Berfehr mit Darzerjagitoffen.
Die Bentralftelle it ermächtigt, Übalfalien und Soda jorwie Pottajche rrach
annger Keftimmung deö Neichdfanzlers für die Friegswirtichaftlihen Bedürfnifie
rd zu nehmen. Wird die Übereignung verlangt, fo geht das Eigentum
die in Det Anordnung bezeichnete Stelle über, jobald die Unordnung dem
a fattung VBerpflichteten zugeht. Kommt eine Vereinbarung über den Preis
“ur iberlaffung " g |
jr juftande, fo eeetest durch das NReihsihiedsgericht für Kriegäwirtichaft in
Ysrlı endgültig Te .
Rn Sentraiftelle beiteht aus Abteilungen für Soda und Ahnatron, für Übkali
ie für Bottalche. Sie unterfteht der Aufjicht des Reichsfanzlers.
0 g9, Mit Gefängnis bis zu jehs Monaten und mit Geldftrafe bis zu zehn-
taufend Mark oder mit einer diejer Strafen wird beitraft:
{. wer Übalfalien, Soda oder Pottafche ohne die im $1 Abf.1vorgefchriebene
Genehmigung abfegt oder verwendet;
3, wer den Bedingungen zumwiderhandelt, unter denen eine zu $ 1 Ab. 1
vorgejchriebene Genehmigung erteilt wird;
3. wer den auf Grund des $ 1 Ubf. 2 getroffenen Anordnungen zumider-
andelt.
geben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die
sich die ftrafbare Handlung bezieht, ohne Unterfhied, ob jie dem Täter gehören
„der nid)t.
” $ 3. Die Beftimmungen treten am Tage der Verkündung in Kraft. Sie
treten ar die Stelle der Ausführungsbeftiimmungen zu der Verordnung über
Kbalfalien und Soda vom 17. Dftober 1917.
Befanntmadhung
über den Derfehr mit Barzerjagitoffen.
Bom 1. Kovdember 1917.
uf Grund des $ 3 der Belanntmahung über den Berfehr mit Harz vom
7. September 1916.)
‘1. Die Vorichriften der Bekanntmachung über den Verkehr mit Harz
von 7. September 1916 werden ausgedehnt auf Harzerjasitoffe jeder Art, [oweit
nicht bereit3 eine Regelung duch die Belanntmachung über den Verkehr mit
Gumaronharz vom 5. Dftober 1916 und durch die Belanntmahung über Aus-
dehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 22. Januar 1917 er-
folgt ift. '
| 8 2. Die Beitimmungen treten mit dem 5. November 1917 in Kraft.
Befanntmadung,
betreffend Ausführungsbeftimmungen zur Befanntmadhung
über den Derfehr mit Harzerfasjtoffen vom 1. No-
vember 1917.
om 1. November 1917.
uf Grumd de $ 3 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Harz vom 7. Sep-
tember 1916 in Verbindung mit $ 1 der Befanntmahung über den Verkehr mit
Harzerfagftoffen vom 1. November 1917.)
34. Wer mit Beginn des 10. November 1917 Harzerjagftoffe im Sinne des
at Bekanntmachung über den Verkehr mit Harzerfahftoffen vom 1. November
17 im Gewahrjam hat, ift verpflichtet, die Beftände getrennt nad, Eigentümer,
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