Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

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Höllenstein — Ingwer. 
  
der :in der Anordnung angegebenen 
Frist zu verwahren. Für die Ver- 
wahrung kann die Behörde eine Ver- 
gütung festsetzen. Der Übernahme- 
preis wird unter Berücksichtigung des 
löchstpreises sowie der Güte und 
der Verwertbarkeit der Ware von der 
höheren Verwaltungsbehörde fest- 
gesetzt. Handelt es sich um Gegen- 
stände, «leren Höchstpreis sich zu 
bestimmten Zeiten ändert, so ist der 
zur Zeit der Anordnung geltende 
Höchstpreis maßgeblich, die zu- 
ständige Behörde kann dem Besitzer 
von (regenständen, für die Höchst- 
preise festgesetzt sind, auffordern, 
die Gegenstände zu den festgesetzten 
Höchstpreisen zu verkaufen. Weigert 
er sich, der Aufforderung nachzu- 
kommen, so kann die Behörde die 
Gegenstände übernehmen und auf 
Rechnung und Kosten des Besitzers 
zu ılen Häöchstpreisen verkaufen. Mit 
trefängnis bis zu einem Jahr oder 
mit 10000 M. wird bestraft: wer die 
festgesetzten lNöchstpreise _über- 
schreitet, oder andere zur Über- 
schreitung auffordert, oder sich zur 
Überschreitung arbietet. 
Wer ferner Gegenstände, die von 
einer Aufforderung betroffen sind, 
beiseite schafft, Vorräte verheimlicht, 
sich zum Verkauf betroffener Waren 
weigert, oder sonst den Bestimmungen 
zuwiderhandelt. 
Die Verurteilung des Schuldigen 
kann öffentlich bekannt gemacht 
werden, auch kann neben Gefängnis- 
strafe auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrachte erkannt. werden. " 
Höllenstein. Auf Grund Kaiserl. Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch 
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915 
ist die Durchfuhr und Ausfuhr ver- 
boten. (Siehe auch unter „Salpeter- 
saure Salze“,) 
Honig. Hür Bayern ist durch Ver- 
ordnung vom 1. September 1916 der 
Höchstpreis für Honig im Kleinhandel 
auf 2 M. festgesetzt. Der Preis ist 
ohne Gefäß berechnet. Gefäße dürfen 
extra berechnet, müssen aber inner- 
halb drei Monaten zum selben Preise 
zurückgenommen, werden. Die Aus- 
fuhr von Honig aus Bayern ist nur 
  
nach Genehmigung der Honigvermitt- 
lungsstelle, München, Theatinerstr. 21, 
zulässig. Verkauft der Erzeuger Honig 
in Mengen bis zu 9 Pfund direkt an 
den Verbraucher, so darf der Preis 
für das Pfund nicht mehr wie 1,75 M. 
betragen. 
Hülsenfrüchte durften infolge der 
Verordnungen vom 26. August 1915 
und 29. Juni 1916 nur durch die 
7 £ I,5nhb £, & 1Ir Laft m. b. H. 
in Berlin abgesetzt werden. Nun- 
mehr ist die Rewirtschaftung einer 
besonderen Stelle, der Reichshülsen- 
fruchtstelle (. m. H., Berlin, 
Universitätsstr. 2, übertragen worden. 
Die Besitzer von Hülsenfrüchten 
dürfen 2 Zentner Saatgut für den 
Hektar Anbaufläche sowie 6 kg für 
jede Person des Haushaltes zur Er- 
nährung zurückbehalten. Die fest- 
esetzten höchsten Preise sind nur 
ür beste, reine, gesunde, trockene und 
& kochende Hl senfrüchte zu zahlen. 
jie betragen: 
bei Erbsen 60 M. für den Deppel- 
zentner, 
bei Bohnen 70 M. für den Doppel- 
zentner, 
bei Linsen 75 M. für den Deppel- 
zentner. 
Für die leihweise Überlassung der 
Säcke darf eine Leihgebühr bis zu 
1 M. für die Torne berechnet werden. 
Wird der Sack mitverkauft, so darf 
er berechnet werden bei Mengen bis 
zu 75 kg 80 Pf., bei größeren Mengen 
1,20 M. Zuwiderhandlungen werden 
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder 
mit Geldstrafen bis zu 15000 _M. 
bestraft. — Aus dem Auslande können 
Hülsenfrüchte zollfrei eingeführt 
werden, sie sind aber ebenfalls der 
Reichshülsenfruchtstelle sofort nach 
Eingang nach Mengen und Arten 
getrennt anzuzeigen. Diese zahlt 
dafür als Übernahmepreis den im 
Ausland bezahlten Einkaufspreis mit 
einem Aufschlag von etwa D v. H. 
Säcke werden extra berechnet oder 
aber eine Leihgebühr dafür hereehnet. 
Ingicer. Die Einfuhr ist laut’ Ver- 
ordnung vom 26. Februar 1916 
(Reichsanz. Nr. 49) bis auf weiteres 
verboten.
	        
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