Verkehr mit Zindwaren.
ssmaren vom 16. Dezember 1916 in der Faffung der Bekanntmachungen von
a enar 1917 und 8. Oltober 1917 wie folgt geändert: Sure
ar m $ 1 treten am Stelle der Abfäge A und C folgende Vorchriften:
"x, Bei Abgabe durch den Herfteller darf der Preis folgende Säbe nicht
überfteigen (Habrikpreig)
1. 1. für Sicerheitshölger und überall entzündbare Hölzer in einer
Länge bis zu 70 Millimeter in Schachteln zu je 60 Stüd
für ’/, Kifte zu 1000 Bad zu je 10 Schachteln 400,00 Marf,
für ?/, Kiften zu je 500 Bad .......222... 405,00 „
für %/, Kiüten zu je 250 Bad 2.2.2220... 407,50
für 2%, Kilten zu je 100 Pad ............ 410,00 „;
2. für imprägnierte bunte Hölzer die unter A I 1 genannten Süße
mit einem Zujchlag von je 40 Marf;
3. für weiße oder bunte flache Hölzer in Schachteln zu mindefteng
je 50 Stüd die unter A I 1 genannten Gäße mit einem Zufchlag
von je 50 Mark. N
II. für Sihherheit3- und überall entzündbare weiße Hölzer in einer
Ränge bis zu 70 Millimeter
1. in Schachteln oder Koffern zu je 600 Gtüd
für !/, Kifte zu, 1000 Schadteln oder Koffern 390,00 Maxf,
für ?/, Kitten zu je 500 Schachteln oder Koffern 395,00
für %/, Kiften zu je 250 Schachteln oder Koffern 397,50
für 20/,, Kiften zu je 100 Schachteln oder Koffern 400,00 „;
2. in Schachteln oder Koffern zu je 480 Stüd
für Yı Kifte zu 1000 Schachteln oder Koffern.. 330,00 Mark,
für ?/, Kiften zu je 500 Schadteln oder Koffern 335,00 _,
für %, Kiften zu je 250 Schachteln oder Koffern 337,50
für 20/,, Kiften zu je 100 Schachteln oder Koffern 340,00 „;
3. in Schachteln oder Koffern zu je 300 Stüd
für 1/, Kifte zu 1000 Schachteln oder Koffern.. 215,00 Mark,
für ?/, Kilten zu je 500 Schachteln oder Koffern 220,00
für */, Kilten zu je 250 Schachteln oder Koffern 222,50
für 7%/,, Kiften zu je 100 Schachteln oder Koffern 225,00
c. Beim Verkauf im Kleinhandel darf der Preis nicht überfteigen
für die unter A I 1 genannten Zündhölger
—
für daS Bad zu 10 Schaditeln .....rr20..... 50 Bfennig.
für eine Schadtel .......errecseeennnnn ed
für die unter A I 2, 3 genannten Zündhölzer
für das Pad zu 10 Schaditeln ....n.ucne..... 5,
für zwei Schadteln ......-ercnneeneneenenn 1 „
für die unter A IT 1 genannten Zündhölger
für die Schachtel oder den Koffer ............ 50,
für die unter A II 2 genannten Yündhölzer
für die Schachtel oder den Koffer ............ 42
für die unter A II 3 genannten Bündhölzer
für die Schadhtel oder den Koffer ............ 28
Kleinhandel ift jeder Verkauf an den Verbraucher.
2. 5m $ 3 Abf. 1 werden Hinter „Preife” die Worte eingefchaltet:
„und Die im $ 2 bezeichneten Bedingungen”.
11.
die Beftimmungen treten mit dem Tage der Verfündung in Kraft.
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