Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

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Glyzerinphosphorsaure Salze —- Haferflooken und Hafergrütze. 
  
scheines verbraucht, verarbeitet oder 
verkauft werden. Ohne Erlaubnis 
schein darf an eine Person monatlich 
höchstens 100 g Glyzerin verabiulgt 
werden. Im ganzen darf ohne Er- 
laubnisschein wionatlich höchstens 
1 kg Glyzerininhalt verbraucht oder 
verkauft werden. Über den Vorrat, 
den Zu- und Abgang an (ilvzerin 
ist ein Lagerbuch zu führen, Belege 
und Abschriften über erfolgte Mel- 
dungen sind übersichtlich aufzu- 
bewahren Für medizinische und 
kosmetische Zwecke wird Glyzerin 
bis auf weiteres nicht mehr frei- 
gegeben. 
Giy i p saure Salze 
und Zubereitungen daraus. 
Auf Grund Kaisorl. Verordnung vom 
u Ei 
31. Juli 1914 und durch Bekannt- 
machung vom 22. Mai 1915 ist die 
Durchfuhr , und Ausfuhr verboten. 
Graupenfutter siche unter ..‚Kraft- 
futtermittel‘“. 
Gummiswuger. DieVerurdnung vom 
3. August 1916 (R.G.Bl. S. 327) bo- 
stimmt, daß alle aus dem Auslande 
eingeführten Gummisauger an die 
Handelsgesellschaft Deutscher Apo- 
theker ın. b. H. in Berlin zu liefern 
sind. Die vom Ausland eingehenden 
Sauger sind der Handelsgesellschait 
(Hageda) sofort mit: Angabe der 
Menge, des Einkaufspreises und des 
Aufbewahrungsortes zu melden. Die 
Gesellschaft liefert zu «diesem Zweck 
besondere Anmeldeformulare.  Zu- 
widerbandlungen werden mit (ie- 
fängnis bis zu 6 Munaten oder mit 
Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. 
Weiterhin ist die Bestimmung ge- 
troffen worden, daß auch die im In- 
lande hergestellten Sauger vom Fabri- 
kanten der Hageda zu überweisen 
sind. Die Hageda liefert die Sauger 
nur noch an Apotheken, wo sie zum 
festgesetzten Preise von 35 Pf. gegen 
Yorlegung des Greburtsscheines des 
betrefienden Kindes abgegeben werden 
sellen. Es dürfen das erste Mal zwei, 
später stets nur ein Sauger verabfolgt 
werden, auch sind die unbrauchbar 
gewordenen Sauger jedesmal in der 
Apotheke abzuliefern. Über die in 
en Geschäften vorrätigen Sanger 
nn 
  
sind keine besonderen Bestimmungen 
getroffen, sic können also ausverkauft 
werden. Bei der Preisbemessug be- 
achte men, dab die Preisprüfungs- 
stellen einen Gewinn über 209, als 
zu hoch bezeichnen. (Siehe auch 
unter „Gummiwaren“.) 
Gummmnttcaren sind vom 31. Juli 1915 
ab beschlagnahmt. Unter Gummi- 
waren sind hier zu verstehen: Roh- 
kautschuk und Guttapereha, auch in 
Halb- und Ferfigfabrikaten, wie Luft- 
und Wasserkissen, Wöärmetlaschen, 
Wärmekompressen, Eisbeutel, Rönt- 
genhandschuhe,  Operationsschuhe, 
Operationshandschuhe, Gum ihand- 
schuhe, Fingerlinge, Bettunterlagen, 
Präservativ,,  Irrigatorschläuche, 
CGummisauger. Die Bestände dieser 
Waren mußten zuerst bis zum 31. ‚Juli 
1915 an die Kautschuk-Meldestelle 
der Krıegsrohstoff-Abteilung des Kgl. 
Preuß. Kriegsministeriums, Berlin W, 
Potsdamer Strabe 10/11 auf be- 
sonderen Meldescheinen gemeldet. wer- 
den. Von da ab sind die Meldungen 
alle 2 Monate zu wiederholen. Die 
Meldescheine werden von den Post- 
ämtern kostenlos geliefert. Von der 
Beschlagnahme werden betrofien von 
Rohgummiarten Mengen von über 
1 kg von jeder Art; von Gummi- 
abfällen und (Gummilösungen Mengen 
von über 10 kg, femer alle vor- 
genannten chirurgischen Gummi- 
waren. Über diese Waren ist außer- 
dem ein Lagerbuch zu führen Es 
genügt hierzu ein Heft, wain «die 
Vorräte, der Zu- und Abgang regel- 
mäßig vermerkt werden. 
Zuwiderhandlungen werden mit 
tiefängnisstrafen bis zu 6 Monaten 
oder mit (Geldstrafen bis zu 3000 M. 
bestraft. 
Guttaperchapapier. Auf (rund 
Kaiserl. Verordnung vom 31. Juli 
1914 und durch Bekanntmachung 
vom 22, Mai 1915 ist die Durchfuhr 
und Ausfuhr verboten. (Näheres ziehe 
unter ‚„Gummiwaren‘.) 
Hojerflocken und Hafergriltze 
dürfen im Kleinhandel lose aus- 
gewogen höchstens mit 55 Pf. ver- 
kanft werden. In Packungen beträgt 
der Höchstpreis 65 Pi.
	        
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