Full text: Die Kriegsgesetze.

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behörde schriftlich anzubringen. In dem An- 
trag sind anzugeben: Mame und Stand des 
Eigentümers, Art und Bestimmung des Fahr- 
zeugs, das zugeteilte polizeiliche Kennzeichen 
sowie die Umstände, welche die weitere Zu- 
lassung begründen. 
Die Stellung des Antrags ist bereits vor 
dem 15. März 1915 zulässig. 
§ 4. 
Wird dem Antrag auf erneute Sulassung 
statigegeben, so erhält der Eigentümer die im 
§ 6 der Derordnung über den Derkehr mit 
Kraftfahrzeugen vom 5. Februar Jol vorge- 
schriebene GSulassungsbescheinigung mit folgen- 
dem auf Seite 3 einzutragenden Dermerk: 
„Auf jederzeitigen Widerruf zum Derkehr auch 
nach dem 14. März 1915 zugelassen“; der 
Dermerk ist durch die höhere Derwaltungs- 
behörde unterschriftlich zu vollziehen und mit 
dem Amtsstempel zu versehen. 
Wird dem Antrag auf erneute Gulassung 
die bisherige Sulassungsbescheinigung beigefügt 
oder ist sie schon vor Stellung des Antrags
	        
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