Sonftige wirtfhafllihe Maknahmen.
Befanntmadung,
petrefjend wirtichaftliche Betriebsverhältnifje der Brannt-
weinbrennereien.
Bom 25. Oftuber 1917.
Yuf Srund Det Borjhriften unter Ib Abf. 5 und IIT c Abi. 2der Verordnung
über die Regelung der wirtjchaftlihen Betrieböverhälmilje Der Brannttvein-
hrennereien UjW. vom 18. Oftober 1917 wird folgendes beitinimt:
{. Bei Übertragung des Durcjfchnittsbrandes der Brennereien im Betriebs-
jahr 1917/18 ift in gleicher Xeife mie im Borjahr nad) der Befannt-
machung vom 14. November 1916 zu verfahren. „in ’Örernereien, die
eigenen Ducchjichnittäbrand nicht bejigen oder Diejen bereit3 erledigt
haben und fi) über den Erwerb anderen Durhjcänittöbrandes durd)
den vorgefchriebenen Exrlaubnisichein noch nicht ausmeijen Tönnen, ift
die Betriebsauflage zunächit fo zu berechnen und zu erheben, al3 wenn
der Branntwein innerhalb des Durchfchnitisbrandes hergeftellt wäre,
iofern der Brennereibejiger fich verpflichtet, Erlaubnisjcyeine in dem
erforderlichen Umfang bis zum 1. Januar 1918 nachzubringen. Kommen
die Beteiligten diejer Verpflichtung nicht nach, Jo ift alSbald die Be-
triebsauflage andermweit nach den Sägen für Überbrand zu berechnen
und der zu wenig eihobene Betrag nachzufordern.
2, Bei der Ablaffung von Zuder unter Ermäßigung der Zuderfieuer auf
2 Mark für 100 kg al Bumaijcftoff zu mehligen Stoffen oder Rüben-
jtoffen ift grundfäglich nach den Vorichriften der Anlage zu Wr. V ber
Verordnung dom 4. Februar 1915 zu verfahren. Die Diveltivbehörde
wird aber ermächtigt, das Verfahren andermeit, injonderheit unter
Bulaffung anderer Vergällungsmittel als Kohlenftaub oder in der Art
zu regeln, daß der Zuder von dem Brennereibefiger unter jteueramt-
licher Überwachung (auf Begleitfchein) bezogen und auf dem Brennerei-
grundftücd vergällt oder ohne Vergällung unter amtlicher Überwachung
verwendet wird. Dabei find befondere Nuffichtsmaßnahmen gegen miß-
bräuchliche Verwendung des Zuders namentlich während Der Zagerung
beim Brennereibeliber zu treffen.
Derorönung,
betreffend Ergänzung der Befanntmadhung über Zigaretten
tabaf vom 20. Öftober 1917.
om 6. November 1917.
(Auf Orund des $ 3 de8 Gefeges über die Ermächtigung des Bundesrat zu wirt»
ichaftlichen Maßnahmen ufm. vom 4. Auguft 1914.)
Artikel l. |
Lie Verordnung über Zigarettentabaf vom 20. Oftober 1917 erhält im $ 10
als Abjab 4 folgenden Yufag:
Er fann Vorichriften über die Ducchfuhr von Bigarettentabal erlajjen.
| Artifel II.
Zie Verordnung tritt mit dem Tage der Verfündung in Kraft.
47