Yuttermittel.
6. Im $ 4 Abi. 3 Nr. 2 ift Hinter dem Worte „Schnibel” einzufügen:
„und Rohzudermelajje”. |
inter $ 4 it cl& $ 4a folgende Vorfchrift einzufügen:
Die Yuderfabrifen haben der Bezugsvereinigung auf Verlangen
eine fteueramtlihe Bejcheinigung über die von ihnen verarbeiteten
Rüben und die daraus germonnene Melaffe einzureichen. Sie find ver-
pflichtet, Der Bezugsvereinigung auf Verlangen die zur Feftftellung der
Menge der abzuliefernden Suttermittel erforderliche Auskunft zu erteilen.
Die Menge der NRohzudermelafje, die gemäß $ 2 Abf. 2 Nr.2 an
die Randwirte geliefert werden darf, ift am Schluije jedes AMalender-
- monat3 aus der Menge der jemweil3 verarbeiteten Rüben zu errechnen.
8. 8 6 Abf. 1 erhält folgende Fafjung: - |
Die Bezugsvereinigung hat dem Eigentümer für die von ihr ab-
genommenen Mengen einen angemefjenen Übernahmepreis zu zahlen.
Diefer Preis darf folgende Beträge nicht überfleigen:
or
x
N
für naffe Schnitel .........2.0.. 0,80 Mark für 50 Kilogramm
„ geläuerte Schnigel Januar) |
März-Rieferung -............ 0 5 u 50 „
m Ipätere Lieferung ererenne 1,05 n n 50 „
„ ZTrodenfhnigel oder Melajje-
ichnißel ohne Sc .......... 12,00 „ „50 "
BZuderjchnitel nad) dem Gieffen-
ihen Brühperfahren ohne Sad 15,00 „ „ 50 "
Melafie mit einem Yudergehalte
bon 50 vom Hundert ........ 7, "#5 ER
Die Breife für zuderhaltige Futtermittel anderer Art und die Sad-
preije fann der Reichsfanzler feitfegen. Für zuderhaltige Futtermittel
aus der Ernte 1916 bleiben die bisherigen Preife in Geltung. Der
Reichöfanzler Tan beitimmen, daß für Melaffe, Die aus nach dem
30. September 1917 verarbeitetem Nohzuder alter Ernte gewonnen ift,
der neue Preis maßgebend ift.
9. Sm $ 6 Abi. 2 ift Hinter Sah 1 einzufügen: Anträge auf jchiedsgerichtliche
Entjeheidung find nur innerhalb dreier Monate nad) Lieferung zuläffig. - -
10. Sm $ 18 Abi. 1 Nr. 2 ift Hinter dem Worte „erjtattet” einzufügen:
oder wer der ihm nach $ da obliegenden Verpflichtungen zumiderhandelt.
Wrtifel II.
Diefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft; mit dem
gleidhen Zeitpunkt treten $ 6 der Verordnung über Rohzuder und Zuderrüben
im Betriebsjahr 1917/18 vom 2. Dezember 1916 und die Berordrnung über die
Preije für zuderhaltige Futtermittel vom 5. Oftober 1916 außer Kraft.
w
. Anordnungen .
zu der Derorönung über zuderhaltige Suttermittel vom
5. Öftober 1916 / 15. November 1917.
Som 21. November 1917.
Auf Grund der $A Ab. 1, 85 Abf. 2, 86 Ab. 1 der Verordnung über zuder-
haltige Zuttermittel vom 5. Oftober 1916 / 15. November 1917 wird bezüglich der
Erzeugniffe des Betriebsjahrs 1917/18 in Abänderung der Anordnungen vom
21. Oftober 1916 folgendes beftimmt:
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