Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Sonjtige wirtfchaftlihe Maßnahmen. 
bon Bezugsicheinen bei Abgabe gebrauchter Kleidung und Wäfche vom 13, Oftohs 
1917 und Erftredung diejfer Befanntmacdhung auf Schuhmwaren fotrvie Uniformen 
vom 1. Dezember 1917; Bekanntmachung über Schuhwaren vom 23, Dezember 
1916 $ 2 [bejchränft gültig noch bi8 Ende Februar 1918], Ausführungsbefannt. 
madhung der Neich$befleidungsftelle vom 23. Dezember 1916 $ 2 [befchränft Gültie 
noch bis Ende Februar 1918].)“ 
4. Die Ziffer II4, Sab 1 der Richtlinien der Reichöbekleidungsftelle fir die 
Durchführung des Erwerbs, der Verarbeitung und Beräußerung getragene: 
Stleidungs- und Wäfcheftüde, Uniformen und Schuhmaren vom 23. Dezember 191r 
Mitteilungen Nr. 2 ©. 12) in der Safjung des $1 Ziffer 3 der oben in $1 bezeid,. 
neten Belanntmacdhung vom 13. Oftober 1917 erhält folgende Zaflung: | 
Ubgabebejheinigungen. 
Um die Ausgabe von Abgabebejcheinigungen zur Erlangung von Bezugsicheinen 
AII, BII oder D gegen Abgabebeicheinigung (D nur nod) bis 31. Dezember 1917) 
überwachen zu fönnen, ijt e3 unerläßlich, jofort bei Ablieferung der Stüde fefzu- 
jtellen, ob eine Abgabebejcheinigung verlangt wird oder nidt. 
Befanntmadung 
der Reihhsbefleidungsitelle über Beihhlagnahme der im 
Befite von Althändlern und ähnlichen Gewerbetreibenden 
befindlihen gebrauchten Kleidungs: und Wäjcheitüde, 
Bom 29. Dezember 1917. 
(Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnijfe der NeichSbekleidungs- 
ftelle vom 22. März 1917 in Verbindung mit der Belanntmacdhjung der Reichöbe- 
Heidungsitelfe über Befchlagnahmen und Enteignungen durch die Reichbekleidungs: 
jtelle vom 4. April: 1917.) 
$ 1. "Gebrauchte Kleidungs- und Wälcheftüde, die zur Veräußerung oder 
andermweitigen Bermwertung bejtimmt find oder fih im Belite von Gewerbe: 
treibenden befinden, Deren Betrieb auf ven Erwerb, die Veräußerung oder ander: 
meitige Verwertung der bezeichneten Gegenftände gerichtet ift,, werden bejclag- 
nahmt, fomweit fie nicht von den Heeresverwaltungen oder der Marirteverwaltung 
für ihren Bedarf in Anspruch) genommen find. 
As jolche Gewerbetreibende gelten in3befondere : Althändler, Trödler, Tandler, 
Monatsgarderobenhändler und Pfandleiher. 
$ 2. Die Beichlagnahme wird fofort wirkjam. 
$ 3. Die Bejiger der von der Beichlagnahme betroffenen Gegenftände find 
verpflichtet, fie aufzuberwahren, pfleglich zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung 
erforderlihen Handlungen vorzunehmen. 
$ 4. Un den beichlagnahmten Gegenftänden dürfen unbejchadet der Br- 
fimmungen des 8 3 Veränderungen, insbejondere Ortsveränderungen, midt 
vorgenommen werden. NRechtögefchäftlihe Verfügungen über fie find verboten. 
Den rechtögejhäftlihen Verfügungen ftehen Verfügungen gleich, die im Wege 
der Zmangsvollitredung oder Arreftvollziehung erfolgen. 
Trob der Beichlagnahme find Verfügungen zugunftendes Kommunalverbandes, 
in defjen Bezirk fich die beichlagnahmten Gegenftände befinden, zuläflig. 
. Die von der Beihhlagnahme betroffenen Gegenftände find durch die 
Bejißer dem nach $ 4 Abf. 2 zuftändigen Kommunalverbande zu melden. 
  
56
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.