Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

22 Lagerbücher — Lieferungsverträge. 
  
ücher über Vorräte, Zu- und 
Abgang müssen geführt werden für 
Gummiwaren, Glyzerin, Kampfer, 
Schwefel, Salpeterstiekstoff, Chlor, 
Kakao, Schokolade, Platin u. Schmier- 
mittel. 
Besondere Formulare oder Bücher 
mit Vordruck sind als Lagerbücher | 
nicht erforderlich, es genügt ein kleines 
Heft zu 5 Pf. oder 10 Pf. Anf die 
linke Seite trägt man zunächst den 
Bestand ein, darunter, also gleich- 
falls auf der linken Seite, den durch 
Neueinkauf etwa noch folgenden 
Zugang. Auf die rechte Seite bucht 
man den Abgang. Am Schlusse des 
Monats wird jedes Lagerbuch abge- 
schlossen; man zieht den Abgang von 
dem Bestande und Zugang ab, er- 
mittelt auf diese Weise den Bestand 
nen und trägt ihn auf den neuen 
Monat wieder vor. 
Lanolin. Auf Grund Kaiserl. Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914 und dureh 
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915 ist 
die Durehfuhr und Ausfuhr verboten. 
Lebensmittelhandel. Der Begriff 
Lebensmittel ist im weitesten Sinne 
auszulegen, es sind darunter auch 
Genußmittel, Delikatessen, Gewürze 
usw. zu verstehen. (Siche auch unter 
„Kenzessionspflichtig",  „Preisaus- 
hang“, „Übermäßiger Gewinn“ und 
„Höchstpreise".) 
Lebensmüittelwucher. Durch einen 
MinisterialerlaB vom 20. März 1916 
(M.Bl. Med. S. 128) ist eine schärfere 
polizeiliche Überwachung des Nah- 
rungsmittelverkehrs gefordert worden. 
Besonders soll die Überschreitung von 
Höchstpreisen und ev. Fälle von 
Lebensmittelwacher schnell und ein- 
gehend verfolgt werden. Die (ie- 
meinden sollen zu diesem Zweck mit 
den errichteten Preisprüfungsstellen 
zusammen arbeiten und (die Polizei- 
beamten sollen über die hier in Frage 
kommenden Bestimmungen eingehend 
unterrichtet werden. 
Lebertı L tung Durch 
Verfügung vom 17. März 1916 (2.Bl. 
Zölle S. 53) ist bei der Herstellung 
von Lebertranpräparaten die Ver- 
wendung von Saecharin an Stelle von 
Zucker gestattet. 
  
  
  
Lederfettesind durchVerordnung vom 
7. Septeınber 191 beschlagnahmt. 
(Näheres siehe unt. ‚„‚Schmiermittel‘‘.) 
Lederleim siehe unter „Leim“. 
Leibbinden siehe unter „Web- und 
Wirkwaren‘“. 
Leim, sowohl Leder- wie Knochen- 
oder Mischlein ist bis zum 10. jeden 
Monats dem Kriegsausschuß für 
Ersatzfutter G.m.b. H., Berlin, nach 
Arten getrennt, mit Angabe des 
Eigentümers zu melden, sofern die 
Vorräte insgesamt mehr als 100 kg 
betragen. Infolge Verordnung vom 
14. September 19165 mußte zuerst 
der Bestand am 15. September 1916 
bis 1. Oktober 1916 gemeldet werden. 
Sofern die Vorräte mehr als 5000 kg 
betrugen, mußten auch die ver- 
schiedenen (Qualitäten angegeben 
werden. Für die Meldungen sind 
vom Kriegsausschuß besondere Vor- 
drucke erhältlich. 
Leinöl. Das Anstreichen von Häusern, 
Zäunen und Mauern mit Farben, zu 
denen pflanzliche oder tierische Öle 
verwendet werden, ist nach der Ver- 
ordnung vom 14. Oktober 1915 
(R.G.Bl. 5. 671) verboten (Siehe 
auch unter „Öle und Fette“, „An- 
streichen“, ‚„‚Farben", „Firnisse‘.) 
Leinsamen ist durch Verordnung 
vom 8. März 1915 (R.G.Bl. S. 135), 
wenn er vom Auslande eingeführt 
wird, vom Einfuhrzoll befreit. (Siehe 
auch unter „Ölfrüchte“.) 
Leuchtstoffe können bei Zurück- 
haltung durch Verordnung vom 
23. Juli 1915 (R.G.Bl. S. 467) ent- 
eignet werden. Für Petroleum und 
Benzin bestehen Höchstpreise. (Siche 
unter „Benzin“ und „Petroleum‘.) 
Liejerungsverträge, «ie während 
des Krie es eingegangen un nicht 
freibleibend abgeschlossen sind, 
können nicht ohne weiteres einseitig 
gelöst werden. Bei Lieferungs- 
verträgen, die durch den Krieg unter- 
broehen worden sind, kann die 
Bindung der Parteien bis nach dem 
Kriege angenommen werden, wenn 
es sich um Waren handelt, «ie immer 
verwendbar und zum  Tagespreis
	        
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