Full text: Die Kriegsgesetze.

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Der Eigentümer des Fahrzeugs hat die 
nach Abs. 1 wirkungslos gewordene Sulassungs- 
bescheinigung unverzüglich an die für seinen 
Wohnort zuständige höhere Derwaltungsbehörde 
abzuliefern. Unterbleibt die Ablieferung, so hat 
die höhere Derwaltungsbehörde die Sulassungs- 
bescheinigung einzuziehen. Die Sulassungs= 
bescheinigung ist von der höheren Derwaltungs- 
behörde bis auf weiteres aufzubewahren. 
§ 2. 
Die Erneuerung einer nach 8 erloschenen 
Sulassung erfolgt auf Antrag des Eigentümers 
durch die höhere Derwaltungsbehörde auf jeder- 
zeitigen Widerruf, sofern für den weiteren 
Derkehr des Fahrzeugs ein öffentliches Be- 
dürfnis besteht. 
Ein öffentliches Bedürfnis darf nur aner- 
kannt werden: 
1. für den Derkehr der Kraftfahrzeuge, 
welche zur ausschließlichen Benutzung 
im Dienste des Reichs, eines Bundes- 
staats oder einer Behörde bestimmt sind, 
2. für den Derkehr von Kraftfahrzeugen,
	        
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