Full text: Die Kriegsgesetze betreffend Einschränkungen der Malzverwendung in den Bierbrauereien.

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überzeugt hat, schreibt sie die zu übertragende 
Menge in ihrem Merkbuche ab, bescheinigt 
die Abschreibung auf beiden Ausfertigungen 
und sendet diese an die für die erwerbende 
Brauerei zuständige Hebestelle. Diese schreibt 
die übertragene Malzmenge der Malzmenge der 
erwerbenden Brauerei zu, bescheinigt die Zuschrei- 
bung auf beiden Ausfertigungen des Antrages 
und sendet eine Ausfertigung an die Hebestelle der 
übertragenden Brauerei zurück. Mach Benachrich- 
tigung der beteiligten Brauereien dienen die 
Ausfertigungen als Belege für die Merkbücher. 
In § 4 der Perordnung. 
Wer für Malz, das nach dem 16. Februar 
1915 aus dem Auslande eingeführt wird, 
Befreiung von der Vorschrift in § 1 der Der- 
ordnung in Anspruch nehmen will, hat dies 
der Hebestelle anzuzeigen und sich den folgenden 
Ueberwachungsmaßnahmen zu unterwerfen: 
a) Das Malz ist in der Griginalverpackung 
und mit dem Originalfrachtbrief in die 
Brauerei einzuführen und an einem von 
dem Oberkontrolleur zu genehmigenden
	        
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