Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

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Bezugsvereinigung binnen 4 Wochen 
erklärt, welche Mengen und Waren 
sie übernehmen will. Für diejenigen 
Mengen, welche die Vereinigung hier- 
nach nicht übernehmen will, erlischt 
dann die Absatzpflicht. Gibt die 
Vereinigung innerhalb 4 Wochen 
nach Kingang des Antrages keine 
Erklärung ab, so erlischt ebenfalls 
die Absatzpflicht. Bis zur Abnahme 
durch die Vereinigung hat der Eigen- 
tümer die Ware aufzubewahren, 
pfleglich zu behandeln und in handels- 
üblicher Weise zu versichern. Er 
erhält dafür für jeden angefangenen 
Monat und jede angefangene Tonne 
60) Pf. vergütet. Die Bezugsvereini- 
gung hat dem Verkäufer ferner einen 
angemessenen Übernahmepreis zu 
zahlen. Dieser beträgt für je 1000 kg: 
Mais 220200 260 M. 
Johannisbrut ........2.2.. 300 
(geschroten 10 M. ınehr) 
Hirseschalen .....-....... 
Maiskernmehl ........... 200 
Haferflockenmehl 260 
Leinmehl......-......... 30 
Fisehfuttermehl ...... 240-- 260 
Fleischkuchen .......-... 240 
Fleischfuttermehl ........ 330 
Phosphorsaurer Futterkalk 230 
38— 42 nitratlöslichen phos- 
phorsauren Ölkuchen 200— 300 
Für bare Auslagen und Transport- 
kosten werden laut Verordnung vom 
5. August 1915 (R.G.Bl. 8. 489) 20 M. 
für die Tonne berechnet. 
Wird eine Einigung über den Preis 
nicht erzielt, so setzt «die böhere 
Verwaltungsbehörde den Übernahne- 
preis endgültig fest. Sıe bestimmt 
auch, wer die Auslagen des Ver- 
fahrens zu tragen hat. Die Zahlung 
erfolgt spätestens 14 Tage nach Ab- 
nahme. Erfolgt die Überlassung nicht 
freiwillig, so kann (ie Ware enteignet 
werden. Beim Verkauf an Ver- 
braucher ist ein Aufschlag bis zu 
7 v. H. zu den iestgesetzten Über- 
nahmepreisen zuzüglich der Transpott- 
kosten zulässig. Zuwiderhandlungen 
gegen diese Bestimmungen werden 
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder 
mit Geldstrafe bis zu 15000 M. be- 
straf. Zur Durchführung der Be- 
stimmungen ist ferner durch Verord- 
  
ittel — Kriegsbedarf. 
nung vom 23, Juli 1915 eine Reichs- 
futtermittelstelle gebildet worden, 
deren vierte Abteilung «en Verkehr 
mit. Kraftfuttermitteln zu regeln hat. 
Als Aufsichtsbehörde ist durch Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1915 ferner ein 
Landesamt für Füttermittel errichtet 
worden. 
r U 4. r 1, IF we | dür- 
fen nach Bekanntmachung ılerGeneral- 
kommandos in den meisten Festungs- 
bezirken nicht angekündigt oder an- 
geprieser werden. Auch der Hausier- 
handel Jamit ıst verboten. 
Kreosot. Auf Grund Kaiserl. Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch 
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915 ist 
die Durchfuhr und Ausfuhr verboten. 
Kresol. Auf Grund Kaiserl. Verorıl- 
nung vom 31. Jıi 1914 und durch 
Bekanntmacltung vom 22. Mai 1915 ist. 
die Durchfuhr und Ausfuhr verboten. 
Kresolseijenlösung, nach der Vor- 
schrift des Deutschen Arzneibuches 
hergestellt, darf nach Verordnung 
vom 1. Mai 1916 außerhalb der 
Apotheken nicht feilgehalten und 
verkauft werden. Diese Einschrän- 
kung betrifft nicht den Großhandel. 
In den Apotheken darf nach dem 
Deutschen Arzneibuch hergestellte 
Kresolseifenlösung nur auf jedesmal 
erneute mit Datum und Unterschrift 
versehene Anweisung eines Arztes 
(nicht: eines Zahnarztes oder Tier- 
arztes) nur an Iiebammen abgegeben 
werilen. 
Kriegsbedarf. Die Sicherstellung 
des Kriegsbedarfs wird durch Ver- 
ordnung vom 24. Juvi 1915 (R.G.Bl. 
5. 357) geregelt. Danach können für 
die Dauer des gegenwärtigen Krieges 
alle Gegenstände, die bei der Her- 
stellung oder zum Betriebe von 
Kriegsbedarfsartikeln gebraucht wer- 
den, sowehl von dem zuständigen 
Militärbefehlshaber als auch durch 
Anordnung der Kriegsministerien oder 
des Reichsmarineamtes oder durch 
sie bezeichnete Behörden enteignet 
werden. Die Anordnung ist an den 
Besitzer der Gegenstände zu richten. 
Das Eigentum geht au die näher 
bezeichnete Person oder Behörde
	        
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