Eonitige wirtjchaftlide Maßnahmen.
eleftrijeher Arbeit im bisherigen Umfange geftattet werden, jedod) längfieng b
zum 30. November 1917. is
c) Die Kommunalbehörden haben dieje Belannimadjung und die von ihn
'aufgeftellten Vorfchriften öffentlich befannt zu machen und die Drt3borfchrifte,
nah Crlaß fogleich dem Reichslommiljar für die Kohlenverteilung Dotzuleger
Der Reihsfommijfar für die Kohlenverteilung.
Befanntmadhung,
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Derbrauder von
Kohle, Kofs und Brifetts über 10 Tonnen monatlic im
Januar 1918.
Bom 20. Dezember 1917.
Auf Grund der $$ 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des
Verkehrs mit Kohle vom 24. Sebruar 1917 und der $$ Lund 7 der Belanntmadjung
des Reichöfanzlers über die Betellung eines Reichzfommifjars für die Kohlen.
verteilung vom 28. Februar 1917 und unter Abänderung Der Belanntmadiung,
betr. Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Brifetts vom
17. Suni 1917 wird beftimmt:
Zeitpunft der Meldung.
$ 1. Meldungen über Kohlenverbraucdh und -bedarf find in der Zeit vom
1. bis fpätejten3 5. Januar erneut zu erflatten. Siehe aud) $ 11.
Meldepflihtige Berjonen.
$ 2. 1. Zur Meldung verpflichtet find alle gewerblichen Berbraudher (natürliche
und juriftifche PBerfonen), melde im Sahrespurchichnitt oder bei nicht dauernd
arbeitenden Betrieben im Durdfcähnitt der Betriebsmonate mindeftens 10 t (1t=
1000 kg = 20 Ztr.) monatlich verbrauchen, gleichgültig, ob fie die Brennitoffe per
Bahr, Schiff oder im Landabjat beziehen. Auch das Reich, einjchlieklic, der
Heeres- und Marine-Verwaliung, die Bundezftaaten, Kommunen, öffentlid)-
rechtlichen Körperihaften und Verbände find für ihre Betriebe (3.8. Gasanftalten,
Gemwehrfabriten, Werften, Waflerwerfe, Straßenbahnen) meldepflidhtig. Yud
Betriebe, denen die Srenmftoffaufuhr gefperrt ift, find meldepflichtig.
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rüdficht auf die Höhe
de3 VBerbrauds:
a) die Staatdeijenbahnen;
b) die Haiferl. Marine für ihre Bunterlohlen; |
ce) die „geereäbetviebe, lomeit der Bedarf durch Antendanturen beicafft
mird; ,
d) Sciffebefiger für ihren Bedarfan Bunkerfohle fowie für die zur Heizung
der Schiffsräume beftimmte Kohle ;) \ Du
e) Bechenbefiger, foweit fie felbft erzeugte Kohlen, Kols und Drifetts
al Deputatfohle und zur Aufrehterhaltung ihres Grubenbetriebes
(Bechenfelbftverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kofereien (mit oder
ohne Nebenproduftenanlagen), Teerdeftillationen, Gereratorgad- und
fonftiger Gasanftalten oder Brifettfabrifen verwenden (verfofen, bri-
lettieren), wenn diefe Werke in unmittelbarem Anjchluß an die bemjelben
BZechenbefißer gehörige Zechenanlage errichtet jind;
1) Die Meldepflicht gegenüber der zuftändigen Bunterfohlenftelle wird hierdurch
nicht berührt.
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