Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Nahrungsmittelverjorgung. 
$ 2. Die durch $ 1 der Verordnung über Srühbrujh vom 2. Juni 1917 
feitgejebte und Durch die Verordnung vom 11. Auguft 1917 für Hafer und Gerfte 
bi3 auf weiteres aufrechterhaltene Drufchprämie von 60 Mark für die Tonne bieip: 
noch bis zum 31. Januar 1918 einjchlieplich beftehen und fällt dann vollftändig iweg, 
83. Die Lieferungdprämi: für Hafer und die Drufchprämie für Hafer un 
Verfte dürfen auf Antrag auch noch nad) Ablauf der Friften im $1Abj. 1, 89 
gezahlt werden, joweit die Ablieferung der rechtzeitig ausgedrofchenen Früchte 
aus Gründen, die der Lieferungspflihtige nicht zu vertreten hat und die aufe.- 
halb feines Betriebs Tiegen, nicht reditzeitig hat erfolgen fünnen. Der Antrag 
ift nur injoweit zuläffig, als die Ablieferung innerhalb 14 Tagen nac) Ablauf ver 
Stifter im $ 1 Ab. 1, $ 2 erfolgt, und muß gleichzeitig mit der Ablieferung he; 
der Stelle geftellt werden, an die Die Ablieferung jtattfindet. Über Streitigfeiten 
enticheidet die Höhere Bermaltungsbehörbde endgültig. Als höhere Vermaltungs: 
behörde gilt die auf Grund de 8 72 der Rei hsgetreideordnung für Die Ernte, 1917 
bom 21. Suni 1917 beitimmte Behörde, 
$ 4. Dieje Veroronung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Derorönung 
zur Abänderung der Derorönung über zuderhaltige Sutter- 
mittel vom 5. Oftober 1916. 
Bom 15. November 1917. 
(Auf Grund des $ 3 des Gejeges über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
Ihaftlihen Maßnahmen ufm. vom 4. Nugujt 1914.) 
Artikel l. 
Die Verordnung über zuderhaltige Zuitzemittel vom 5. Oftober 1916 wird 
wie folgt abgeändert: 
1. 8 2 Abf. 2 Nr. 2 erhält folgende Yallung: | 
2. Rübenverarbeitende Yuderfabrifen dürfen von den zuderhaltigen Futter- 
mitteln, die fie im Betriebzjahr 1917/18 Herftellen, an die rübenliefernden 
Landwirte Höchjhteng zurüdliefern: 
a) 85 dom Hundert de3 Gejamtgemwichts der anfallenden najfjen 
Shnigel in Form von najjen Schnikeln oder die entfprechende 
Menge in Form von Trodenjchnigeln oder Melaffejchnibeln oder 
50 vom Hundert ded Gejamtgewicht3 der anfallenden Zuder- 
Ichnigel (Gteffenihe Brühjchnigel), mober’ein Teil Soden ünise! 
ae ne lanipet mindeltens zehn Teilen naffer Schnibel gleid)- 
zujeßen ift; 
b) Rohzudermelafje im Gefamtgewichte von einen Fünftel vom 
Hundert der gelieferten Rüben; die Melafje fan als Melafje oder 
angetrodnet ar Schnigel geliefert werden; im lebteren alle 
dürfen entfprehend mehr Melafjefchnibel al3 nad) a zuläffig zurüd- 
geliefert werden. 
bj. 3 wird geftrichen. 
dj. 1 Sab 3 erhält unter Streichung des Schlußpunftes folgenden 
Rohzudermelafje”. 
5. 5m $ 4 Ab}. 2 wird nach „befiten” eingefügt: 
„auf Verlangen der Bezugsvereinigung vor anderen”. 
d 
4. Sm 8 3 Abi. 2 Saß 2 it Hinter dem Worte „Schnibel” einzufügen: 
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