Einihränkung des Verbrauchs elektrifcher Arbeit.
njdhräntungen des Verbrauchs elektriicher Arbeit vorzunehmen, fo hat der Ver-
„jauensmtanit die nach Lage des alles erforderlihen Maßnahmen anzuordnen.
Jom Ver
nereiltgt en
u machen.
praucher hat er tunlichft von der Durchführung Kenntnis zu geben. Den
Kommunalbehörden und Kriegsamtzftellen hat er unverzüglich Meldung
Kriegsamtzftellen.
< 7. An Stelle der Kriegsamtöftellen treten überall da, mo Kriegsamts-
henjtellen beftehen, die Kriegsamtsnebenftellen; beim Fehlen von Kriegsamts-
Sollen tritt an deren Stelle das Friegsminifterium.
Landeszentralbehörden.
s 3. a) Die Landeszentralbehörden beftimmen, wer im Sinne Diejer Belannt-
macung al® Kommunalverband, Gemeinde, Vorfiand des Kommunalverbandes
v al$ Gemeindeborftand anzujehen tft.
p) Die Landeszentralbehörden Fönnen im Einvernehmen mit dem Neich3fom-
niffar für Die Ktohlenverteilung andere Stellen als die Vorstände der Kommunal-
verbände oder Gemeinden mit ben in diejer Bekanntmachung den Vorjländen
her Kommunalverbände oder Gemeinden zugemwiejenen Aufgaben beauftragen
oder einzelne diefer Aufgaben jich jelbit vorbehalten.
c) Die Landeszentralbehörden oder Die von ihnen beauftragten Stellen können
einzelnen Gemeinden oder Öruppen von Öemeinden mit weniger als 10 000 Ein-
wohnern die in diefer Belanntmachung den Gemeinden von mehr als 10 000 Ein-
wohrtern zugetviefenen Aufgaben übertragen.
Aufpreis für den Mehrverbraud.
$ 9. Verbraucher, die pon einem Stromverjorgungsunternehmen eleftrifche
Arbeit gegen Bezahlung erhalten, haben für jede troß bejonderer Warnung über die
zugelajfene Menge hinaus verbrauchte Kilowatiftunde einen Aufpreis von 50 Pfen-
nigen zu zahlen.
un
Strafbeftiimmungen.
$ 10. a) Wer troß bejonderer Warnung mehr elektriihe Arbeit verbraucht,
als nad) diejer Belanntmadjung und den Ort3porjchriften oder den gemäß $ 6
getroffenen Anordnungen des Bertrauensmannes zuläffig ift, oder wer den Bor-
schriften des $ 2 diefer Befanntmachung oder den auf Grund diejer Bekanntmachung
ionft erlaffenen Beftimmungen zumiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem
Nahr und mit Geloftrafe bis zu 10 000 M. oder mit einer diefer Strafen beitraft.
b) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ift
1. ver Reihafommiflar für die Kohlenverteilung oder die von ihm mit der
Antragsitellung fhriftlih beauftragte Perjon,
2. bei Zumwiderhandlungen gegen Borjchriften, die von einer anderen Be-
hörde al dem NReihöfommiljar für die Kohlenverteilung auf Grund
diejer Bekanntmachung ergangen find, die Behörde, Die fie erlajjen hat,
ir Berfehlungen gegen $ 2 diejer Befanntmachung die Kriegsamts-
elle.
Nıchtet fich der Antrag gegen einen NReich3-, Staat3- oder KKommunalbeamten
wegen einer in Ausübung feiner Dienjtgeichäfte begangenen Zumiderhandlung,
jo tt nur der Reichöfommilfar für die Kohlenverteilung antragsberedhtigt.
Schluß- und Übergangsbeftimmungen.
$ 11. a) Borftehende Beftimmungen treten mit dem Tage ihrer Belannt-
machung in Kraft.
„bei bejonders Frieganotwendigen Betrieben oder Betrieb3abteilungen
fan von der Kriegsamtsftelle bi3 zur Regelung der Einjchränfung der Verbraud;
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