Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Lebensmittel pflanzlichen Urjprungs. 
  
Kunfthonig darf zur gewerbämäßigen Herfiellung anderer Nahrungsmittek 
nicht verwendet werden. | Ä 
2. Der Preis für Kunfthonig Darf beim Verkaufe durch den Herfteller, 
omeit nicht unmittelbar an Klemhändler oder Verbraucher verfauft wird (8 3), 
\nfehließic Verpadung für je 50 Kilogramm Neingemwicht nicht überfteigen: 
7 pei Lieferung in Paketen oder Dojen mit einem Inhalt bis zu 1 Kilo- 
gTAMM anearennenenn renen Keesssersseenunenennne 58,25 Marf, 
bei Lieferung in Behältmifjen mit einem Inhalt von mehr 
als 1 Kilogramm ....22e neuen nereeneneenenennnene 53,705 5. 
Die Vreife [liegen die Stoften der handelsüblichen Verpadung und der Ber- 
iendung biß zur Station (Bahn oder Schiff) de Empfängers ein. 
g 3. Der Preis für Kunjthonig darf beim Berfauf an Kleinhändler ($ 4) fo- 
wie beim Berfaufe durch den Herfteller an Verbraucher einfchließlich Verpadung 
für je 50 Kilogramm Neingewicht nicht überfteigen: 
bei Xieferung in Paketen oder Dojen mit einem Smhalt bis zu 1 Rilo- 
gTAMM zueureneeunensennnanennennsnensnenennnennn 63,00 Maik, 
bei Lieferung in Behältniffen mit einem Inhalt von mehr 
als 1 Kilogramm ........... Keeeneesensennenienne DD on. 
Diefe Preife gelten frei Lager, Laden oder Wohnung des Empfängers und 
idliegen die Koften der handelsüblichen Verpadung ein. 
$ 4. Der Preis für Kunfthonig darf beim Verkauf an Verbraucher (Klein- 
handel), abgejehen vom alle des Verkaufs durch den Herfteller (8 3), für 1 Pfund 
Reingemwicht nicht überfteigen: 
bei Abgabe in PBaleten oder Dojen mit einem Inhalt bis zu 1 Rilo- 
GTAMM „.neenneneneeneeneenennsnnnnnenensenennen 75 Pfennig, 
im Übrigen .ooceeneseeeeeensnnanenenennnennrenn nen 3 u. 
Bei Abgabe in Paketen oder Dojen gilt der Preis einjchließlich Verpadung. 
Beim Verlaufe Heinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf 
ganze Pfennig abgerundet werden. 
$5. Die Preife find Höchitpreife im Sinne des Gefebes, betreffend 
Höcftpreife, vom 4. Auguft 1914 in der Fallung der Belanntmahung vom 
17. Dezember 1914 in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Sa- 
nuar 1915 ufm. 
$ 6. Auf die Einfuhr von Runfthonig, Zuderfirup, flüffiger Raffinade und 
ühnlihen zuderhaltigen Aufftrichmitteln finden die Beftimmungen in den $8 20 
bis 25 der Ausführungsbeitimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit 
Zuder vom 18. Dftober 1917 entfprechende Anmendung. 
Die Durchfuhr der im Abf. 1 bezeichneten Erzeugniffe durch das Gebiet deg 
DVeutfchen Neichs ift verboten. 
$ 7. Die Reichszuderftelle farn von den Vorfchriften Diefer Verordnung 
mi Do omigung des Staatzjefretärs de Kriegsernährungsamt3 Auönchmen 
zulaffen. 
$ 8. Wer den Vorfchriften im $ 1 oder den Vorfchriften über die Einfuhr 
($ 6 Abf. 1) zumiderhandelt, wird mit Gefängnis biß zu einem Jahre und mit 
Gelditrafe bis zu zehntaufend Mark oder mit einer diefer Strafen beftraft. 
Neben der Strafe fan auf Einziehung der Gegenftände erfannt werden, 
auf die fich die ftrafbare Handlung bezieht, ohne Unterfchied, ob fie dem Täter 
gehören oder nicht. 
‚3 9._Diefe Verordnung tritt mit dem 12. Dezember 1917 in Kraft. Mit dem 
a Ro punit tritt Die Verordnung über Kunfthonig vom 14. November 1916 
außer Kraft. 
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