Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Sonftige wirtjchaftliche Maßnahnıen. 
Belaftungsausgleid. 
8 3. Die für die Einjchränkung des Verbraudyd eleftrijcher Arbeit zuftändigen 
Stellen find berechtigt, Maßnahmen zu treffen, Die eine bejjere zeitliche Verteitun, 
der Belaftung bezmeden. ’ 
Pertrauensmänner. 
84. a) Fir die in ihrem Bereich liegenden, von privater Geite betriebenen 
Stromverjorgungsunternehmen ernennt jede Kriegsamtöftelle Bertrauensmänner 
im Bedarfsfalle auch Stellvertreter. Sie weijt jedem VBertrauensmann einen ab. 
gegrenzten Tätigfeit3bezirk zu. yrt diefem ift der Verfrauensmann nicht nur für 
die öffentlichen Eleftrizitätsmwerfe und die an fie angejchlojjenen Verbraucher au: 
ftändig, fondern auch für die Einzelanlagen, jedoc) nur eh al3 für Dieje richt 
bejondere Vertrauensmänner ernannt jind. Erftredt ji der Verbrauchhezirt 
eirtes Stromberforgungsunternehmens über die Bereiche mehrerer Friegsanıts: 
Stellen, fo ernennt der Reichdfommifjar für die Kohlenverteilung den Bertrauens- 
mann und gegebenenfalls Stellvertreter, wenn die beteiligten Striegsamtäftelfen 
zu feiner Einigung gelangen. 
b) Für vom Reich, einem Bundezitaat, einem Sommunalverband oder einer 
Gemeinde betriebene Stromverjorgungsunternehmen und Einzelanlagen bezeichnet 
die Reichgftaat3- oder Kommunalbehörde, der da8 Unternehmen unmittelbar unter- 
fteht, eine Dienftftelle oder einen Beamten al3 Träger der Aufgaben des Rer- 
trauensmannes. Die Dienftftelle oder der Beamte ijt dem Keichsfommijjar für 
die Kohlenverteilung und der Kriegsamtöftelle zu benennen. 
c) Bei Stromverforgungsunternehmen, die jih zum Zeil in ftaatlichem 
oder fommunalem, zum anderen Teil in privatem Befig befinden (gemijchttirt- 
Ichaftliche Unternehmen), it für das Verfahren bei Beftellung des Vertrauens- 
manns ausfchlaggebend, ob der Borjigende des AuflihhtäratS Vertreter des Staats 
bzw. der Kommune oder Vertreter des privaten Kapitals ift. 
d) Sn der Pegel follen die technifchen Leiter der Stromberjorgungsunter- 
nehmen zu Vertrauensmännern emannt werden. Soweit Die Vertrauendmännter 
und ihre Stellvertreter nicht Neichs-, Staats- oder Kommunalbeamte find, find fie 
bon der ernennenden Stelle auf ihre Obliegenheiten nach der Bekanntmachung 
des Bundesrat vom 3. Mai 1917 zu verpflichten. Dem Neichdfommiljar für die 
Kohlenverteilung ift von der erfolgten Beftellung jofort Anzeige zu erjtatten. 
e) Die VBertrauensmänner und die im Abfat b genannten Dienftjtellen oder 
Beamten haben die Uufgabe | 
1. mit den riegsamtzftellen und den Kommunalbehörden bei der Durd- 
führung der auf Grund diefer Bekanntmachung notwendigen Mah- 
nahmen zufammenzumirfen, 
2. die ihnen durch diefe Befanntmachung oder durch die Drtöporjchriften 
($ 5) übertragenen Rechte und Pflichten auszuüben. 
f) Die Bertrauensmänner üben ihre Tätigfeit ehrenamtli aus. 
Drtsporjähriften. 
$ 5. Die Kommunalbehörden, und zwar in Gemeinden mit mehr als 10 000 
Einwohnern die Gemeindevorftände, im übrigen die Vorjtände der Kommunal- 
perbände, haben fobald wie möglich im Einvernehmen mit den Vertrauensmännenm 
Borichriften über die Einfchränfung und die zwedmäßige Verteilung Des Ber- 
brauche eleftrifcher Arbeit zu erlaffen, in3befondere über die Einjchränfung für dei 
Kleinverbrauch gemäß $ 1 Abjat h diefer Belanntmachung. 
Unvrdnungen in dringenden Notfällen. 
8 6. Ergibt. fich bei einem Stromverforgungsunternehmen infolge Mangels 
an Brennftoff oder aus fonftigen Urfachen Die unbedingte Notwendigteit, |hleunigit 
72
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.