Full text: Die Kriegsgesetze.

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der Durchschnittsberechnung der Jahre 1912 
und 1913 für die Monate April bis Juni 1915 
keine oder eine unverhältnismäßig geringe 
Malzmenge verwenden dürften, kann die Steuer- 
birektivbehörde eine Malzmenge für diese 
Monate endgültig festsetzen. 
83. 
Wenn eine Bierbrauerei im Monat März 
1915 oder in einem Dierteljahre die für diesen 
Seitabschnitt festgesetzte Malzmenge nicht ver- 
wendet, darf sie die ersparte Menge im fol- 
genden Dierteljahr verwenden oder sie ganz 
oder teilweise auf eine andere Bierbrauerei 
innerhalb des nämlichen Brausteuergebiets 
übertragen. 
L 
Auf Malz, das nach dem Inkrafttreten 
dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt 
wird, erstreckt sich die Vorschrift im 8 1 nicht. 
8 5. 
Die näheren BZestimmungen zur Ausführung
	        
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