Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

Mittel zur V erhütung der 7 Empfängnis - _ - Norgesalpeter. 
gemaldet werden. Die Abgabe ist 
nur den Apotheken gegen ärztliche 
Bescheinigung gestattet. 
Mittel zur Verhütung der 
Ernpfängnis. Die Ankündigung, 
Anpreisung. Ausstellung und das 
Vorrätighalten ist durch Bekannt- 
machungen der Generalkommandos 
in den meisten Festungsbezirken ver- 
boten, Die Vorräte Jieser Art von 
Waren müssen versiegelt aufbewahrt 
und der zuständigen Polizeiverwaltung 
gemeldet werden. Die Abgabe ist 
nur den Apotheken gegen ärztliche 
Bescheinigung gestattet. 
Mittel zur Verhütung, Heilung 
und Linderung von Krank- 
heiten dürfen nach Bekanntmachung 
der Generalkommandos in den meisten 
Festungsbezirken nicht angekündigt 
oller angepriesen werden. Auch der 
Hausierhandel damit ist verboten. 
Mohnöl siehe unter „Öle un Fette". 
Mohnsamen ist durch Verordnun, 
vom &. März 1915 (R.G.Bl. Ss. 135), 
wenn cr vom Auslande eingeführt 
wird, vom Einfuhrzoll befreit. (Siehe 
auch unter „Ölfrüchte“.) 
Montanwachs. Die Eigentümer von 
| 
rohem und raffiniertem Montanwachs 
sind durch Verordnung vom 26. 
1916 verpflichtet, dieses ıler Kriegs- 
schmieröl-Gesellschait m. b. HN. in 
Berlin auf Verlangen zu überlassen. 
Morphiun. Auf Grund Kaiser). Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch 
Bekanntmachung vom 22. Mai 1015 
ist die Durchfuhr und Ausfahr ver- 
boten. 
Mostrich «Jarf mit Saeckarin gesüßt 
werden, auch braucht diese Süßung 
nicht besonders angegeben zu werden. 
Mullbinden siehe unter „Binden“. 
Mund- und Zahnwasser dürfen 
mit Saccharin gesüßt werden, auch 
braucht diese Süßung nicht besonders 
angegeben zu werden. 
Mutterspritzen (auch „Birnspritzen 
und Klysos“). Die Ankündigung, 
Anpreisung, Ausstellung und das 
Vorrätighalten ist durch Bekannt- 
machungen der (eneralkommandos | 
Mui | 
  
in den meisten Festungsbezirken ver- 
boten. Die Vorräte dieser Art von 
Waren müssen der zuständigen Polizei- 
verwaltung gemeldet und versiegelt 
aufbewahrt werden. Die Abgabe ist 
nur den Apotheken gegen ärztliche 
Bescheinigung gestattet. 
Nährmittel dürten im Kleinverkauf 
nur mit genauer äußerer Kenn- 
zeichnung (siehe unter „Kennzeich- 
nung der Waren”) abgegeben werden. 
Nährsalzkakao wie Ka 
Nahrungsmittel können durch Ver- 
ordnungen vom 4 August 1914 
‘GB N 338, 350 und 352) zoll- 
{rei vom Ausland eingeführt werden. 
Nach einer Äußerung «des Staats- 
sekretärs des Innernsindals N ahrungs- 
mittel alle zur Nahrung im allgemeinen 
gebräuchlichen Waren, also auch Tee. 
Gewürze, Kurhenmehl usw. anzu- 
sehen. Sie können bei Zurückhaltung 
narh Verordnung vom 23. Juli 1915 
{R.G.BL S. 4167) enteignet werden. 
(Siehe auch unter „‚Kouzessions- 
pflichtig“, „Preisaushang“, !ber- 
mäßiger Gewinn" ..Höchstpreise“ 
und „Kennze iehnung der Waren“. 
Nahrungsmittelverkehr s. unter 
"berwachung des Nahrungsmittel- 
verkehr”. . 
Natriumperborat. Die Ausfuhr und 
Durebfuhr ist dureh Bekanntmachung 
vom 15. ‚Juli 1915 verboten. 
Natriumnitrat un -nitrit sie 
unter „Salpetersaure Salze“. 
Natriumnitritnitrat 
„„Salpetersaure Salze“. 
Natronsalpetersiche unter „Salpeter- 
saure Salze“ 
Natromwasserglas. Die Ausfuhr 
und Durchfahr ist laut Verordnung 
vom 23. März 1916 (Reichsanz. Nr. 72) 
verboten. 
Naturerzeugnisse, rohe, siehe unter 
„Übermübige Preissteigerung“ 
Nitrite 
Salze“. 
siche unter „Salpetersaure 
Norgesalpeter siehe unter „Salpeter- 
saure Zalze”.
	        
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