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Höllenstein — Ingwer.
der :in der Anordnung angegebenen
Frist zu verwahren. Für die Ver-
wahrung kann die Behörde eine Ver-
gütung festsetzen. Der Übernahme-
preis wird unter Berücksichtigung des
löchstpreises sowie der Güte und
der Verwertbarkeit der Ware von der
höheren Verwaltungsbehörde fest-
gesetzt. Handelt es sich um Gegen-
stände, «leren Höchstpreis sich zu
bestimmten Zeiten ändert, so ist der
zur Zeit der Anordnung geltende
Höchstpreis maßgeblich, die zu-
ständige Behörde kann dem Besitzer
von (regenständen, für die Höchst-
preise festgesetzt sind, auffordern,
die Gegenstände zu den festgesetzten
Höchstpreisen zu verkaufen. Weigert
er sich, der Aufforderung nachzu-
kommen, so kann die Behörde die
Gegenstände übernehmen und auf
Rechnung und Kosten des Besitzers
zu ılen Häöchstpreisen verkaufen. Mit
trefängnis bis zu einem Jahr oder
mit 10000 M. wird bestraft: wer die
festgesetzten lNöchstpreise _über-
schreitet, oder andere zur Über-
schreitung auffordert, oder sich zur
Überschreitung arbietet.
Wer ferner Gegenstände, die von
einer Aufforderung betroffen sind,
beiseite schafft, Vorräte verheimlicht,
sich zum Verkauf betroffener Waren
weigert, oder sonst den Bestimmungen
zuwiderhandelt.
Die Verurteilung des Schuldigen
kann öffentlich bekannt gemacht
werden, auch kann neben Gefängnis-
strafe auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrachte erkannt. werden. "
Höllenstein. Auf Grund Kaiserl. Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915
ist die Durchfuhr und Ausfuhr ver-
boten. (Siehe auch unter „Salpeter-
saure Salze“,)
Honig. Hür Bayern ist durch Ver-
ordnung vom 1. September 1916 der
Höchstpreis für Honig im Kleinhandel
auf 2 M. festgesetzt. Der Preis ist
ohne Gefäß berechnet. Gefäße dürfen
extra berechnet, müssen aber inner-
halb drei Monaten zum selben Preise
zurückgenommen, werden. Die Aus-
fuhr von Honig aus Bayern ist nur
nach Genehmigung der Honigvermitt-
lungsstelle, München, Theatinerstr. 21,
zulässig. Verkauft der Erzeuger Honig
in Mengen bis zu 9 Pfund direkt an
den Verbraucher, so darf der Preis
für das Pfund nicht mehr wie 1,75 M.
betragen.
Hülsenfrüchte durften infolge der
Verordnungen vom 26. August 1915
und 29. Juni 1916 nur durch die
7 £ I,5nhb £, & 1Ir Laft m. b. H.
in Berlin abgesetzt werden. Nun-
mehr ist die Rewirtschaftung einer
besonderen Stelle, der Reichshülsen-
fruchtstelle (. m. H., Berlin,
Universitätsstr. 2, übertragen worden.
Die Besitzer von Hülsenfrüchten
dürfen 2 Zentner Saatgut für den
Hektar Anbaufläche sowie 6 kg für
jede Person des Haushaltes zur Er-
nährung zurückbehalten. Die fest-
esetzten höchsten Preise sind nur
ür beste, reine, gesunde, trockene und
& kochende Hl senfrüchte zu zahlen.
jie betragen:
bei Erbsen 60 M. für den Deppel-
zentner,
bei Bohnen 70 M. für den Doppel-
zentner,
bei Linsen 75 M. für den Deppel-
zentner.
Für die leihweise Überlassung der
Säcke darf eine Leihgebühr bis zu
1 M. für die Torne berechnet werden.
Wird der Sack mitverkauft, so darf
er berechnet werden bei Mengen bis
zu 75 kg 80 Pf., bei größeren Mengen
1,20 M. Zuwiderhandlungen werden
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder
mit Geldstrafen bis zu 15000 _M.
bestraft. — Aus dem Auslande können
Hülsenfrüchte zollfrei eingeführt
werden, sie sind aber ebenfalls der
Reichshülsenfruchtstelle sofort nach
Eingang nach Mengen und Arten
getrennt anzuzeigen. Diese zahlt
dafür als Übernahmepreis den im
Ausland bezahlten Einkaufspreis mit
einem Aufschlag von etwa D v. H.
Säcke werden extra berechnet oder
aber eine Leihgebühr dafür hereehnet.
Ingicer. Die Einfuhr ist laut’ Ver-
ordnung vom 26. Februar 1916
(Reichsanz. Nr. 49) bis auf weiteres
verboten.