22 Lagerbücher — Lieferungsverträge.
ücher über Vorräte, Zu- und
Abgang müssen geführt werden für
Gummiwaren, Glyzerin, Kampfer,
Schwefel, Salpeterstiekstoff, Chlor,
Kakao, Schokolade, Platin u. Schmier-
mittel.
Besondere Formulare oder Bücher
mit Vordruck sind als Lagerbücher |
nicht erforderlich, es genügt ein kleines
Heft zu 5 Pf. oder 10 Pf. Anf die
linke Seite trägt man zunächst den
Bestand ein, darunter, also gleich-
falls auf der linken Seite, den durch
Neueinkauf etwa noch folgenden
Zugang. Auf die rechte Seite bucht
man den Abgang. Am Schlusse des
Monats wird jedes Lagerbuch abge-
schlossen; man zieht den Abgang von
dem Bestande und Zugang ab, er-
mittelt auf diese Weise den Bestand
nen und trägt ihn auf den neuen
Monat wieder vor.
Lanolin. Auf Grund Kaiserl. Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 und dureh
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915 ist
die Durehfuhr und Ausfuhr verboten.
Lebensmittelhandel. Der Begriff
Lebensmittel ist im weitesten Sinne
auszulegen, es sind darunter auch
Genußmittel, Delikatessen, Gewürze
usw. zu verstehen. (Siche auch unter
„Kenzessionspflichtig", „Preisaus-
hang“, „Übermäßiger Gewinn“ und
„Höchstpreise".)
Lebensmüittelwucher. Durch einen
MinisterialerlaB vom 20. März 1916
(M.Bl. Med. S. 128) ist eine schärfere
polizeiliche Überwachung des Nah-
rungsmittelverkehrs gefordert worden.
Besonders soll die Überschreitung von
Höchstpreisen und ev. Fälle von
Lebensmittelwacher schnell und ein-
gehend verfolgt werden. Die (ie-
meinden sollen zu diesem Zweck mit
den errichteten Preisprüfungsstellen
zusammen arbeiten und (die Polizei-
beamten sollen über die hier in Frage
kommenden Bestimmungen eingehend
unterrichtet werden.
Lebertı L tung Durch
Verfügung vom 17. März 1916 (2.Bl.
Zölle S. 53) ist bei der Herstellung
von Lebertranpräparaten die Ver-
wendung von Saecharin an Stelle von
Zucker gestattet.
Lederfettesind durchVerordnung vom
7. Septeınber 191 beschlagnahmt.
(Näheres siehe unt. ‚„‚Schmiermittel‘‘.)
Lederleim siehe unter „Leim“.
Leibbinden siehe unter „Web- und
Wirkwaren‘“.
Leim, sowohl Leder- wie Knochen-
oder Mischlein ist bis zum 10. jeden
Monats dem Kriegsausschuß für
Ersatzfutter G.m.b. H., Berlin, nach
Arten getrennt, mit Angabe des
Eigentümers zu melden, sofern die
Vorräte insgesamt mehr als 100 kg
betragen. Infolge Verordnung vom
14. September 19165 mußte zuerst
der Bestand am 15. September 1916
bis 1. Oktober 1916 gemeldet werden.
Sofern die Vorräte mehr als 5000 kg
betrugen, mußten auch die ver-
schiedenen (Qualitäten angegeben
werden. Für die Meldungen sind
vom Kriegsausschuß besondere Vor-
drucke erhältlich.
Leinöl. Das Anstreichen von Häusern,
Zäunen und Mauern mit Farben, zu
denen pflanzliche oder tierische Öle
verwendet werden, ist nach der Ver-
ordnung vom 14. Oktober 1915
(R.G.Bl. 5. 671) verboten (Siehe
auch unter „Öle und Fette“, „An-
streichen“, ‚„‚Farben", „Firnisse‘.)
Leinsamen ist durch Verordnung
vom 8. März 1915 (R.G.Bl. S. 135),
wenn er vom Auslande eingeführt
wird, vom Einfuhrzoll befreit. (Siehe
auch unter „Ölfrüchte“.)
Leuchtstoffe können bei Zurück-
haltung durch Verordnung vom
23. Juli 1915 (R.G.Bl. S. 467) ent-
eignet werden. Für Petroleum und
Benzin bestehen Höchstpreise. (Siche
unter „Benzin“ und „Petroleum‘.)
Liejerungsverträge, «ie während
des Krie es eingegangen un nicht
freibleibend abgeschlossen sind,
können nicht ohne weiteres einseitig
gelöst werden. Bei Lieferungs-
verträgen, die durch den Krieg unter-
broehen worden sind, kann die
Bindung der Parteien bis nach dem
Kriege angenommen werden, wenn
es sich um Waren handelt, «ie immer
verwendbar und zum Tagespreis