GSonitige wirtichaitliche Maßnahmen.
Befanntmadung Ur. 10
des Hauptverteilungsausfchujjes des Schuhhandels,
om 22. Dezember 1917.
Mit dem 31. Dezember 1917 hören die monatlichen Veftandsmeldunge,
an die Reichsbelleidungöftelle auf. '
Die Shuhhändler haben mit diefem Tage ihre Lagerbücdher abzufchliegen
Bom 1. Januar 1918 ab müffen alle Eingänge von neuen Schuhivaren an der,
Hauptverteilungsausfhuß des Schuhandels monatlid in vereinfachter Form
gemeldet werden nad) folgenden Borjähriften: |
-1. Für die Meldungen ift ein vom Hauptverteilungsausihuß des Sun.
handelö angeordneter Vordrud (Nr. 21) zu verwenden, den jeder Schuhbändfer
bei feiner Schuhhandelsgefellihaft beziehen Tann.
2. Am erften Werktage eines jeden Monat ijt Die Anmeldung
Jämtlider Eingänge für den vergangenen Monat auszufhreiben
und zu jenden an den Hauptverteilungsausfhuß des Schuhhandels
Berlin ©.2, Neue Friedricdjitr. 23. '
Die erjte Meldung ift demnah am 1. Yebruar 1918 über die
Eingänge Des Monats Januar 1918 zu erjiatten.
3. jeder Schuhhändler hat eine Abjchrift der Anmeldung für fid, zurüdzu-
behalten und geordnet aufzubewahren.
4. Die Anmeldung umfaßt nur die eingegangenen Waren.
Bezahlte Waren, die noch nicht eingegangen find, jollen erft im Eingangs-
monat aufgeführt werden. "
5. Die Waren find nicht zum NRechnungsbetrage, jondern zum Geftehungs-
preije aufzunehmen, da der Geftehungspreis die Grundlage für die Zuteilung bildet.
Hauptverteilunggausfchuß des Schuhhandelß2.
Befanntmadung
der Reichsbefleidungsitelle zur Aufhebung der Befannt-
medung, betreffend die Sührung eines Lagerbudyes durd)
die Schuhwarenhändler, vom 28. Sebruar 1917.
Som 22. Sezember 1917.
Sul Grund des $ 8 Abjat 6 der Bundesratsperordnung über die Regelung des
Berlehrs mit Web-, Wirl-, Strid- und Shuhtvaren vom 10. Suni / 23. Dezember
16.)
$ 1. Die Bekanntmachung der ReichSbefleidungsitelle, betreffend die yührung
eines Lagerbuches durch die Schuhmwarenhändler, vom 28. Februar 1917 wir
aufgehoben.
$ 2. Dieje Belanntmahung tritt am 1. Januar 1918 in Kraft.
Beftanntmadung,
betreffend Ausführungsbejtimmungen zu der Derorönung
über Atalfalien und Soda vom 16. Oftober 1917.
Som 183. Dezember 1917.
(Auf Grund der Verordnung über Äallalien und Sopa vom 16. Dftober 1911.)
$ 1. Hbalkalien und Soda forwie Pottafhe dürfen nur mit Genehmigungder
Bentralftelle für Agalfalien und Soda in Berlin abgefebt oder im eigenen Betriebe
des Erzeuger3 verwendet werden.
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