Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

Pflanzenwachs — Phosphorsaurer Futterkalk. 29 
  
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von 4,50 M, für jede 100 kg des ver- 
kauften Petroleums berechnet werden. 
Werden Holzfässer zurückgekauft, so 
darf der Rückkaufspreis richt weniger 
wie 2,75 M. für je 100 kg Reingewicht 
betragen. Für Eisenfässer darf eine 
Leihgebühr von 1 M. für je 100 kg 
Reingewicht «des verkauften Petro- 
leums berechnet werden. Werden die 
Fässer nicht binnen zwei Monaten 
zurückgeltefert, so darf für jeden 
weiteren Monat und für jedes Faß 
1 M. weitere Vergütung in An- 
rechnung gebracht werden. Stellt 
der Käufer die Gebinde, so kann der 
Verkäufer für das Füllen 50 Pf. für 
je 100 kg Reingewicht berechnen. 
also auch im Kleinhandel, dark für 
1 Liter Petroleum nicht mehr als 
32 Pf., bei Lieferung ins Haus des 
Käufers nicht mehr als 4 Pf. ge. 
nommen werden. Für das Füllen 
oder Leihen von Gefäßen (darf in 
diesem Falle keine Gebühr berechnet 
‘erden. Beim Verkauf nach Maß 
sind 125 Liter der Gewichtsmenge 
von 100 kg gleich zu erachten. 
Aus den Straßentankwagen darf 
ohne Rücksicht auf die abgegebene 
Menge nach Verordnung vom 21. Ok- 
tober 1915 (R.G.Bl. S. 683) der Preis 
28 Pf. für das Liter nicht über- 
steigen. 
Diese Höchstpreise gelten bei Bar- ° 
zahlung nach Empfang, bei Stundung 
des Betrages dürfen 2 v. H. Zinsen 
über Reichsbankdiskont zugeschlagen 
werden. Unter Petroleum im Sinne 
des (Gresetzes sind die nach der Ab- 
destillation von Naphtha (Benzin) 
übergehenden flüssigen Erdölprodukte 
mit einem Flammpunkt von min- 
destens 21 Grad zu verstehen, die 
sich zum Brennen auf handels- 
üblichen Lamper eignen. Die Vor- 
schaften gelten auch für Petroleum 
enthaltende Mischungen. Über die 
Verteilung «der Bestände an die Ver- 
braucher kann der Reichskanzlier 
nähere Anordnungen trefien. Wer 
diesen Anordnungen zuwiderhandelt, 
wird mit Geldstrafe bis zu 1500 M. 
oder mit Haft bestraft. Die Strafen 
für Überschreitung der Höchstpreise 
siehe unter ‚„‚Höchstpreise"‘, 
  
Wer am 1. Mai 1916 mehr wie 
1000 kg Petroleum auf Lager hatte, 
war nach Verordnung vom 1. Mai 
1916 verpflichtet, die vorhandenen 
Mengen der Zentralstelle für Petro- 
leumverteiling, Berlin, Schiffbauer- 
damm 15, zu melden und auf Ver- 
langen abzuliefern. 
Pflanzenwachs ist durch Verordnung 
vom 8. März 1915 (R.G.Bl. S. 135), 
wenn es vom Auslande eingeführt 
wird, vom Einfuhrzoll befreit. 
" Pflanzliche Öle und Fette sich: 
unter „Öle und Fette“, 
Pharmazeutische Erzeugnisse. 
Bei Verkäufen unter 100 Liter, 
Die Aus- und Durchfuhr ist durch 
Verordnung vom 10. September 1915 
(Reichsanz. Nr. 215) verboten 
Phenazetin. Auf Grund Kaiserl. Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch 
Bekanntmachung vom 2, Mai 1915 
ist die Durchfuhr und Ausfuhr ver- 
boten. 
Phosphorsaurer Futterkalk. 
Dureh Verordnung vom 28. Juni 1915 
(R.ti.Bl. S. 399) sind alle Kraftfutter- 
mittel beschlagnahmt, sofern der 
Vorrat am 1. Juli 1915 mehr als 
100 kg betragen hat. Die beschlag- 
nahnıten Waren dürfen nur durch 
die Bezugsvereinigung der Deutschen 
Landwirte G. m. b. H., Berlin, ab- 
gesetzt werden. Die Vorräte sind 
zu Beginn eine jeden Kalenıder- 
vierteljahres nach Arten getrennt. 
der Bezugsvereinigung zu melden 
mit Angabe der Meng.n und des 
Eigentümers. Die Meldungen sind 
bis spätestens zum 5. des ersten 
Quartalsmonats zu erstatten. Die 
Besitzer der Waren sind verpflichtet, 
auf Verlangen der Bezugsvereivigung 
Proben gegen Berechnung der Porte- 
kosten zu liefern. Der Eigentümer 
der Ware kann beantragen, daß die 
Bezugsvereinigung binnen 4 Wochen 
erklärt, welehe Mengen und Waren 
sie übernehmen will. Für diejenigen 
Mengen. welche die Vereinigung hier- 
nach nicht übernehmen will, erlischt 
dann die Absatzpflicht. Gibt die 
Vereinigung innerhalb 4 Wochen nach 
Eingang des Antrages keine Er- 
klärung ab, so erlischt ebenfalls die
	        
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