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Schwefelsaures Zink — Seifenpulver.
stelle und schließen die nach. der Ver-
ordnung, betreffend (die private
Schwefelwirtschaft, vom 13. Nu
vember 1915 zu entrichtende Um-
ein.
Insuweit als Schwefelsäure und
ÖOleum für besondere Anwendungs-
fälle, wie chomische Analysen, wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit im
Frieden gegenüber den für helle
Kammersäurefriedensüblichen Preisen
mit Preisaufschlägen belegt waren,
dürfen die friedensüblichen Auf-
schläge auf die im Abs. 1 unter b
verzeichneten Preise berechnet werden
Diese Verordnung tritt mit dem
15. April 1916 in Kraft.
Schwefelsaures Zink. Auf Grund
Kaiserl. Verordı vom 31. Juli
1914 und durch Bekanntmachung
vom 22. Mai 1915 ist die Durehfuhr
und Ausfuhr verboten.
Seifen. Nach der Verordnung vom
21. Juli 1916 darf Seife nuc noch
nach den Weisungen des K:iegs-
ausschusses für pflanzliche und
tierische Öle und Fette G. m. b. H.
in Berlin hergestellt werden. Die
Stücke müssen den Aufdruck K.-A.-
Seife tragen. Die Abgabe darf nur
gegen Seifenkarte erfolgen, und zwar
für jede Person in einem Monat zu-
sammen nur 50 g Fein-, Räsier- und
Kernseife. Daneben darf für jede
Person im Monat 250 g Seifenpulver
verabfolgt werden. Der Höchstpreis
für die K.-A.-Seife beträgt für:
das SQ-g-Stück 20 Pi,
das 100-g-Stück 40 Pf.
Vorräte von Seifen, die noch mit
flapzlichen und tierischen Ölen und
atten hergestellt sind, dürfen noch
verkauft werden, jedoch darf davon
nicht mehr als 50 & für die Peison
im Menat verabfelgt werden.
Vom Auslanı eingeführte Seifen,
Öle, Fette und Fettsäuren pflanzlicher
oder tierischer Herkunft sind laut
Verordnung vom 4. März 1916 (R. 11. Bl
S. 148) an den Kriegsausschuß für
pflanzliche und tierische Öle und
* Fette G. m. b. H. zu liefern. Bei der
\ Meldung ist die Menge, der Einkaufs-
preis und Aufbewahrungsort unzu-
geben. Bis zum Abruf sind die Waren
Seifenersatzmittel.
sorgfältig aufzubewahren. Den Über-
nahmepreis setzt der Ausschuß fest.
Erfolgt die Überlassung nicht frei-
willig, so wird die Ware enteignet.
Die Aus- und Durchfuhr von Seifen
ist verboten.
Durch Verordnung vom 22. De-
zember 1914 (R.G.Bl. S. 547) ist die
Verwendung von Kaıtoffelmehl und
durch Verordnung vom 18. Februar
1915 (R.G. 1 3. 99) die Verwendung
von Mehl jeder Art zur Herstellung
von Seife verboten.
Seifen dürfen in Berlin an Militär-
persunen nur noch gegen Seifenkarte
abgegeben werden, nachdem die Ver-
sorgung der beurlaubten oder ab-
kommandierten Mannschaften durch
Erlaß vom 12. August 1916 ge-
regelt ist.
Für Seifen-
ersatzmittel sind vielfach ungewöhn-
lich hohe Preise gefordert worden, su
daß die Preisprüfungsstellen so ie
der Verband der Fabrikanten von
Markenartikeln dagegen Stellung gr-
nommen haben. Kleinhändler, die
solche wucherisch verteuerten Ersatz-
nuttel vertreiben, machen sich mit
strafbar. Durch Verordnung vom
6. Oktober 1916 ist ferner bestimmt,
daß Seifenersatzmittel nicht mehr in
Verbindung mit dem Wort Seife an-
geboten werden «dürfen. Der Ver-
kaufspreis darf bei Waschmitteln in
Stückform 1 Pf. für je 25 g und bei
Waschmitteln in Pulverform 25 Pi.
für 1 kg and 13 Pf. für !/, kg nicht
übersteigen. Jedes Stück muß außer-
dem den Namen, die Firma oder das
eingetragene Warenzeichen des Her-
stellers in einer für den Käufer leicht
erkennbaren Weise und in deutacher
Sprache enthalten, ferner bei Waren
in Stückform das Wort „Tonwasch-
mittel“, bei Waren in Pulverform
das Wort „Tonpulver“ und den
Kleinverkaufspreis. Andere Auf-
schriften auf dem Stück oder
der Packung sind verboten, ebenso
ist die Beipackung von An-
preisungen verboten.
Setfenpulver. Nach der Verördnung
vom 21. Juli 1916 darf Seifenpulver
nur noch nach den Weisungen dex
Kriegsausschusses für ‚pflanzliche und