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Pix flava — Preisprüfungsstellen.
Absatzpflicht.. Bis zur Abnahme
durch die Vereinigung hat der-Eigen-
tümer. die Were aufzubewahren,
pfleglich zu behandlein und in handels-
üblicher Weise zu versichern. Er
erhält dafür für jeden angefangenen
Monat und jede angefangene Tonne
60 Pf. vergütet. Die Bezugsvereini-
gung hat dem Verkäufer ferner einen
angemessenen Übernahmepreis zu
zahlen. Wird eine Einigung über
den Preis nicht erzielt, so setzt die
höhere Verwaltungsbehörde den Über-
nahmepreis endgültig fest. Sie be-
stimmt auch, wer die Anslagen des
Verfahrens zu tragen hat. Die
/ahlung erfolgt spätestens 14 Tage
nach Abnahme. Erfolgt die Über-
lassung nicht freiwillig, so kann die
Ware enteignet werden. Beim Ver-
kauf an Verbraucher ist ein Aul-
schlag bis zu 7 v. II. zu den fest-
gesetzten Übernahmepreisen zuzüglich
der Transportkosten zulässig. Zu-
widerhandlungen gegen diese Be-
stimmungen werden mit (Gefängnis
bis zu 6 Monaten oder mit (Geldstrafe
bis zu 15000 M. bestraft. Zur Durch-
führung der Bestimmungen ist. ferner
durch Verordnung vom 23. Juli 1915
eine Reichsfuttermittelstelle gebildet
worden, deren vierte Abteilung den
Verkehr mit Kraftfuttermitteln zu
regeln hat. Als Aufsichtsbehörde ist
durch Verordnung vom 31. Juli 1915
ferner ein Landesamt für Futtermittel
errichtet worden.
Piz flava siehe unter „Harz“.
Plasmon. Die Aus- und Durchfuhr
ist durch Verordnung vom 10. Sep-
tomber 1915 (Reichsanz. Nr. 215)
verboten,
Platin in Salzen und Lösungen, als
auch Labnratoriunsgeräte aus Platin
sind durch Verordnung vom 1. Sep-
tember 1916 beschlagnahmt. Platın
in Legierungen ist nur dann beschlag-
nahmt, wenn der Reingehalt an
Platin 98 v. H. beträgt. Die beschlag-
nahmten Geräte dürfen im eigenen
Betriebe weiter benutzt werden unter
der Voraussetzung, daß sie dadurch
keine sichtbare Abnutzung erleiden.
Die Vorräte an Platin und Platin-
salzen sind auf den amtlichen Melde-
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scheinen der Metallmobilmachungs-
stelle der Kriegsrohstoff-Abteilung
des Kgt. Preuß. Kriegsministeriums,
Berlin 5W 48, Wilhelmstr. 20, bis
zum 15. September 1916 zu melden,
sofern sie mehr wie 10 g Platininhalt
betragen. Gleichzeitig ist eim Lager-
buch anzulegen, aus dem jede Ver-
änderung der Vorratsmenge und (ie
Verwendung ersichtlich ist.
Platinchlorid. siehe unter ‚Plati
Präservatirs siehe unter „Gummi-
waren”.
Preisaushang. Durch Bundesrats-
verordnung vom 24. Juni 1915 und
Ausführungsbestimmung vom 2, ‚Juli
1915 wird bestinmt, daß der in den
$$ 73 und 74 der Reichsgewerbe-
ordnung vorgesehene Preisaushang
für Backwaren ausgedehnt wird auf
alle Verkäufe von (regenständen: des
täglichen Bedarles, insbesondere
Nahrungs- und Futtermittel aller Art
söwie von rohen Naturerzeugnisser
Heiz- und Lenchtstsffen. Der Preis-
ausheng muß polizeilich gestempelt
sein (wird kostenlos bewirkt) und ist
so anzubringen, daß er von außen
gut sichtbar ist. Er muB ferner
genaue Preis- und Grewichtsangaben
enthalten. Die Preise dürfen zwar
nach Belichen des Geschäftsinhabers
geändert werden, sie bleiben aber
solange in Kraft, bis ein neuer mit
polizeilichem Stempel versehener An-
Se ordnungsgemäß ausgehängi:
ist. Die Überschreitung (der im Aus-
hang angegebenen Preise wird mit
150 M. bestraft.
Preisprüfungsstellen. Zur Preis-
regelung der Gegenstände des not-
wenigen lLebensbedarfs und zur
Unterstützung der zuständigen Stellen
bei der Überwachung des Verkehrs
mit diesen (regenständen sind durch
Verordnung vom 25. September 1915
(R.G.Bl. 5. 607) Preisprüfungsstellen
errichtet worden. Die Preisprüfungs-
stellen bestehen aus einem Vor-
sitzenden und einer angemessenen
Zahl von Mitgliedern. Der Vor-
sitzende wird vom Vorstand der Gre-
winde oder des Kommunalverbandes
oder, falls eine Einigung nicht zu-
stande kommt, von (der höheren Ver-