Sonjtige wirtihaftlihe Mapnahmen.
Ausfühbrungsbeftimmung VI
der Reidhs-Safitelle.
Bom 20. Dezember 1917.
(Auf Grund der 88 9 und 23 der Belanntmadung des Bundesrats über Sir
vom 27. Juli 1916 in Verbindung mit der Befanntmachung betreffend Änderung
der Befanntmadhung über Säde vom 20. Dezember 1917 und der Belanttmahun,
des Bundesrat3 über Ausfunftspfliht vom 12. Juli 1917.) ns
I. Beitandsanmeldung.
$ 1. Die Sadhändler und die Herfteller von Säden aller Art haben an
1. eine3 jeden Monats, alle übrigen Eigentümer von Säden, die mehr als 100 Stür
bejigen, haben am 1. de3 erften Monats eines jeden Stalenderbierteljahrz Ihren
DBeftand an Gäden der Reich3-Saditelle, Geihäftsabteilung, Berlin W. 35, Lüson.
ftraße 89/90, auf dem vorgefchriebenen Formblatt anzuzeigen.
$ 2. Die Sadbeftände der Heerevertwaltungen und der Marineverwaltun
unterliegen nicht Der Meldepflicht, Die übrigen im Eigentum des Reichs, der Bundes.
faaten und Eljaß-Lothringens befindlichen Beftände nur infoweit, alß fie in ihren
gewerblichen Betrieben Verwendung finden.
II. Bedarfsanmeldung.
33. Der Bedarf an Süden, fomweit er nicht aus den eigenen Beständen
gededt werben kann, ift erjtmals am 5. Januar 1918 für das erfte Vierteljahr 1918,
jobann biß zum 15. des leßten Monat3 eines jeden Kalendervierteljahrs für das
folgende Kalendervierteljaht bei der Reich3-Sadftelle, Gejhäftsabteilung, Berlin
w.35, Lüorftr. 89/90, auf dem vorgefchriebenen Formblatt anzumelden.
III. Berbraudstegelung.
3 4. Neue Säde aus reinem Papiergewebe und neue geilebte PBapierjäd
dürfen nur zu folchen Biveden verwendet werden, für Die fie von der Reiche-Sad:
ftelle freigegeben jind.
Keue Säde anderer Art dürfen nur mit Zuftinimung der Reichg-Cadfteite
in Benubung genommen werden.
Gebrauchte Säde, die fich für die Beförderung von menfhlichen Nahrunas-
mitteln eignen, dürfen für andere Zivede nicht benubt werden.
$ 5. Das Auftrennen und Berfchneiden von Gelpinftfäden ift verboten.
Das Auftrennen und Zerfchneiden von zerriffenen Gejpinftfäden zmeds Aus-
befjerung anderer Säde ift mit Zuftimmung der Reicdhe-Sadftelle geftattct.
IV. Überlaffung von mit Waren gefüllten Säden.
$6. Der Verkauf von Waren in Säden erfolgt entweder einjdliehlid
Sad oder unter mietsweifer Überlafjung des Sade2.
$ 7. Die miet3weife Überlaffung von mit Ware gefüllten Säden ift all-
gemein gejtattet, wenn jie zur Beförderung von menjhlihen Nahrungsmitteln
ienen.
Sind die Säde mit anderen Waren gefüllt, jo darf ihre miet3weile Über
laffung nur mit Zuftimmung der Reich3-Sadftelle erfolgen.
Die Benubungzfrift bei mietsweifer Überlaffjung beträgt 4 Wochen. Bei
Äberfchreitung diefer Frift ift für jede angefangene weitere Woche eine Miete
in doppelter Höhe in Rechnung zu ftellen. Über 8 Wochen darf die Benubungzfriit
nicht ausgedehnt werden. Die Säde dürfen nur zu den bei der miet3 eijen ber
laflung beftimmten Bmeden benubt werden. . Die Rüdgabe der Säde ifl durd
Bertragditrafe zu fihern. Die Vertragsftrafe muß mindeftens den doppelten
58