$ 7. Der Reichöfangler erläßt Beftimmungen darüber, in weldyer Zufammen.
jegung das Reichsjhiedsgericht für Kriegsmwirtiaft in den ihm Durch Diefe Re,
ordnung übermwiejeren Sachen entjcheidet.
Artifel II.
Diefe Verordnung tritt mit dem 26. November 1917 in Kraft.
Befanntmadung, betreffend Anderung der Aus-
führungsbeftimmungen zu der Derorönung über den
Derfcehr mit Cumaronharz vom 5. OTtober 1916.
om 22, Kovember 1917.
(Auf Grund des $ I der Verordnung über den Verlehr mit Kumaronharz vom
5. Oftober 1916.)
Wrtifell.
Die 88 1, 3 und 4 der Ausführungsbeftimmungen zur Berordntung über den
Verkehr mit Cumaronharz vom 5. Dftober 1916 erhalten folgende Faffung:
$ 1. Das Reihsichiedsgericht für Kriegsmirtichaft enticheidet in den Fällen
des $ 5 Abf. 2 der Verordnung über den VBerfehr mit Cumarondharz in der Be-
jebung von drei Mitgliedern. Den Vorfig führt der VBorfigende des Neichzfchieds-
gericht3 oder jein Vertreter. Die beiden Beiliber find den Mitgliedern de3 jtändigen
Ausichuffes für Cumaronharz ($ 3) zu entnehmen, mit der Maßgabe, daß je ein
Beiliber dem Sreije der Erzeuger und dem reife der Verbraucher angehören
joll. Auf das Berfahren finden die Borjchriften über das Verfahren vor den
Reihsichiedsgericht entiprechende Anmendung.
$ 3. Die Preife gelten für Lieferung ausjchlieplich Verpadung. Der fländige
Ausfhuß für Cumaronharz beftimmt, welche VBerpadung jeiveilig anzumenden ıfı
und welche Preile dafür in Anjab gebracht werden dürfen.
Die Mitglieder des Ausichufjes werden vom Reichöfanzler ernannt; fie folfen
ven Freien der Herfteller und der Verbraucher von Cumaronharz entnommen
werden. Den Borligenden ftellt ver Kriegdausihuß für pflanzliche und tierische
Ole und Fette. |
Wird eine Verpadung verwendet, die den auf Grund des Ab}. 1 erlafjenen
Beltimmungen nicht entjpricht, fo geht ein während der Beförderung etwa ent-
tandener Berluft zu Laften des Erzeugers, e3 jei denn, daß der Verluft aud) bei
der Verwendung Der vorgejchriebenen Verpadung entjtanden wäre.
$ 4. Die Vorfchriften der $$ 2 und 3 find auch für die Entjcheidung des
Neichsichiedsgerichts für Kriegsmirtichaft bindend.
Urtifel II.
Die Beitimmungen treten mit dem 26. November 1917 in Kraft.
Befanntmadhung
zur Anderung der Ausführungsbejtimmungen über den
Derfehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916.
um 29. Dezember 1917.
I,
Auf Orund des $ 1 der Verordnung über den Verfehr mit Zündwaren bon
16. Dezember 1916 werden die Ausführungsbeftimmungen über den Verlehr mit
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