Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Sonftige wirtichaftlihe Mabnahmen. 
$ 9. Zu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezogen, der yon; 
Reiter der Schiedäftelle durch Handichlag an Eides Gtait zu treuer und em 
hafter Führung feines Amtes verpflichtet mird. fen. 
Über die Verhandlungen wird eine Niederihrift aufgenommen, die pp b5 
Leiter der Schiedgftelle und dem Schriftführer zu unterzeichnen ift. Eie io 
und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der mitwirkenden Perfonen ı.- 
der Beteiligten jowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Sie for vn 
anivejenden Beteiligten vorgelefen oder zur Durchjicht vorgelegt und von Mia 
unte Ko ceben werben. bung ber Siieböftelle erfolgt buzd) kr 
. Die Enticheidung Der iedsftelle erfolgt dur eihluß, De, x 
Schluß enthält die Namen der Mitglieder, Die bei der En iiheibune Mita 
haben, und ift von dem Leiter der Schiedäftelle zu unterjchreiben. u 
$ 11. Die Beichlüffe find von dem Schriftführer auszufertigen; er befcheini., 
die Übereinftimmung mit der Urihrift. “ 
Die Beichlüffe find den Beteiligten, joweit jie nicht in deren Gegentog 
verkündet find, in der im $ 5 Ab. 2 vorgefchriebenen Weife mitzuteilen " 
$ 12. Für das Verfahren werden Gebühren nicht erhoben. 
Die Schiedäftelle beflimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu trage 
hat, und jegt die Höhe der Auslagen feit. Die Enticheidung hierüber ift vollftreciher, 
Die Bollfttedung richtet fi nad) den Vorjehriften über die Veitreibung von %. 
meindeabgaben. " | 
Die Barteien haben feinen Anfjpruc, auf Erftattung ihrer Auslagen, 
Befanntmadung, 
betreffend Derfehr mit verdichtetem Sauerjtoff ufw. 
Bom 6. November 1917. 
(Auf Grund des $ 1 Abj. 2 der Verorbnung des Bundesrats vom 8. März 1917 
überden Berfehr mit eifernen Flajchen in der Fafjung. der Belanntmadune 
| vom 4. Dftober 1917.) | 
IL Bei Abgabe von verdihtetem Gauerjtoff an die Verbraude 
darf bi auf weiteres fein anderer Preis al? 1,60 M./cbm ab XBerf gefordert werden. 
Abmweihende Preife können vom Neichsfommifjar auf Antrag bemilligt oder in 
befonderen Fällen feftgejebt werben. 
Beftehende Lieferurgsperträge, die zu anderen Preifen abgejchlojjen fin, 
gelten mit dem Smerafttreten diefer Belanntmachung als zu dem in Ab]. 1 bezeitt- 
neten oder den vom Reichdfommilfar befonders feitgejesten Preifen abgejälofien, 
foweit die Lieferung zu diefem Zeitpunkt noch nicht erfolgt it. 
IL Die Errihtung neuer Anlagen und die Erieiterung beftehendt: 
Anlagen Zum Bmwede der Herflellung von Gauerftoff mird verboten. Ter 
Reichsfommiffar fan Ausnahmen zulajien. Dies gilt auch für Anlagen, 
beren Srriöhtung oder Erweiterung bereit bei Smfrafttreten der Belanntmacung 
egonnen ill. 
11. Biffer 6 Abf. 1 der Belanntmachung vom 25. Juni 1917 (Deutiäe 
Keichsanzeiger und Königlich Preußifcher Stant3anzeiger vom 29. Jun! 1917) 
wird wie folgt geändert: 
‚Wer die vorgenannten Gafe in Leihflafcehen bezieht, hat neben 
der dem Eigentümer vertraglich zufließenden Leihgebühr für IE 
angefangene Woche, während der er die Slafche ohne Genehmigung dit 
Keichstommifjars über 30 Tage — vom Tage des Berjandes bis zum 
80
	        
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