Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

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Schwefelsaures Zink — Seifenpulver. 
  
stelle und schließen die nach. der Ver- 
ordnung, betreffend (die private 
Schwefelwirtschaft, vom 13. Nu 
vember 1915 zu entrichtende Um- 
ein. 
Insuweit als Schwefelsäure und 
ÖOleum für besondere Anwendungs- 
fälle, wie chomische Analysen, wegen 
ihrer besonderen Beschaffenheit im 
Frieden gegenüber den für helle 
Kammersäurefriedensüblichen Preisen 
mit Preisaufschlägen belegt waren, 
dürfen die friedensüblichen Auf- 
schläge auf die im Abs. 1 unter b 
verzeichneten Preise berechnet werden 
Diese Verordnung tritt mit dem 
15. April 1916 in Kraft. 
Schwefelsaures Zink. Auf Grund 
Kaiserl. Verordı vom 31. Juli 
1914 und durch Bekanntmachung 
vom 22. Mai 1915 ist die Durehfuhr 
und Ausfuhr verboten. 
Seifen. Nach der Verordnung vom 
21. Juli 1916 darf Seife nuc noch 
nach den Weisungen des K:iegs- 
ausschusses für pflanzliche und 
tierische Öle und Fette G. m. b. H. 
in Berlin hergestellt werden. Die 
Stücke müssen den Aufdruck K.-A.- 
Seife tragen. Die Abgabe darf nur 
gegen Seifenkarte erfolgen, und zwar 
für jede Person in einem Monat zu- 
sammen nur 50 g Fein-, Räsier- und 
Kernseife. Daneben darf für jede 
Person im Monat 250 g Seifenpulver 
verabfolgt werden. Der Höchstpreis 
für die K.-A.-Seife beträgt für: 
das SQ-g-Stück 20 Pi, 
das 100-g-Stück 40 Pf. 
Vorräte von Seifen, die noch mit 
flapzlichen und tierischen Ölen und 
atten hergestellt sind, dürfen noch 
verkauft werden, jedoch darf davon 
nicht mehr als 50 & für die Peison 
im Menat verabfelgt werden. 
Vom Auslanı eingeführte Seifen, 
Öle, Fette und Fettsäuren pflanzlicher 
oder tierischer Herkunft sind laut 
Verordnung vom 4. März 1916 (R. 11. Bl 
S. 148) an den Kriegsausschuß für 
pflanzliche und tierische Öle und 
* Fette G. m. b. H. zu liefern. Bei der 
\ Meldung ist die Menge, der Einkaufs- 
preis und Aufbewahrungsort unzu- 
geben. Bis zum Abruf sind die Waren 
Seifenersatzmittel. 
  
sorgfältig aufzubewahren. Den Über- 
nahmepreis setzt der Ausschuß fest. 
Erfolgt die Überlassung nicht frei- 
willig, so wird die Ware enteignet. 
Die Aus- und Durchfuhr von Seifen 
ist verboten. 
Durch Verordnung vom 22. De- 
zember 1914 (R.G.Bl. S. 547) ist die 
Verwendung von Kaıtoffelmehl und 
durch Verordnung vom 18. Februar 
1915 (R.G. 1 3. 99) die Verwendung 
von Mehl jeder Art zur Herstellung 
von Seife verboten. 
Seifen dürfen in Berlin an Militär- 
persunen nur noch gegen Seifenkarte 
abgegeben werden, nachdem die Ver- 
sorgung der beurlaubten oder ab- 
kommandierten Mannschaften durch 
Erlaß vom 12. August 1916 ge- 
regelt ist. 
Für Seifen- 
ersatzmittel sind vielfach ungewöhn- 
lich hohe Preise gefordert worden, su 
daß die Preisprüfungsstellen so ie 
der Verband der Fabrikanten von 
Markenartikeln dagegen Stellung gr- 
nommen haben. Kleinhändler, die 
solche wucherisch verteuerten Ersatz- 
nuttel vertreiben, machen sich mit 
strafbar. Durch Verordnung vom 
6. Oktober 1916 ist ferner bestimmt, 
daß Seifenersatzmittel nicht mehr in 
Verbindung mit dem Wort Seife an- 
geboten werden «dürfen. Der Ver- 
kaufspreis darf bei Waschmitteln in 
Stückform 1 Pf. für je 25 g und bei 
Waschmitteln in Pulverform 25 Pi. 
für 1 kg and 13 Pf. für !/, kg nicht 
übersteigen. Jedes Stück muß außer- 
dem den Namen, die Firma oder das 
eingetragene Warenzeichen des Her- 
stellers in einer für den Käufer leicht 
erkennbaren Weise und in deutacher 
Sprache enthalten, ferner bei Waren 
in Stückform das Wort „Tonwasch- 
mittel“, bei Waren in Pulverform 
das Wort „Tonpulver“ und den 
Kleinverkaufspreis. Andere Auf- 
schriften auf dem Stück oder 
der Packung sind verboten, ebenso 
ist die Beipackung von An- 
preisungen verboten. 
Setfenpulver. Nach der Verördnung 
vom 21. Juli 1916 darf Seifenpulver 
nur noch nach den Weisungen dex 
Kriegsausschusses für ‚pflanzliche und
	        
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