Es SSETIEHT MIT EDEL,
Befanntmadhung,
petreffend weitere finderung der Befanntmahung der
Griagjohlen-Gejellihaft m. b. 9. vom 23. September 1917
(bezüglich Derbot der Heritellung und des Dertriebs von
sohlenijhonern und Sohlenbewehrungen, die ganz oder
| zum Teil aus Leder bejtehen).
Bom 22. Dezember 1917.
‚uf Grund det Belanntmachung, betreffend Ausführungsbeitimmungen zu ber
Nrordnung über den BVerfehr mit Schuhjohlen, Sohlenihonern, Sohlenbe-
vehrungen und Lebererjasftoffen, vom 4. Januar 1917 in Verbindung mit den
fanntmachungen, betr. Anderung diefer Ausführungsbeftiimmungen vom
" 1. August 1917 und vom 7. November 1917.)
Wrtifelll.
Ar die Stelle des 8 3 (Vertriebönerbot) der Bekanntmachung der Erjabjohlen-
öejelfichaft m. b. 9. dom 23. September 1917 mit Anderung vom 22. November
1917 treten die folgenden Vorjähriften:
Der Vertrieb der in $ 1 bezeichneten Sohlenjchoner und Sohlenbemehrungen
it vom 1. Januar 1918 an verboten, injoweit fie nicht aus fernigem Blarl-
oder Bodenleder ausgeftanzt find und nicht eine Stärte bon menigjtens 2 mm
pefigen. Nur der Vertrieb folder Sohlenfhhoner und Sohlenbemehrungen, Die
aus fernigem Blanf- oder VBodenleder ausgeftanzt find und eine Stärfe bon
wenigftend 2 mm haben, ift nocd) bis zum 28. Kebruar 1918 geftattet,
unter der Bedingung, daß die Kleinverfaufspreife für das Stüd
a) bei einer Länge von 2 bis gu 3em ......ecucee. 4 Pfennig,
b) bei einer Länge von mehr ald 3 em ............. 5
nicht überfchreiten.
Aufwendungen für Verpadung, Kartons und Ähnliches dürfen nicht bejonders
berechnet werden.
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Artikel II.
Diefe Beftimmungen treten am 1. Januar 1918 in Kraft. Gleichzeitig tritt
der $ 3 (Vertriebsverbot) der Belanntmachung der Erjagjohlen-Gefellihaft vom
23. September 1917 außer Kraft, ebenfo der $ 4 (Meldepflicht), infomweit er fich
auf die in Artifel I Ab. 2 diefer Befanntmachung verbotenen Sohlenigponer
und Sohlenbewehrungen bezieht. Jm übrigen find die in $ 4 borgejchriebenern
Meldungen binnen 10 Tagen nad) Eintritt des Vertriebgverbot3 (fpäteitens aljo
am 10. März 1918) zu eritatten.
Anmerkung: Die fonftigen Beftimmungen der Belanntmahung pom
23. (21.) September 1917, in3bejondere das Herftellungverbot für ganz oder zum
Zeil aus Leder beftehende Sohlenfchoner, bleiben unverändert. Die Preisprüfungs-
tellen werden darauf achten, daß die in Artitel I borgefchriebenen Kleinverlauf3-
preife nicht überjchritten werden.
Erfaßjohlen-Gejellihaft m. b. 9.
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