Lebensmittel tierifchen Urjprung?.
s 2, Fiicher, Die im Regierungddegirt Danzig wohnen oder fich zum Zivedde
neB Fiichfang® im NRegierungsbezirt Danzig aufhalten, dürfen die von ihnen ge-
engen en Zijche nur mit Genehmigung des Regierungspräjidenten in Danzig
Kir der bon ihm beftimmten Stelle abjegen. Sie jind nad; näherer Anordnung
103 Negierungsprälidenten verpflichtet, die Filche an bie Filchhandelsgejellichaft
Ieft preußent, &. m. b. 9. in Danzig, oder an die von Diejer beftimmten Stellen
„zuliefertt- | Ä
abet Der Regierungspräfident in Danzig kann Ausnahmen von der VBorfchrift
5 & 1 zulaflen. 9
dei : 1 Sul berhandkungen gegen die VBorfchrift des $ 2 werden nach $ 6 Nr. 1
der Nerordnung über die Beaufjichtigung der Fijchverjorgung vom 28. November
1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldftrafe bis zu zehntaujend
Mark oder mit einer diefer Strafen beitraft; neben der Strafe Fünnen Die Gegen-
jtände, auf die fich die ftrafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohrte Unter:
ichied, ob fie dem Täter gehören oder nicht.
25. Diefe Belanntmadhung tritt mit dem 1. Dezember 1917 in Kraft.
Der NReihsfommillar für Filchverjorgung.
Befanntmadung,
betreffend änderung der Befannimadhung, über den
Derfehr mit Knochen, Knocdhenerzeugnijjen, insbejondere
Knochenfetien, und anderen fetthaltigen Stoffen vom
15. Sebruar 1917.
Bom 14. Dezember 1917.
(Auf Grund des $ 3 Abf. 3und $AANb|. 2 der Bekanntmachung über Den Ber-
fehr mit nochen, Arochenerzeugnifien, insbejondere nochenfetten, und anderen
fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917.)
Artitell
$ 3 Abf. 1 Nummer 4 und $ 4 der Belanntmachung über den Verkehr mit
Knochen, Knochenerzeugniffen, insbefondere Snochenfetten, und anderen feti-
haltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 erhalten folgende Faljung:
$3Ab|. 1 Nummer 4: allemit Bajfer, Dampf oder Löfungsmitteln gewonnenen
Dle, Fette, OL- und Fettjäuren, alle durch Ummandlung aus Rohftoffen jeder Art
gewonnenen Ole, Fette, OI- und Fettjäulten jowie alle öl- und fettjäurehaltigen
Raffinationsrücditände; |
84 Der Preis für die nachftehend aufgeführten Ole und Fette darf für
100 Kilogramm Reingewicht nicht überfteigen:
bei technifhem Knochenfett mit einem Gehalt an freier Yyettjäure bi$
zu 20 vom Hundert .eecnessnnensensenennnneenenne 300 Mark,
bei techniihem inochenfett mit einem Gehalt an freier Fett-
läure von mehr als 20 vom Hundert ....rereernnen 30 „
bei Speijefnochenfett .........- Keeresteenennennennnne 35 „
bei zohem Alauenöl ......22:2seneeeneenuneerennn nenn 400 „
bei Übdedereifett ......cceernneeeeineneensnreenennne 30 „-
_ Tie Preife gelten frei Waggon Berfandftation, und zwar bei technijchem
Knochenfett, Speifenochenfett und rohem Klauenöl einjhließlih Werpadung,
bei Abdedereifett ausfchlieglich' Verpadung.
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