Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

Haferfuttermehl 
Hajerfuttermehl. Der Übernahme- 
preis beträgt laut Verordnung vom 
26. März 1916 130 M. für I Tonne 
-= 1000kg. (Siehe auch unter „Kraft- 
iuttormittel.’*) 
Hajergrütze  siche 
ilneken“. 
Hajerkakao wie Kakao, 
Hlafermehl. Der Höchstpreis ist fü 
lose ansgewogene Ware auf 66 Pi. 
für das Pfund destgesetzt. In 
Packungen beträgt der Preis 37 Pf. 
tür das !/4-Pfuncdpaket. 
Hagebutten, gedörrt. Die Ausfuhr 
ist. durch Verfügung vom 15. No- 
vember 1914 (M.Bl. Landw. 5. 329) 
allgemein gestuttet. 
Handel, YFerahaltung vom — siehe 
unter „Unzuverlässigk>it im Handel“. 
Handel mit Lebensmitteln. Unter 
Lebensmittel sind alle Nahrungs- und 
Genußmittel, auch Delikatessen, Ge- 
würze usw. zu verstehen. Siehe unter 
„Konzessivnspfliehtig”, „Preisaus- 
hang“, „Übermäßiger Gewinn" und 
„Höchktpreise“. 
„Bafer- 
Hanjsamen ist lurch Verordnung vom 
8. März 1915 (R.G.Bl. S. 135), wenn 
er vom Auslande eingeführt wird, 
vom Einfuhrzoll befreit. (Siehe auch 
unter „Olfrüchten‘“.) 
Harz. „owohl Rohharz, das sich zur 
Herstellung von Kelophonium eignet 
als auch Fertigharz (Kolophonium) 
ist. durch Verordnung vom 7. Sep- 
tember 1916 (R.G.Bl. 327) be- 
schlagnahnıt, sofern der vorhandene 
Vorrat am 10. September 1916 mehr 
als 10 kg betrug. Das vorrätige 
Harz, sojern es mehr wie 10 kg war, 
mußte dem Kriegsausschuß für pflanz- 
liche und tierische Ole und Fette 
G. m. b. H., Berlin, bis zum 20. Sep- 
tember 1916 mit Angabe der Menge 
und des Aufbewahrungsortes ge- 
meldet. und auf Verlangen abgeliefert 
werden. Vom Ausland eingeführtes 
Harz oder Rohharz uls auch Harz 
produkte, wie Harzleim, Harzseile . 
und Brauerpech sind «bentalls ab- 
zuliefern. Als Ausland gilt auch das 
besetzte Gebiet. Hat der Krieg- 
aasschuß drei Wochen nach der er- 
nn nu 
Höchstpreise. 13 
folgten Aumeldung nieht erklärt, dab 
er das gemeldete Harz abnimmt, so 
Kann der Besitzer anderweitig darüber 
verfügen. uwiderhandiungen gegen 
die Verordnung werden mit Gefängnis 
bis zu 6 Monaten oder mit Geld- 
strafen bis zu LÜ0UO M. bestraft, 
Hasenleim siehe unter „Leim. 
Heizstoffe siche unter „Übermäßige 
Preissteigerung‘”. 
Hirse und Buchweizen \ürien laut 
Verordnung vom 29 Juni 1916 
{R.G.BL 8. 625) nicht verfüttert 
werden. Sie dürfen ferner nur durch 
die vom Reichykanzler bestinmto 
Stelle in den Verkehr gebracht 
werden. Der Übernahmepreis durch 
die vom Reichskanzler bestimnite 
Stelle beträgt 30 M. für den Doppel- 
zentner ungeschälte Hirse und Buch- 
weizen, 4Ü M. für den Deppelzentner 
geschälten Buchweizen und 48,50 M. 
für den Doppelzentner geschälte oder 
Bruchhirse. Für Säcke darf 25 Pf. 
Leihgebühr für die Woche oder der 
Preis von 1 M. bis 1,60 M. berechnet 
werden. Vom ‘Ausland kann Hirse 
zöllfrei eingeführt werden. 
Hirsespreu siehe unter „Kraitiutter- 
mittel“. 
Höchstpreise. Für «die Dauer des 
gegenwärtigen Krieges können für 
(egenstände des täzlichen Bedarfs, 
insbesondere Nahrungs- und Futter- 
mittel aller Art. sowie für rohe Natur- 
erzengnisse, Heiz- und Leuchtstofie 
dureh Gesetz vom 4. August 1914 
(R.G.Bl. S. 399) Höchstpreise fest- 
gesetzt werden. Der Bundesrat kann 
bestimmen, «daß auch für andere 
Gegenstände Höchstpreise festgesetzt 
werden. Das Tigentum von Gegen- 
ständen, für «die Höchstpreise feit- 
gesetzt sind, kann durch Anprdnung 
der zuständigen Behörde einer von 
ihr bezeichneten Person übertragen 
werden. Der Anorduung hat eine 
Aufforderung der zuständigen Be- 
hörde zur Überlassung vorauszugehen. 
Diese Aufforderung hat die Wirkung, 
dab anderweitige Verlügungen über 
die betroffenen Waren nichtig sind. 
Der bisherige Besitzer der Ware ist 
verpflichtet, diese bis zum Ablaufe 
3* 
 
	        
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