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Bezugsvereinigung binnen 4 Wochen
erklärt, welche Mengen und Waren
sie übernehmen will. Für diejenigen
Mengen, welche die Vereinigung hier-
nach nicht übernehmen will, erlischt
dann die Absatzpflicht. Gibt die
Vereinigung innerhalb 4 Wochen
nach Kingang des Antrages keine
Erklärung ab, so erlischt ebenfalls
die Absatzpflicht. Bis zur Abnahme
durch die Vereinigung hat der Eigen-
tümer die Ware aufzubewahren,
pfleglich zu behandeln und in handels-
üblicher Weise zu versichern. Er
erhält dafür für jeden angefangenen
Monat und jede angefangene Tonne
60) Pf. vergütet. Die Bezugsvereini-
gung hat dem Verkäufer ferner einen
angemessenen Übernahmepreis zu
zahlen. Dieser beträgt für je 1000 kg:
Mais 220200 260 M.
Johannisbrut ........2.2.. 300
(geschroten 10 M. ınehr)
Hirseschalen .....-.......
Maiskernmehl ........... 200
Haferflockenmehl 260
Leinmehl......-......... 30
Fisehfuttermehl ...... 240-- 260
Fleischkuchen .......-... 240
Fleischfuttermehl ........ 330
Phosphorsaurer Futterkalk 230
38— 42 nitratlöslichen phos-
phorsauren Ölkuchen 200— 300
Für bare Auslagen und Transport-
kosten werden laut Verordnung vom
5. August 1915 (R.G.Bl. 8. 489) 20 M.
für die Tonne berechnet.
Wird eine Einigung über den Preis
nicht erzielt, so setzt «die böhere
Verwaltungsbehörde den Übernahne-
preis endgültig fest. Sıe bestimmt
auch, wer die Auslagen des Ver-
fahrens zu tragen hat. Die Zahlung
erfolgt spätestens 14 Tage nach Ab-
nahme. Erfolgt die Überlassung nicht
freiwillig, so kann (ie Ware enteignet
werden. Beim Verkauf an Ver-
braucher ist ein Aufschlag bis zu
7 v. H. zu den iestgesetzten Über-
nahmepreisen zuzüglich der Transpott-
kosten zulässig. Zuwiderhandlungen
gegen diese Bestimmungen werden
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 15000 M. be-
straf. Zur Durchführung der Be-
stimmungen ist ferner durch Verord-
ittel — Kriegsbedarf.
nung vom 23, Juli 1915 eine Reichs-
futtermittelstelle gebildet worden,
deren vierte Abteilung «en Verkehr
mit. Kraftfuttermitteln zu regeln hat.
Als Aufsichtsbehörde ist durch Ver-
ordnung vom 31. Juli 1915 ferner ein
Landesamt für Füttermittel errichtet
worden.
r U 4. r 1, IF we | dür-
fen nach Bekanntmachung ılerGeneral-
kommandos in den meisten Festungs-
bezirken nicht angekündigt oder an-
geprieser werden. Auch der Hausier-
handel Jamit ıst verboten.
Kreosot. Auf Grund Kaiserl. Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915 ist
die Durchfuhr und Ausfuhr verboten.
Kresol. Auf Grund Kaiserl. Verorıl-
nung vom 31. Jıi 1914 und durch
Bekanntmacltung vom 22. Mai 1915 ist.
die Durchfuhr und Ausfuhr verboten.
Kresolseijenlösung, nach der Vor-
schrift des Deutschen Arzneibuches
hergestellt, darf nach Verordnung
vom 1. Mai 1916 außerhalb der
Apotheken nicht feilgehalten und
verkauft werden. Diese Einschrän-
kung betrifft nicht den Großhandel.
In den Apotheken darf nach dem
Deutschen Arzneibuch hergestellte
Kresolseifenlösung nur auf jedesmal
erneute mit Datum und Unterschrift
versehene Anweisung eines Arztes
(nicht: eines Zahnarztes oder Tier-
arztes) nur an Iiebammen abgegeben
werilen.
Kriegsbedarf. Die Sicherstellung
des Kriegsbedarfs wird durch Ver-
ordnung vom 24. Juvi 1915 (R.G.Bl.
5. 357) geregelt. Danach können für
die Dauer des gegenwärtigen Krieges
alle Gegenstände, die bei der Her-
stellung oder zum Betriebe von
Kriegsbedarfsartikeln gebraucht wer-
den, sowehl von dem zuständigen
Militärbefehlshaber als auch durch
Anordnung der Kriegsministerien oder
des Reichsmarineamtes oder durch
sie bezeichnete Behörden enteignet
werden. Die Anordnung ist an den
Besitzer der Gegenstände zu richten.
Das Eigentum geht au die näher
bezeichnete Person oder Behörde