Zustimmung der Landeszentral-
behörden oder der von ihnen be-
stimmten Behörden .
1. für die Erzeuger und Hersteller
solcher (regenstände sowie für die
Handel- und Gewerbetreibenden
ihres Bezirkes Vorschriften hin-
sichtlich des Betriebes, insbeson-
Preissteigerung — Quecksilber.
dere des Absatzes, des Erwerbes, |
der Preise und der Buchführung
erlassen;
, unter Ausschluß des Handels und
(rewerbes die Versorgung selbst
übernehmen;
in Verträge über Lieferung solcher
Gegenstände eintreten;
die ausschließliche Versorgung go
meinnützigen Einrichtungen oder
bestimmten Handel- und Ge-
werbetreibenden übertragen und
dabei über den Betrieb, ins-
besondere den Weiterverkauf und
ılie Preise, Bestimmungen treffen;
Vorschriften zur Regelung des
Verbrauches erlassen.
Mit Zustimmung der Landeszentral-
behörden oder der van ihnen be-
DS
Row
=
stimmten Behörden können die
Gemeinden für ihre Bezirke an-
ordnen:
l. daß, wer Gegenstände des not-
wendigen Lebensbedarfs in (e-
wahrsam hat, die vorhandenen
Mengen getrennt nach Arten und
Figentümern unter Nennung der
letzteren binnen einer zu be
stimmenden Frist anzeigt;
daß Hanılel- und Gewerbetreibende
verpflichtet. sind,
a) binnen einer zu bestimmenden
Frist: Auskunft über die Ver-
träge zu geben, kraft (deren sie
Lieferung von Gregenständen
der von einer Maßnahme nach
$ 12 betroffenen Art. verlangen
können;
b) ihre Vorräte der Gemeinde auf
Verlangen käuflich zu über-
lassen:
6) der Gemeinde die Benutzung
deı Betriebsmittel gegen Ent-
gelt zu gestatten.
Erfolgt die Überlassung ihrer Vor-
räte nicht freiwillig, so kann das
Eigentum daran ler (remeinde durch
Beschluß «ler zuständigen Behörde
übertragen werden. Das Eigentum
Lo
geht. über, sobald der Beschluß dem
Besitzer zugeht.
Der Übernahmepreis wırd, falls
eine Einigung mit dem Besitzer nicht:
zustande kommt, unter Berücksichti-
gung «des Einkaufs-, Herstellungs-
sder Erzeugungspreises und der (üte
und Verwertbarkeit der Gegenstände
von der höheren Verwaltungsbehörde
nach Anhörung der Preisprüfungs-
stelleendgültig festgesetzt. Bestehende
Höchstpreise dürfen dabei nicht über-
schritten werden.
Das zu gewährende Iintgelt wird
im Streitfall von der höheren Ver-
waltungsbehörde endgültig festgesetzt.
Preissteigerung siehe unter „Über-
mäßige Preissteigerung‘“.
Preistreiberei siche unter „Höchst-
preise“, „Unzuverlässigkeit im Han-
del“ und „Übermäßige Preissteige-
rung“.
Puddingpulver. Die Bestimmungen
über die äußere Kennzeichnung von
Waren (siehe unter „Kennzeichnung
von Waren“) finden laut Bekannt-
machung vom 25. August 1916 auch
Anwendung auf Puddingpulver und
Backpulver, sowie alle ähnlichen für
die menschliche Nahrung bestinmiten
Pulver.
Punschessenz. Die an 1. März 1916
in Berlin abgehaltene Versammlung
der Spirituoserinteressenten hat den
Mindestverkaufspreis für das Liter
Punschessenz auf 3,50 M. festgesetzt.
Derartige Essenzen dürfen mit Sac-
charin gesüßt werden, auch braucht
diese Süßung nicht besonders an-
gegeben zu werden.
Putztücher siehe unter „Web- und
Wirkwaren'“.
Pyramidon. Auf Grund Kaiserl, Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915
ist d& Durchfuhr und Ausfuhr ver-
boten.
Quecksilber- auch Salbe. Auf
Grund Kaiserl. Verordnung vom
31. Juli 1914 und durch Bekannt-
machung vun 22. Mai 1915 ist die
Durehfuhr und Ausfuhr verboten.