Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

Kerzen — Kraftfuttermittel. 19 
Kerzen dürfen laut Bekanntmachung 
vom 25. September 1915 (R.G.Bl. 
S. 621) auch in anderen als in den 
Bestimmungen für den Kerzenhandel 
vom 4. Dezember 1%1 vorgeschrie- 
benendewichtspackungen feilgehalten 
und verkauft werden Die Preis- 
prüfungsstelle Magdeburg hat eine 
scharfe Überwachung des Verkehrs 
mit 12,1 L+ £ + 212.1 an- 
geordnet, um damit Preistreibereien 
im Kerzenhandel zu verhindern. 
Kiejernharz siehe unter „Harz“. 
Klauenöl siehe unter „Öle und Fette“ 
und unter „Schmiermittel“. 
Koffein. Auf Grund Kaiserl. Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch 
Bekanntmachung vom 22. Mai1915 ist 
die Durehfuhr und Ausfuhr verboten. 
Knochenleim sıehe unter „Leim”. 
Kograkversehnitt. Die am 1. März 
1916 in Berlin abgehaltene Ver- 
sammlung der Spiritunseninteressen- 
ten bat den Mindestverkaufspreis für ' 
das Liter Kognakverschnitt auf 
3,50 M. festgesetzt. 
Kondensierte Milch und Milch- 
pulver, die aus dem Auslande ein- 
geführt werden, sind laut Verordnang 
vom 18. April. 1916 an die Zentral- 
Einkaufsgesellschaft m. b. H. in 
Berlin abzuliefern. Die Ware ist. 
mit Angabe der Menge..des Einkaufs- 
preises und «les Aufbewahrungsortes 
zu melden und bis zur Abnahme 
sorgsam aufzubewahren. 
Konserven. Der Verkauf von Ge- 
müsekonserven und Faßbohnen ist 
dureh Verordnung vom 9. September 
1916 bis auf weiteres verboten. 
Konservierungsmittel siehe unter 
„Benzoesaures Natron“. 
Konzessionspflichtig ist vom 
1. August 1916 ab «der Öroßhandel 
mit Lebensmitteln und Futtermitteln. 
Der Begriff lebensmittel ist hierbei 
im weitesten Sinne auszulegen. Nach 
behördlicher Erklärung sind darunter 
auch alle Genußmittel, diätetische 
Nährmittel, Gewürze usw. zu ver- 
stehen. Auch Kleinhändler bedürfen 
der Genehmi_ıng, wenn sie neben 
  
dem Kleinhandel noch KEngroshbandel 
treiben. Betriebe (dieser Art haben 
bei dem Antrag um die Erlaubnis 
das volkswirtschaftliche Bedürfnis zu 
begründen und anzugeben, mit 
welchen Artikeln sie vor dem1. August 
1916 gehandelt haben, auch ist zu 
bemerken, ob schon eine Bestrafung 
auf Grund der Kriegsverordnungen 
erfolgt ist. 
Kopfschützer siehe unter „Web- und 
Wirkwaren‘. 
Korkholz. Die Ausfuhr und Durch- 
fuhr ist durch Verordnung von 
29. Mai 1916 verboten. 
Kosmetische Mittel Jürfen durch 
Verordnung vom 12. Februar 1915 
(R.G.Bl. 5. 93) weder von Frank- 
reich, noch von England, nuch von 
den Koalonien «dieser Länder in 
Deutschland eingeführt oder durch 
Deutschland durchgeführt werden. 
Sie dürfen ferner laut Verordnung 
vom 1. Mai 1916 nicht mit pflanz- 
lichen oder tierischen Ölen bereitet 
werden. Daregen können kosmetische 
Mittel mit Saccharin gesüßt werden, 
ohne «daB diese Süßung besonders 
kenntlich gemacht zu werden braucht. 
Hnocherleim. Die Ausfuhr und 
Durehfuhr ist durch Verordnung vom 
15. ‚Juni 1916 (Reichsanz. Nr. 139) 
verboten. (Siehe auch unter „Leim‘.) 
Kraftjuttermittel. Durch Verord- 
nung vom 28. Juni 1915 (R.G.Bl. 
S. 399) sind alle Kraftiuttermittel 
beschlagnahmt, sofern der Vorrat am 
1. Juli 1916 mehr als 100 kg betfagen 
hat. Die beschlagnahmten Waren 
dürfen nur durch die Bezugsvereini- 
gung der Deutschen Landwirte G. m. 
b. H.. Berlin, abgesetzt werden. Die 
Vorräte sind zu Beginn eines jeden 
Ralendervierteljahrs nach Arten ge- 
trennt der Bezugsvereinigung zu 
melden mit Angabe der Mengen und 
des Eigentümers. Die. Meldungen 
sind bis spätestens zum 5. des ersten 
Ouartalmonats zu erstatten. Die 
Besitzer der Waren sind verpflichtet, 
anf Verlangen der Bezugsvareinigung 
Proben gegen Berechnung der Porto- 
kosten zu liefern. Der Eigentümer 
der Ware kann beantragen, daß die 
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