12
Glyzerinphosphorsaure Salze —- Haferflooken und Hafergrütze.
scheines verbraucht, verarbeitet oder
verkauft werden. Ohne Erlaubnis
schein darf an eine Person monatlich
höchstens 100 g Glyzerin verabiulgt
werden. Im ganzen darf ohne Er-
laubnisschein wionatlich höchstens
1 kg Glyzerininhalt verbraucht oder
verkauft werden. Über den Vorrat,
den Zu- und Abgang an (ilvzerin
ist ein Lagerbuch zu führen, Belege
und Abschriften über erfolgte Mel-
dungen sind übersichtlich aufzu-
bewahren Für medizinische und
kosmetische Zwecke wird Glyzerin
bis auf weiteres nicht mehr frei-
gegeben.
Giy i p saure Salze
und Zubereitungen daraus.
Auf Grund Kaisorl. Verordnung vom
u Ei
31. Juli 1914 und durch Bekannt-
machung vom 22. Mai 1915 ist die
Durchfuhr , und Ausfuhr verboten.
Graupenfutter siche unter ..‚Kraft-
futtermittel‘“.
Gummiswuger. DieVerurdnung vom
3. August 1916 (R.G.Bl. S. 327) bo-
stimmt, daß alle aus dem Auslande
eingeführten Gummisauger an die
Handelsgesellschaft Deutscher Apo-
theker ın. b. H. in Berlin zu liefern
sind. Die vom Ausland eingehenden
Sauger sind der Handelsgesellschait
(Hageda) sofort mit: Angabe der
Menge, des Einkaufspreises und des
Aufbewahrungsortes zu melden. Die
Gesellschaft liefert zu «diesem Zweck
besondere Anmeldeformulare. Zu-
widerbandlungen werden mit (ie-
fängnis bis zu 6 Munaten oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft.
Weiterhin ist die Bestimmung ge-
troffen worden, daß auch die im In-
lande hergestellten Sauger vom Fabri-
kanten der Hageda zu überweisen
sind. Die Hageda liefert die Sauger
nur noch an Apotheken, wo sie zum
festgesetzten Preise von 35 Pf. gegen
Yorlegung des Greburtsscheines des
betrefienden Kindes abgegeben werden
sellen. Es dürfen das erste Mal zwei,
später stets nur ein Sauger verabfolgt
werden, auch sind die unbrauchbar
gewordenen Sauger jedesmal in der
Apotheke abzuliefern. Über die in
en Geschäften vorrätigen Sanger
nn
sind keine besonderen Bestimmungen
getroffen, sic können also ausverkauft
werden. Bei der Preisbemessug be-
achte men, dab die Preisprüfungs-
stellen einen Gewinn über 209, als
zu hoch bezeichnen. (Siehe auch
unter „Gummiwaren“.)
Gummmnttcaren sind vom 31. Juli 1915
ab beschlagnahmt. Unter Gummi-
waren sind hier zu verstehen: Roh-
kautschuk und Guttapereha, auch in
Halb- und Ferfigfabrikaten, wie Luft-
und Wasserkissen, Wöärmetlaschen,
Wärmekompressen, Eisbeutel, Rönt-
genhandschuhe, Operationsschuhe,
Operationshandschuhe, Gum ihand-
schuhe, Fingerlinge, Bettunterlagen,
Präservativ,, Irrigatorschläuche,
CGummisauger. Die Bestände dieser
Waren mußten zuerst bis zum 31. ‚Juli
1915 an die Kautschuk-Meldestelle
der Krıegsrohstoff-Abteilung des Kgl.
Preuß. Kriegsministeriums, Berlin W,
Potsdamer Strabe 10/11 auf be-
sonderen Meldescheinen gemeldet. wer-
den. Von da ab sind die Meldungen
alle 2 Monate zu wiederholen. Die
Meldescheine werden von den Post-
ämtern kostenlos geliefert. Von der
Beschlagnahme werden betrofien von
Rohgummiarten Mengen von über
1 kg von jeder Art; von Gummi-
abfällen und (Gummilösungen Mengen
von über 10 kg, femer alle vor-
genannten chirurgischen Gummi-
waren. Über diese Waren ist außer-
dem ein Lagerbuch zu führen Es
genügt hierzu ein Heft, wain «die
Vorräte, der Zu- und Abgang regel-
mäßig vermerkt werden.
Zuwiderhandlungen werden mit
tiefängnisstrafen bis zu 6 Monaten
oder mit (Geldstrafen bis zu 3000 M.
bestraft.
Guttaperchapapier. Auf (rund
Kaiserl. Verordnung vom 31. Juli
1914 und durch Bekanntmachung
vom 22, Mai 1915 ist die Durchfuhr
und Ausfuhr verboten. (Näheres ziehe
unter ‚„Gummiwaren‘.)
Hojerflocken und Hafergriltze
dürfen im Kleinhandel lose aus-
gewogen höchstens mit 55 Pf. ver-
kanft werden. In Packungen beträgt
der Höchstpreis 65 Pi.