Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

10 Essig 
Formin. 
  
Essig darf. mit Saccharin gesüßt | Fingerlinge siehe unter „Gummi- 
werden, auch braucht diese Süßung 
durch Saccharin nicht 
kenntlich gemacht zu werden. 
Essigäther in Füssern oder Kessel- 
wagen ist, wenn seine Verwendung 
den ‚Bestimmungen der Befreiungs- 
ordnung entspricht, anf Grund «er 
Verordnung vom 4 Februar 1915 
{R.G.Bl. 8. 57) vom Fingangszall 
befreit. 
Farben, Lacke und Firnisse zum 
Anstreichen dürfen nach der Ver- 
ordnung vom 14. März 1916 (R.G.BL 
vom 1. März 1916, 5. 164) nicht 
mehr wie 25 v. H. ihres CGesamt- 
gewichtes an pflanzlichen Ölen ent- 
halten. Farben, Larke und Firnisse, 
die künstlerischen Zwecken «dienen, 
werden hiervon jedoch nicht betroffen. 
Farben aus Bleiweiß und Leinöl 
dürfen ferner zum Anstrich von 
Häusern. Zäunen und Mauern nach 
der V ordnung vom 14. Oktober 1915 
({R.G.Bl. 5. 671) nicht verwendet 
werden. Nuch einer weiteren Ver- 
ordnung vom 34 Juni 1916 dürfen 
zur Herstellung von Farben weder 
kior noch Eikonserven benutzt werden. 
Die Aus- und Durehtuhr von Farben 
und Farbwaren ist verboten. (Siehe 
auch unter „Anstreichen‘“, „Firnisse“, 
„Fußbodenöle‘‘.) 
Fassonrunm. Vie am 1. März 1916 in 
Berlin abgehaltene Versanımlung der 
Spirituoseninteressenten hat den 
Mindestverkaufspreis für das Liter 
Fassonrum auf 2,50 M. festgesetzt. 
Feinseife siehe unter „Seifen“, 
Fernhaltung unzuverlässigerPersonen 
| 
besonders | 
waren”, 
Firnisse zum Anstreichen dürfen nach 
der Verördnung vom,.14. März 1916 
(R.G.Bl. vom 15. März 1916, 5. 164) 
nicht: mehr wie 25 v. H. ihres Gesamt- 
gewichtes an pflanzlichen Ölen ent- 
halten. Firmisse, die künstlerischen 
Zwecken dienen, werden hiervon 
jedoch nicht betroffen. Vom Ausland 
eingeführte Firnisse sind laut Ver- 
ordnungen vom 4. und 30. März an 
«den Kriegsausschuß für Öle und Fette, 
Berlin, abzuliefern. (Siehe auch unter 
„Anstreichen“, „Farben“, „Fuß- 
bodenöle'.) 
Fischfutlermehlsiche unter „Kraft- 
futtermittel“‘. 
 Fischtran ist durch Verordnung vom 
vom Handel siehe unter „Unzuver- 
lässigkeit im Handel”. 
Fette siehe „Öle und Fette“, uch 
unter „‚Speisefette“. 
Fichtenharz siehe unter „Harz“, 
Films (belichtet ader unbelichtet) 
(dürfen durch Verordnung vom 12. Fe- 
bruar 1915 (R.Ü.Bl. S 93) weder 
von Frankreich, nach ven Enrland, 
| 
noeh von den Kelonten dieser Länder 
in Deutschland eingeführt. oder durch 
Deutschland durchgeführt werden. 
  
8. März 1915 (R.G.Bl. S. 135), wenn 
er vom Auslande eingeführt wird, 
vom Einfuhrzell befreit. 
Fleischbrühveürjeldürien im Klein- 
verkauf nur mit genauer äußerer 
Kennzeichnung (siehe unter „Kenn- 
zeichnung der Waren“) abgegeben 
werden. 
Fleischextralkt kann durch Verord- 
nungen vom d. August 1914 (R-G.Bl, 
5. 338, 350 und 352) zollfrei vom 
Ausland ei ingeführt werden. 
Fleischjuttermehl. DerÜbernahme- 
preis beträgt laut Verordnung vom 
26. März 1916 240 M. für 1 Tonne 
-1W0 ke. (Siehe auch unter „Kraft- 
futtermittel”.) 
Fleischkuchen siche unter 
fnttermittel”. 
Fleischpepton kann durch Verord- 
nungen vom 4. August: 1914 (RC. Bl. 
3.338, 250 und 352) zellfrei vom 
Ausland eingeführt worden. 
Formaldehydlösungen. Auf Grund 
Kaiserl. Verordnung vom 31. Juli 
1914 „and durch De 'kanntmachung 
vom 22. Mai 1915 ist. (die Durehfuhr 
und Ausfuhr verboten. 
„Kraft- 
Formin. Auf (rund Kaiserl. Ver- 
ordnung von 31. Juli 1914 und durch 
Bekanntmachung vom 23, Mai 1915 
ist die Durchfuhr und Ausfuhr ver- 
hoten.
	        
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