Lebensmittel tierijchen Urfprungs.
aminnich auf Zuteilung von Vollmilh nad Mapgabe der örtlichen Yeft-
ur la In injomweit, alö jie vorhanden ift. |
jez, Beicheinigungen zu Üpdf. 1A find von dem Amtsarzt oder: einer von dem
sommunalverbande zu bezeichnenden Stelle auszuftellen oder nachzuprüfen.
ne den Kommumnalverbänden übertragenen Befugniffe ftehen aud ben
(Semeinden au, Denen 2 araelung des Milchverfehts fir ven Bezirfder Eemeinde,
ihertragen iit (8 6 Abi. 2).
nern Vollmilch über die von der Neichöitelle gewährten oder feit-
aefeßten Sefamtmengen hinaus zur Verfügung Iteht, ift fie zu entrahmen und zu
en Rollmilh aus technifchen Gründen nidht oder nur mit bejonderen
Schwierigfeiten entrahmt und verbuttert werden, jo darf jie als Sriichmilh ver-
endet werden; diefe Vollmilchmenge ift jedoch dem Kommunalverbande bei Auf-
scllung des Fettverteilungsplans ($ 6 Abf. 1 Nr. 2der Verordnung über Speifefette
yon 20. Zuli 1916) in Anrechnung zu bringen. Hierbei ift ein Liter Bollmild) acht-
mdzwanzig Gramm Bett gleihgujegen.. — —
8 6. Die Kommiunalverbände haben die Einrichtungen zu eirter geregelten
Erfajfung und Verteilung der in ihrem Bezirle gemonnenen und in ihren Bezirk
gelieferten Vollmild und Magermild) zu treffen, joweit fie nicht den Selbjtver-
iorgern nach $ 3 zu belaffen ift. .
- "Sie Rommunalverbände fönnen den Gemeinden die Regelung für den Be-
‚ivt Der Gemeinde übertragen. |
"Sie. Verabfolgung von Bollmild oder Erzeugrijfen aus Vollmild ($ 2) an
die Verbraucher, jomeit fie fie nicht al3 Selbitverjorger erhalten, darf nur gegen
Bezugsfarte oder anderen behörblihen Ausweis erfolgen. Die Neichöftelle Fann
Ausnahmen zulaffen und diefe Befugnis auf andere Stellen übertragen.
Die Rommunalverbände können für ihre Bezirke oder für beftimmte Gemeinden
ihres Bezirkes anordnen, daß die Abgabe von Magermild und Buttermild, art die
Rerbraucher, foweit fie jie nicht al3 Gelbftverjorger erhalten, nur gegen Bezugs-
farte oder anderen behördlichen Ausweis erfolgen darf.
$ 7. Soweit e8 zur Sicherung de3 Milchbedarfs erforderlich ift, Tönnen
Halter von Kühen, unbejchadet ihres eigenen Bedarfs, jowie Miolfereien und
Milhauffäufer angehalten werden, Mil an Molfereien oder andere Stellen,
insbefondere aud) an Kommunalverbände und Gemeinden, zu liefern.
Die anordnende Stelle beftimmt, an wen zu liefern ift, jeßt den Preis und
die Lieferungsbedingungen feft und enticheidet über Streitigkeiten, die jich aus der
teferung ergeben. Ste fann aud) Kommunalverbänden oder Gemeinden die
Lieferung von Milch an andere Kommunalverbände oder Gemeinden aufgeben
(Landlieferung). |
Die anordnende Stelle fanrı die zur Durchführung ihrer Anordnungen er-
forderlihen Maßnahmen treffen, insbejondere auch verlangen, daß ihr die bisher
bei der Milchlieferung benubten Molferei- und fonftigen Einrichtungen und Geräte
(Kühleinrichtungen, Gefäße, Beförderungsmittel und dergleichen) von dem Be-
fiber gegen eine angemefjene Vergütung zur Verfügung gejtellt werden. Die Ver-
gütung ift bon der anordnenden Stelle zu zahlen, vorbehaltlich des Rüdgriffs gegen
die Berjon oder die Stelle, zu deren Guniten fie erfolgt. Uber ihre Höhe entjcheidet
in Streitfällen die untere VBerivaltungsbehörde. .
Zuftändig ift die Verteilungsftelle, in deren Bezirk die liefernde und emp-
tangende Stelle liegen, und, mern beide Stellen in demjelben Kommunalverbande
liegen, diefer; joll die Lieferung in einen anderen Bundesitaat erfolgen, jo ift die
Reichäftelle zuftändig.
a. Segen die Anordnungen ift Beichwerde zuläflig; fie hat feine aufichiebende
rung. Über die Beichmerde entjcheidet. die Landeszentralbehörbe, bei Be-
Ihwerden über die Reichsitelle der Reichgfanzler. Die Entjcheidung ift endgültig.
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