Sonftige wirtichaftlihe Maßnahmen.
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldefarte aufgeführten Bıcn,.
Toffe von mehreren Vorlieferern bezieht, jo gibt er nicht die urfhriftliche Merpe.
farte weiter, jondern verteilt deren Ssnhalt auf joviel neue Meldelarten, wie Ko.
lieferer in Stage fommen. Die neuen Meldelarten hat er an die einzelnen Roı-
lieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Weldefarten dürfen ;,..
en nicht mehr ergeben, al3 die der urjchriftlihen Karte. Yede neue Merne.
forte hat:
a) Die auf dieje Karte entfallende Dienge,
b) die auf die anderen Karten verteilten NRejimengen der urichriftlichen
Karte mit Nennung der Lieferer und der bon jedem bezogenen Einzei-
mengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldefarten find mit den.
Vermerk „Aufgeteilt” und dem Namen der aufteilenden Firma zu ver-
jehen. Die urjchriftliche Karte ift BiS zum 1. April 1918 forgfältig auf:
zubemwahren.
3. Seder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer
böhmilhe Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldefarten nicht an den aus-
ländifchen Lieferer, jondern, fall® es fi um Meldefarten handelt, die von im
Königreich Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungs-
ftelle München ($ 6°), andernfall® an den Sohlenausgleich Dresden ($ 6?) zu
jenden. Die Karten für jolche ausländifchen Lieferungen find mit der Aufichrift
„Auslandgfohle” zu verjehen.
Unzuläffigfeit von Doppelmeldungen.
ent $ 10. Meldungen derjelben Bedarfmenge bei mehreren LXieferern find ver-
oten.
Wirkung unterlafjener Meldung.
$ 11. Ein Meldepflichtiger, der jeiner Meldung nicht oder nicht friftgerecht
genügt, oder faljche oder unvollftändige Angaben madıt, hat neben der Beitrafung
gemäß $ 14 zu gewärtigen, daß ihn der Reichölommijjar für die Kohlenverteilung
oder die Amtliche Verteilungsftelle von der Belieferung auzfchliekt.
Anfragen und Anträge.
8 12. YUnfragen und Anträge, die diefe Befanntmachung betreffen, find an den
Reihslommilfar flir die Rohlenverteilung, Berlin, zu richten.
Berwendung von gewerbliden Kohlen für andere Zwede.
$ 13. &3 ift verboten, Brennftoffe, die nach Maßgabe diefer Belanntmachung
bezogen find, ohne Genehmigung des Neichdfommifjars für die Kohlenverteilung
einem anderen al3 dem aus der Meldefarte erjichtlihen Zmwede zuzuführen.
Strafen.
$ 14. BZumiderhandlungen gegen dieje Verordnung werden nady der eingangs
erwähnten Bejtimmung des $ 7 Der Befanntmadjung vom 28. Yyebruar 1917 mit
Vefängnis bi3 zu einem Sahr und mit Geldftrafe bis zu zehntaufend Mark oder
mit einer diefer Strafen beitraft.
Neben der Strafe fanrı auf Einziehung der Brennftoffe erkannt werden,
auf die jid) die Zumiderhandlung bezieht, ohne Unterjchied, ob fie dem Täter ge-
hören oder nicht.
Snfrafttreten.
$ 15. Dieje Belanntmadhung tritt am 1. Januar 1918 in Kraft.
Der Reihskommiljar für die Kohlenverteilung.
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