Rebengmittel pflanzlichen Urfprungs-
für Nöhrenbruh .....-cnrencnenenennnn nen .... 58 Pfennig,
„ andere Teigwaren ..-.ereereeeneernenunen 6 u
hei Teigwaren aus Auszugmehl:
für Höhen. „ner ccuenseeeneee nennen nennen u
„ Röhrenbruh .......-.errcr0n- ernennernne 7)
„ andere Teigwaren ..-..r2uereeeneenennere 2 oo,
Beim Verkaufe KHeinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennig auf
ganze Pfennige nad) oben abgerundet werben.
86. Die in diejer Verorbnnung feitgejebten Preife find Höchftpreife im ©intte
yc5 Öefetes, betreffend Höchjftpreife, vom 4. Auguft 1914 in der Safjung Der De-
kanntmahung vom 17. Dezember 1914 in Verbindung mit den Befanntmadhungen
vom 21. Januar 1915, 23. März 1916 und 22. März 1917.
g 7. Wer der Vorichrift im 3 3 zumiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu
einen Sahre und mit Geldftrafe bi3 zu zehntaufend Mark oder mit einer diejer
Strafen bejtraft. u
er Strafe kann auf Einziehung der Gegenftände erfannt werden,
auf die fi Die ftrafbare Handlung bezieht, ohne Unterfchied, ob fie Dem Zäter
gehören oder nicht. . | .
8 8. Der Staatsjefretär des Kriegsernährungsamts fonn Ausnahmen bon
ven Vorschriften diefer Verordnung zulafier.
Fir den Verlauf bon Teigwaren, die fich bereit3 im Handel befinden, fünnen
bi3 zum 30. November 1917 die LYandeszentralbehörden, Kommunalverbände
und Gemeinden Ausnahmen von den Vorihriften in den $$ 4 und 5 zulafien.
8 9. Die Verordnung über Höcjftpreife für Hafernährmittel vom 2. No-
vernber 1916 wird aufgehoben.
3 10. Diefe Verordnung tritt mit dem 11. November 1917 in Kraft.
Befanntmadhung,
betreffend Abjatverbot von Dörrobit.
Bom 20. November 1917.
(Auf Grund des $ 2 der Verordnung des Stellvertreter des Reichsfanzler über
die Verarbeitung von DObft vom 5. Auguft 1916 / 24. Auguft 1917 und der
Belanntmahung der Reichöftelle für Gemüje und Obft über die Herftellung von
Vilaumenmus, Dörrobft und Objtfraut vom 3. September 1917 wird unter Hin-
weis auf die Strafbeftimmungen in diefen Verordnungen mit Buftimmung des
Bevollmächtigten des Neichsfanzlers in Abänderung unferer Belanntmadhung
vom 5. Oftober 1917.)
Aller Abfab von Dörrobit ift verboten. Die vorhandenen Befiände an Dörrobft
werden von den zuftändigen Landes, Provinzial» und Bezirkgitellen für Gemüfe
und Objt aufgefauft werden.
Rohnverträge Über das Dörren von Obft bedürfen in jedem einzelnen Falle
der Genehmigung der zuftändigen Landez-, PBrovinzial- oder Bezirkzitelle für
Semitfe und Obft.
Ausgenommen von den vorftehenden BVorjehriften ift der Abjag von Dörrobft
an die ftellvertretende Sntendantur des IX. Armeeforp3 in Altona und an Die
garirale für die Beichaffung der Verpflegung der Marine in Berlin W.10,
önigin-Wuguftaftraße 38/42, joweit abgefchloffene Verträge auf Lieferung von
Dörrobft an diefe Stellen bereit vorliegen. Der Abjchluß neuer derartiger Lie-
ferungöverträge ift unzuläffig.
„Daß da3 voritehende Abjatverbot für alle gemerbmäßigen und nichtgemwerb?-
mäßigen Herfteller von Dörrobit gilt, wird befonderz hervorgehoben.
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