10 Essig
Formin.
Essig darf. mit Saccharin gesüßt | Fingerlinge siehe unter „Gummi-
werden, auch braucht diese Süßung
durch Saccharin nicht
kenntlich gemacht zu werden.
Essigäther in Füssern oder Kessel-
wagen ist, wenn seine Verwendung
den ‚Bestimmungen der Befreiungs-
ordnung entspricht, anf Grund «er
Verordnung vom 4 Februar 1915
{R.G.Bl. 8. 57) vom Fingangszall
befreit.
Farben, Lacke und Firnisse zum
Anstreichen dürfen nach der Ver-
ordnung vom 14. März 1916 (R.G.BL
vom 1. März 1916, 5. 164) nicht
mehr wie 25 v. H. ihres CGesamt-
gewichtes an pflanzlichen Ölen ent-
halten. Farben, Larke und Firnisse,
die künstlerischen Zwecken «dienen,
werden hiervon jedoch nicht betroffen.
Farben aus Bleiweiß und Leinöl
dürfen ferner zum Anstrich von
Häusern. Zäunen und Mauern nach
der V ordnung vom 14. Oktober 1915
({R.G.Bl. 5. 671) nicht verwendet
werden. Nuch einer weiteren Ver-
ordnung vom 34 Juni 1916 dürfen
zur Herstellung von Farben weder
kior noch Eikonserven benutzt werden.
Die Aus- und Durehtuhr von Farben
und Farbwaren ist verboten. (Siehe
auch unter „Anstreichen‘“, „Firnisse“,
„Fußbodenöle‘‘.)
Fassonrunm. Vie am 1. März 1916 in
Berlin abgehaltene Versanımlung der
Spirituoseninteressenten hat den
Mindestverkaufspreis für das Liter
Fassonrum auf 2,50 M. festgesetzt.
Feinseife siehe unter „Seifen“,
Fernhaltung unzuverlässigerPersonen
|
besonders |
waren”,
Firnisse zum Anstreichen dürfen nach
der Verördnung vom,.14. März 1916
(R.G.Bl. vom 15. März 1916, 5. 164)
nicht: mehr wie 25 v. H. ihres Gesamt-
gewichtes an pflanzlichen Ölen ent-
halten. Firmisse, die künstlerischen
Zwecken dienen, werden hiervon
jedoch nicht betroffen. Vom Ausland
eingeführte Firnisse sind laut Ver-
ordnungen vom 4. und 30. März an
«den Kriegsausschuß für Öle und Fette,
Berlin, abzuliefern. (Siehe auch unter
„Anstreichen“, „Farben“, „Fuß-
bodenöle'.)
Fischfutlermehlsiche unter „Kraft-
futtermittel“‘.
Fischtran ist durch Verordnung vom
vom Handel siehe unter „Unzuver-
lässigkeit im Handel”.
Fette siehe „Öle und Fette“, uch
unter „‚Speisefette“.
Fichtenharz siehe unter „Harz“,
Films (belichtet ader unbelichtet)
(dürfen durch Verordnung vom 12. Fe-
bruar 1915 (R.Ü.Bl. S 93) weder
von Frankreich, nach ven Enrland,
|
noeh von den Kelonten dieser Länder
in Deutschland eingeführt. oder durch
Deutschland durchgeführt werden.
8. März 1915 (R.G.Bl. S. 135), wenn
er vom Auslande eingeführt wird,
vom Einfuhrzell befreit.
Fleischbrühveürjeldürien im Klein-
verkauf nur mit genauer äußerer
Kennzeichnung (siehe unter „Kenn-
zeichnung der Waren“) abgegeben
werden.
Fleischextralkt kann durch Verord-
nungen vom d. August 1914 (R-G.Bl,
5. 338, 350 und 352) zollfrei vom
Ausland ei ingeführt werden.
Fleischjuttermehl. DerÜbernahme-
preis beträgt laut Verordnung vom
26. März 1916 240 M. für 1 Tonne
-1W0 ke. (Siehe auch unter „Kraft-
futtermittel”.)
Fleischkuchen siche unter
fnttermittel”.
Fleischpepton kann durch Verord-
nungen vom 4. August: 1914 (RC. Bl.
3.338, 250 und 352) zellfrei vom
Ausland eingeführt worden.
Formaldehydlösungen. Auf Grund
Kaiserl. Verordnung vom 31. Juli
1914 „and durch De 'kanntmachung
vom 22. Mai 1915 ist. (die Durehfuhr
und Ausfuhr verboten.
„Kraft-
Formin. Auf (rund Kaiserl. Ver-
ordnung von 31. Juli 1914 und durch
Bekanntmachung vom 23, Mai 1915
ist die Durchfuhr und Ausfuhr ver-
hoten.