Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

  
Zustimmung der Landeszentral- 
behörden oder der von ihnen be- 
stimmten Behörden . 
1. für die Erzeuger und Hersteller 
solcher (regenstände sowie für die 
Handel- und Gewerbetreibenden 
ihres Bezirkes Vorschriften hin- 
sichtlich des Betriebes, insbeson- 
Preissteigerung — Quecksilber. 
dere des Absatzes, des Erwerbes, | 
der Preise und der Buchführung 
erlassen; 
, unter Ausschluß des Handels und 
(rewerbes die Versorgung selbst 
übernehmen; 
in Verträge über Lieferung solcher 
Gegenstände eintreten; 
die ausschließliche Versorgung go 
meinnützigen Einrichtungen oder 
bestimmten Handel- und Ge- 
werbetreibenden übertragen und 
dabei über den Betrieb, ins- 
besondere den Weiterverkauf und 
ılie Preise, Bestimmungen treffen; 
Vorschriften zur Regelung des 
Verbrauches erlassen. 
Mit Zustimmung der Landeszentral- 
behörden oder der van ihnen be- 
DS 
Row 
= 
stimmten Behörden können die 
Gemeinden für ihre Bezirke an- 
ordnen: 
l. daß, wer Gegenstände des not- 
wendigen Lebensbedarfs in (e- 
wahrsam hat, die vorhandenen 
Mengen getrennt nach Arten und 
Figentümern unter Nennung der 
letzteren binnen einer zu be 
stimmenden Frist anzeigt; 
daß Hanılel- und Gewerbetreibende 
verpflichtet. sind, 
a) binnen einer zu bestimmenden 
Frist: Auskunft über die Ver- 
träge zu geben, kraft (deren sie 
Lieferung von Gregenständen 
der von einer Maßnahme nach 
$ 12 betroffenen Art. verlangen 
können; 
b) ihre Vorräte der Gemeinde auf 
Verlangen käuflich zu über- 
lassen: 
6) der Gemeinde die Benutzung 
deı Betriebsmittel gegen Ent- 
gelt zu gestatten. 
Erfolgt die Überlassung ihrer Vor- 
räte nicht freiwillig, so kann das 
Eigentum daran ler (remeinde durch 
Beschluß «ler zuständigen Behörde 
übertragen werden. Das Eigentum 
Lo 
  
geht. über, sobald der Beschluß dem 
Besitzer zugeht. 
Der Übernahmepreis wırd, falls 
eine Einigung mit dem Besitzer nicht: 
zustande kommt, unter Berücksichti- 
gung «des Einkaufs-, Herstellungs- 
sder Erzeugungspreises und der (üte 
und Verwertbarkeit der Gegenstände 
von der höheren Verwaltungsbehörde 
nach Anhörung der Preisprüfungs- 
stelleendgültig festgesetzt. Bestehende 
Höchstpreise dürfen dabei nicht über- 
schritten werden. 
Das zu gewährende Iintgelt wird 
im Streitfall von der höheren Ver- 
waltungsbehörde endgültig festgesetzt. 
Preissteigerung siehe unter „Über- 
mäßige Preissteigerung‘“. 
Preistreiberei siche unter „Höchst- 
preise“, „Unzuverlässigkeit im Han- 
del“ und „Übermäßige Preissteige- 
rung“. 
Puddingpulver. Die Bestimmungen 
über die äußere Kennzeichnung von 
Waren (siehe unter „Kennzeichnung 
von Waren“) finden laut Bekannt- 
machung vom 25. August 1916 auch 
Anwendung auf Puddingpulver und 
Backpulver, sowie alle ähnlichen für 
die menschliche Nahrung bestinmiten 
Pulver. 
Punschessenz. Die an 1. März 1916 
in Berlin abgehaltene Versammlung 
der Spirituoserinteressenten hat den 
Mindestverkaufspreis für das Liter 
Punschessenz auf 3,50 M. festgesetzt. 
Derartige Essenzen dürfen mit Sac- 
charin gesüßt werden, auch braucht 
diese Süßung nicht besonders an- 
gegeben zu werden. 
Putztücher siehe unter „Web- und 
Wirkwaren'“. 
Pyramidon. Auf Grund Kaiserl, Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch 
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915 
ist d& Durchfuhr und Ausfuhr ver- 
boten. 
Quecksilber- auch Salbe. Auf 
Grund Kaiserl. Verordnung vom 
31. Juli 1914 und durch Bekannt- 
machung vun 22. Mai 1915 ist die 
Durehfuhr und Ausfuhr verboten.
	        
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