Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

waren, die ganz oder zum Teil aus Baummolle hergeftellt find, nad, Gatı,, 
und Menge bei der Reichäbekleidungsitelle, Vermaltunggabteilung (Abteityn, " 
für Anftaltverforgung) in Berlin W. 50, Nürnberger Pla 1, zu melden. u 
$ 9. Die Vorjehriften Diefer Belannimadhung finden feine Anwentune- 
1. auf Verbanbitoffe, die bei plöglihen Unfällen oder Erkrankungen },. 
nötigt werden, wenn die ordnunggmäßige Beihaffung der Verban. 
ftoffe nach den Beltimmungen diefer Befannimad;ung die Ber, 
de3 Verunglüdten oder Erkrankten gefährden mirde; b 
2. auf die von den SHeereöverwaltungen oder der Marineverwaltur 
beichlagnahmten Berbanditoffe während der Dauer der Beihlagnenn.. 
3. auf den Erwerb von Berbandftoffen jeitens der Heereöverwaltungen 
und der Marinevermwaltung. \ 
$ 10. Al? zuftändige Behörden, Die zur Zeitjegung der näheren Beitimmunge, 
zur Ausführung und Überwadhung der Einhaltung der Vorjehriften diefer A. 
fanntmadjung berufen find, gelten Die im $ 13 der Bundesratsberordnung über, 
die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strid-und Schuhwaren vom 10, Juni; 
23. Dezember 1916 in der Faljung der Abänderungsverordnung bom 1. März 1917 
Hinfihtli) der Bezugsicheine bezeichneten Behörden. 
$ 11. Die Reichsbelleidungsftelle behält fich vor, weitere Ausnahmen von den 
Borjchriften diefer Bekanntmachung zuzulafien. " | 
$ 12. Wer den Beitimmungen diefer Befanntmachung zumiderhanket: 
wird auf Grund der Vorfchrift des $ 3 der Bundesratzverordnung über Befugniiie 
der NeichSbefleidungsitelle vom 22. März 1917 mit Gefängnis bi3 zu einem Jahr 
und mit Geldftrafe bis zu zehntaufend Marf oder mit einer diejer Strafen beftraft. 
Neben diefen Strafen kann auf Die in $ 3 der Bundesratöverorönung über Be- 
fugniffe der Reichöbekleidungsftelle bezeichneten Nebenftrafen erfannt merven. 
$ 13. Die Belanntmacdhung tritt fofort in Kraft. 
Befanntmadhung der Reidhsbefleidungsitelle über 
die zum Erwerb und zur Deräußerung von baumwollenen 
Derbandftoffen berechtigte Stelle. 
om 1. Dezember 1917. 
Auf Grund des $ 1 Abfab 1 der Befanntmadhung der Reichöbekleidunggftell: 
über baummollene Berbanditoffe vom 1. Dezember 1917 wird die Hageda (Handels: 
gejellichaftdeuticher Apothefer) in Berlin NW. 87, Dortmunder Straße 12, ala Stelle 
bezeichnet, an welche und von welcher fünftig die dort genannten Verbandftoffe 
veräußert werden Dürfen. 
Beftanntmadung der Reidhsbefleiöungsitelle über 
Zulajjung einer Ausnahme von S 6 der Bekanntmachung 
über baumwollene Derbanditoffe vom 1. Dezember 1917. 
om 15. Dezember 1917. 
(Auf Grund der $$ 1 und 2 der Bundesratöverorönung über Befugniffe der Reid. 
befleidungäftelle vom 22. März 1917 und des $ 11 der Belanntmachung der Reid: 
befleidungsitelle über baummollene Berbandftoffe vom 1. Dezember 1917.) 
Soweit Gewerbetreibende, deren ftändiger Gewerbebetrieb auf Kleinhandel 
mit baumtollenen Berbandftoffen aus Web-, Wirk- und Stridwaren gerichtet it, 
insbejondere Apothefen und Drogenhandlungen, verpflichtet find, die ärztlichen 
Verordnungen auf VBerabfolgung derartiger Verbanditoffe bei der Einreichung 
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