Full text: Die Kriegsgesetze.

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B. 
Mestimmungen des Jinanzministers 
zur Iusfährung der Batsqristen in den 
der Verordnung vom 15. Jebruar 1915 
betreffend 
Einschränkung der Malzverwendung 
in den Wierbrauereien. 
  
Iu § 1 der Verordnung. 
1. Als verwendet im Sinne des § I der 
Derordnung gilt das Malz, sobald es nach § 7 
Abs. 2 des Brausteuergesetzes steuerpflichtig 
geworden ist. 
2. Weizenmalz ist bei Festsetzung der für 
den WMonat März 1015 und die einzelnen 
Dierteljahre entfallenden Malzmengen mit seinem 
vollen Gewicht anzurechnen. Derwendeter Sucker 
bleibt außer Betracht. 
3. Die Festsetzung erfolgt auch für ruhende, 
aber nicht für vollständig abgemeldete Bier-
	        
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