Full text: Die Kriegsgesetze.

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eingeschriebenen Brief die für den Monat 
Mãrz 1915 und die folgenden vier Vierteljahre 
festgesetzten Malzmengen mitzuteilen. Die Fest- 
setzung erfolgt durch das Hauptzollamt. 
2. Die Festsetzung der zulässigen Malz= 
mengen wegen unregelmäßigen Betriebs odber 
wegen zu geringer Menge für die Wonate 
April bis Juni 1915 (§ 2 Satz 2 und 5 der 
Derordnung) tritt nur auf Antrag ein. Der 
Antrag ist an das für die Brauerei zuständige 
Hauptzollamt zu richten und muß dort bis zum 
20. März 1015 eingehen. 
5. Ein unregelmäßiger Betrieb ist im all- 
gemeinen nur dann anzuerkennen, wenn sich 
die Malzverwendung einer Brauerei infolge 
von Umständen, auf die der Brauer keinen 
Einfluß hatte, nicht unwesentlich verringert hat, 
die Malzverwendung in dem durch starken 
Bierverbrauch ausgezeichneten Jahre 1011 ist 
dabei nicht in Betracht zu ziehen. 
4. Die Festsetzung einer besonderen Mali= 
menge für die Wonate April bis Juni 1915 
darf keine Erhöhung der nach § 1 der Der-
	        
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