Reia — Saccharin. 33
Reis. Wer Vallreis, Bruchreis .oder
Reismehl mit Beginn des 26. April
1915 im Gewahrsam hatte, war auf
Grund der Verordnung vom 22. April
1915 (R.G.Bl. 5. 237) verpflichtet.
die vorhandenen Mengen getrennt
nach Arten und Eigentümer der
Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H.
in Berlin anzuzeigen. Mengen von
insgesamt weniger als zwei Doppel-
zentner waren von dieser Anzeige
befreit. Die gemeldeten Vorräte über
zwei Doppelzentner waren der Zentral-
Einkaufsgesellschaft auf Verlangen
käuflich abzulassen. Die Aufforderung
zur Überlassung hatte die rechtliche
Wirkung, daß anderweitige Ver-
fügungen : unzulässig bzw. nichtig
wurden. Der Übernahmepreis betrug:
Patna-Reis, grob ......... 76 M,
Patna-Reis, kurz ......... w,
Spanischer Reis........-.. 72 „
Italienischer-Glac&-Reis .... 72 „
Italienischer unglacierterReis 68
Siam-Patna, grob ......... 0,
Siam-Patna, kurz .......... 66 „
ÄTFRCHN » ne ueeneeanenenn 66 „
Moulein ........2.2cs0.0. 66 „
Bassein ©....2.22-0r20.00. 64 „,
Rangoen, grub............ 62,
Rangoon, normal ......... 60.
Rangoon, Stürzung ....... 56 „
Bruchreis I.....-......... 44,
Bruchreis IT ............. 40 „
Bruchreis III, IV ........ 40
Reißmehl für Eßzwecke ... 50 ‚,
Daneben ist für die Aufbewahrung
eine angemessene Vergütung zu
zahlen, deren Höhe die höhere Ver-
waltungsbehörde enden festsetzt.
Kommt über den Übernahmepreis
eine Einigung nicht zustande, so
wird auch dieser von dem Regierungs-
präsidenten, in Berlin vom Ober-
präsidenten festgesetzt. Erfolgt die
Überlassung nicht freiwillig, 30 können
die Vorräte durch dıe Landräte ent-
eignet werden. Zuwiderhandlungen
gegen diese Bestimmungen werden
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 15000. M.
bestraft. Vom Ausland eingeführter
Reis ist vom Einfuhrzoll befreit.
Reisfuttermehl siehe unter „Kraft-
futtermehl“.
Hhabarber. Auf Grund Kaiserl. Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915
ist die. Durchfuhr ‘und Ausfuhr ver-
boten.
Riechnmiltel dürfen durch Verordnung
vom 12. Februar 1915 (R.G.Bl. 8. 99)
weder von Frankreich, noch von
England, noch. von den Kolunien
dieser Länder in Deutschland ein-
geführt oder durch Deutschland durch-
geführt: werden. Auch die Einfuhr
künstlicher Riechstoffe ist verboten.
Rizinusöl. Auf Grund Kaiserl. Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 und durch
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915
ist die Durchfuhr und Ausfuhr ver-
boten. (Siehe auch unter „Öle und
Fette.)
Rizinusölzubereitungen. Durch
Verfügung vom 17. März 1916 (Z.Bl.
Zölle S. 53) ist bei der Herstellung
von Rizinusölzubereitungen die Ver-
wendung von Saccharin an Stelle von
Zucker gestattet.
Röntgenhandschuhe siehe
„Gummiwaren“.
Rohharz siche unter „Harz“.
unter
Rüböl siehe unter „Öle und Fette“.
Rübsamen ist durch Verordnung vom
8. März 1915 (R.G.Bl. S. 135). wenn
er vom Auslande eingeführt wird.
vom Einfuhrzoll befreit (Siehe auch
unter „Ölfrüchte“.)
Rumvrerschnitt. Die am 1. März
1516 in Berlin abgehaltene Versamm-
lung der Spirituoseninteressenten hat.
den Mindestverkaufspreis für das
Liter Rumverschnitt auf 3,50 M.
festgesetzt.
Saccharin. Durch Verordnung vom
25. April 1916 (R.G.Pl. vom 26. April
1916, S. 340) ist neben der Saccharin-
Fahrik Aktiengesellschaft vorm. Fahl-
berg. List & Co., Magdeburg-Südost,
die Chem. Fabrik von IIeyden A.-G.,
Radebeul-Dresden, zur Herstellung
von Saccharin ermächtigt. Saccharin
wurde durch den eingetretenen Zueker-
mangel durch Bekanntmachung vom