Pflanzenwachs — Phosphorsaurer Futterkalk. 29
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von 4,50 M, für jede 100 kg des ver-
kauften Petroleums berechnet werden.
Werden Holzfässer zurückgekauft, so
darf der Rückkaufspreis richt weniger
wie 2,75 M. für je 100 kg Reingewicht
betragen. Für Eisenfässer darf eine
Leihgebühr von 1 M. für je 100 kg
Reingewicht «des verkauften Petro-
leums berechnet werden. Werden die
Fässer nicht binnen zwei Monaten
zurückgeltefert, so darf für jeden
weiteren Monat und für jedes Faß
1 M. weitere Vergütung in An-
rechnung gebracht werden. Stellt
der Käufer die Gebinde, so kann der
Verkäufer für das Füllen 50 Pf. für
je 100 kg Reingewicht berechnen.
also auch im Kleinhandel, dark für
1 Liter Petroleum nicht mehr als
32 Pf., bei Lieferung ins Haus des
Käufers nicht mehr als 4 Pf. ge.
nommen werden. Für das Füllen
oder Leihen von Gefäßen (darf in
diesem Falle keine Gebühr berechnet
‘erden. Beim Verkauf nach Maß
sind 125 Liter der Gewichtsmenge
von 100 kg gleich zu erachten.
Aus den Straßentankwagen darf
ohne Rücksicht auf die abgegebene
Menge nach Verordnung vom 21. Ok-
tober 1915 (R.G.Bl. S. 683) der Preis
28 Pf. für das Liter nicht über-
steigen.
Diese Höchstpreise gelten bei Bar- °
zahlung nach Empfang, bei Stundung
des Betrages dürfen 2 v. H. Zinsen
über Reichsbankdiskont zugeschlagen
werden. Unter Petroleum im Sinne
des (Gresetzes sind die nach der Ab-
destillation von Naphtha (Benzin)
übergehenden flüssigen Erdölprodukte
mit einem Flammpunkt von min-
destens 21 Grad zu verstehen, die
sich zum Brennen auf handels-
üblichen Lamper eignen. Die Vor-
schaften gelten auch für Petroleum
enthaltende Mischungen. Über die
Verteilung «der Bestände an die Ver-
braucher kann der Reichskanzlier
nähere Anordnungen trefien. Wer
diesen Anordnungen zuwiderhandelt,
wird mit Geldstrafe bis zu 1500 M.
oder mit Haft bestraft. Die Strafen
für Überschreitung der Höchstpreise
siehe unter ‚„‚Höchstpreise"‘,
Wer am 1. Mai 1916 mehr wie
1000 kg Petroleum auf Lager hatte,
war nach Verordnung vom 1. Mai
1916 verpflichtet, die vorhandenen
Mengen der Zentralstelle für Petro-
leumverteiling, Berlin, Schiffbauer-
damm 15, zu melden und auf Ver-
langen abzuliefern.
Pflanzenwachs ist durch Verordnung
vom 8. März 1915 (R.G.Bl. S. 135),
wenn es vom Auslande eingeführt
wird, vom Einfuhrzoll befreit.
" Pflanzliche Öle und Fette sich:
unter „Öle und Fette“,
Pharmazeutische Erzeugnisse.
Bei Verkäufen unter 100 Liter,
Die Aus- und Durchfuhr ist durch
Verordnung vom 10. September 1915
(Reichsanz. Nr. 215) verboten
Phenazetin. Auf Grund Kaiserl. Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch
Bekanntmachung vom 2, Mai 1915
ist die Durchfuhr und Ausfuhr ver-
boten.
Phosphorsaurer Futterkalk.
Dureh Verordnung vom 28. Juni 1915
(R.ti.Bl. S. 399) sind alle Kraftfutter-
mittel beschlagnahmt, sofern der
Vorrat am 1. Juli 1915 mehr als
100 kg betragen hat. Die beschlag-
nahnıten Waren dürfen nur durch
die Bezugsvereinigung der Deutschen
Landwirte G. m. b. H., Berlin, ab-
gesetzt werden. Die Vorräte sind
zu Beginn eine jeden Kalenıder-
vierteljahres nach Arten getrennt.
der Bezugsvereinigung zu melden
mit Angabe der Meng.n und des
Eigentümers. Die Meldungen sind
bis spätestens zum 5. des ersten
Quartalsmonats zu erstatten. Die
Besitzer der Waren sind verpflichtet,
auf Verlangen der Bezugsvereivigung
Proben gegen Berechnung der Porte-
kosten zu liefern. Der Eigentümer
der Ware kann beantragen, daß die
Bezugsvereinigung binnen 4 Wochen
erklärt, welehe Mengen und Waren
sie übernehmen will. Für diejenigen
Mengen. welche die Vereinigung hier-
nach nicht übernehmen will, erlischt
dann die Absatzpflicht. Gibt die
Vereinigung innerhalb 4 Wochen nach
Eingang des Antrages keine Er-
klärung ab, so erlischt ebenfalls die