Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Sonftige wirtjchaftliche Mahnahmen. 
1. a) Der Abjab des gegen Entgelt abgegebenen Gajes joll bis auf mei... 
jo geregelt werden, daß die Verbraucher, die jchon im vorigen Jahre Gas hr 
zogen haben, jeßt von Monat zu Monat oder in anderen für die Ablefung ve 
Gasmeifer üblichen Zeiträumen insgefamt nicht mehr als 80% ihres vorjäkr; rn 
Bezuges erhalten. gen 
b) Sit jeit dem Borjahre der Heiziwert des Gajes nachgewiefenerma 
jtiegen oder gejunten, jo vermindert oder erhöht jich die eingejchränfte Ga 
menge im gleihen Verhältnis. 
c) Außer der auf Grund bon a und b zugeteilten Gadmenge können Gasye,. 
braucher noch) fernere 10%, ihres vorjährigen Verbraucyes bewilligt erhalten _ 
doc im ganzen feinesfalld mehr als ihre vorjährige Bezugsmenge —, wenn 
zur Beleuchtung ausfhließli Gag verwenden. ‘ 
d) AS Borjahr gilt jtändig das Kalenderjahr 1916. 
2. Bleibt unverändert. 
3. Gasmwerke, in deren Ubgabegebiet bereits im VBorjahre Einfehräntungen 
des unter Ziffer 1 der Ausführungsbeftiimmungen fallenden Gasverbraudis .. 
ftanden, fürmen bei dem Neihhsfommiljar für Die Stohlenverteilung beantragen 
daß die jegige Einfchränfung entfprechend vermindert wird. . 
4. bi3 6. Bleiben unverändert 
Dieje Beitimmungen treten mit dem Tage ber Belanntmahung in Straft, 
Der Reihstommillar für die Kohlenverteilung. 
ben NR: 
SDe zugs- 
Ale Zufhriften in Angelegenheiten, die diefe Befanntmad;ungen betreffen 
find zu richten an den ’ 
Reihsfommifjar für die SKohlenverteilung (Wbteilung 
Gas und Waffer bzw. Abteilung Elektrizität), Berlinsw. ıL, 
Königgräßer Str. 28. | 
Dradtanjhrift: Kraftlichtfohle. | 
Ferniprecher: Berlin, Amt Nollendorf Nr. 4253 und 4254. 
Befanntmadhung 
über die Einjchranfung des Derbrauds elektrifcher Arbeit, 
Som 2. Kobember 1917. 
(Auf Grund der Bekanntmachung über Elektrizität und Gas fowie Dampf, Drudluft, 
Heiß- und Leitungswalfer vom 21. Suni 1917 und der $$ 1, 3 und 6 der Belannt: 
machung über Elektrizität und Gas jowie Dampf, Drudluft, Heiß- und Leitungs- 
walfer vom 3. Oftober 1917.) 
Berbraudsregelung. 
$ 1. a) Der Verbrauch) der eleftriichen Arbeit wird eingefchränft Jowohl bei 
den Berbraudhern, die fie von einem Stromverjorgungsunternehmen beziehcı, 
als auch bei denen, die fie in eigener Anlage (Einzelanlage) erzeugen. 
 b) Der Verbrauch wird für alle Verbraucher von eleftriiher Arbeit, aljv 
auch für Friegsnotmwendige Betriebe, eingejchränft, und zwar im allgemeinen auf 
80% des Berbrauds im gleihen Monat des Kalenderjahres 1916. Sit Der 
Verbrauch im Bergleichömonat aus bejonderen Gründen außergemöhnlid ge 
mwejen, fo fann ein anderer Zeitraum zugrunde gelegt werden. Erfolgt Die Ablejung 
des Gleftrizität3zählers an anderen Tagen ald am Monatserften, fo find die biher 
üblichen Ablefezeiträume für die Bemeffung der Einjchräntung maßgebend. _ 
ce) &3 bleibt vorbehalten, einzelne Verbraucher in ftärferem Maße als auf 
80% Des Verbrauchs bon 1916 einzufchränfen. 
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