Kerzen — Kraftfuttermittel. 19
Kerzen dürfen laut Bekanntmachung
vom 25. September 1915 (R.G.Bl.
S. 621) auch in anderen als in den
Bestimmungen für den Kerzenhandel
vom 4. Dezember 1%1 vorgeschrie-
benendewichtspackungen feilgehalten
und verkauft werden Die Preis-
prüfungsstelle Magdeburg hat eine
scharfe Überwachung des Verkehrs
mit 12,1 L+ £ + 212.1 an-
geordnet, um damit Preistreibereien
im Kerzenhandel zu verhindern.
Kiejernharz siehe unter „Harz“.
Klauenöl siehe unter „Öle und Fette“
und unter „Schmiermittel“.
Koffein. Auf Grund Kaiserl. Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch
Bekanntmachung vom 22. Mai1915 ist
die Durehfuhr und Ausfuhr verboten.
Knochenleim sıehe unter „Leim”.
Kograkversehnitt. Die am 1. März
1916 in Berlin abgehaltene Ver-
sammlung der Spiritunseninteressen-
ten bat den Mindestverkaufspreis für '
das Liter Kognakverschnitt auf
3,50 M. festgesetzt.
Kondensierte Milch und Milch-
pulver, die aus dem Auslande ein-
geführt werden, sind laut Verordnang
vom 18. April. 1916 an die Zentral-
Einkaufsgesellschaft m. b. H. in
Berlin abzuliefern. Die Ware ist.
mit Angabe der Menge..des Einkaufs-
preises und «les Aufbewahrungsortes
zu melden und bis zur Abnahme
sorgsam aufzubewahren.
Konserven. Der Verkauf von Ge-
müsekonserven und Faßbohnen ist
dureh Verordnung vom 9. September
1916 bis auf weiteres verboten.
Konservierungsmittel siehe unter
„Benzoesaures Natron“.
Konzessionspflichtig ist vom
1. August 1916 ab «der Öroßhandel
mit Lebensmitteln und Futtermitteln.
Der Begriff lebensmittel ist hierbei
im weitesten Sinne auszulegen. Nach
behördlicher Erklärung sind darunter
auch alle Genußmittel, diätetische
Nährmittel, Gewürze usw. zu ver-
stehen. Auch Kleinhändler bedürfen
der Genehmi_ıng, wenn sie neben
dem Kleinhandel noch KEngroshbandel
treiben. Betriebe (dieser Art haben
bei dem Antrag um die Erlaubnis
das volkswirtschaftliche Bedürfnis zu
begründen und anzugeben, mit
welchen Artikeln sie vor dem1. August
1916 gehandelt haben, auch ist zu
bemerken, ob schon eine Bestrafung
auf Grund der Kriegsverordnungen
erfolgt ist.
Kopfschützer siehe unter „Web- und
Wirkwaren‘.
Korkholz. Die Ausfuhr und Durch-
fuhr ist durch Verordnung von
29. Mai 1916 verboten.
Kosmetische Mittel Jürfen durch
Verordnung vom 12. Februar 1915
(R.G.Bl. 5. 93) weder von Frank-
reich, noch von England, nuch von
den Koalonien «dieser Länder in
Deutschland eingeführt oder durch
Deutschland durchgeführt werden.
Sie dürfen ferner laut Verordnung
vom 1. Mai 1916 nicht mit pflanz-
lichen oder tierischen Ölen bereitet
werden. Daregen können kosmetische
Mittel mit Saccharin gesüßt werden,
ohne «daB diese Süßung besonders
kenntlich gemacht zu werden braucht.
Hnocherleim. Die Ausfuhr und
Durehfuhr ist durch Verordnung vom
15. ‚Juni 1916 (Reichsanz. Nr. 139)
verboten. (Siehe auch unter „Leim‘.)
Kraftjuttermittel. Durch Verord-
nung vom 28. Juni 1915 (R.G.Bl.
S. 399) sind alle Kraftiuttermittel
beschlagnahmt, sofern der Vorrat am
1. Juli 1916 mehr als 100 kg betfagen
hat. Die beschlagnahmten Waren
dürfen nur durch die Bezugsvereini-
gung der Deutschen Landwirte G. m.
b. H.. Berlin, abgesetzt werden. Die
Vorräte sind zu Beginn eines jeden
Ralendervierteljahrs nach Arten ge-
trennt der Bezugsvereinigung zu
melden mit Angabe der Mengen und
des Eigentümers. Die. Meldungen
sind bis spätestens zum 5. des ersten
Ouartalmonats zu erstatten. Die
Besitzer der Waren sind verpflichtet,
anf Verlangen der Bezugsvareinigung
Proben gegen Berechnung der Porto-
kosten zu liefern. Der Eigentümer
der Ware kann beantragen, daß die
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