Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

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Übermäßige Preissteigerung. 
  
Gebieten zugezogen werden. Dem 
Reiehskommissar oder seinen Be- 
jederzeit. Auskunft über : 
amten:; 
»Rehstöffaufkäufe zu erteilen, auch ist 
er. zür Besichtigung von Vorräten be- 
rechtigt, wie er auch tieschäfts 
bücher usw. nachprüfen kann. 
Übermäßige Preissteigerung. 
Gegenstände des täglichen Bedarfes, 
insbesondere Nahrungs- und Futter- 
mittel aller Art sowie rühe Natur- 
erzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe 
künnen bei Zurückhaltung «durch 
Verordnung vom 23. Juli 1915 
{R.G.Bl. 5. 467) enteignet werden, 
Der Begriff Artikel des täglichen Be- 
darfs ist nach Äußerung des Staats- 
sekrotärs des Innern hierbei im wei- 
testen Sinne aufzufassen. Die Fassung 
sall besagen, (dab Nahrungsmittel 
ganz allgemein, ferner auch (jenuß- 
mittel, Gewürze usw davon be- 
troffen werden. Auch wenn ein 
Gegenstand für gewisse Volkskreise, 
2.B. für die reicheren Kreise, ein 
Gegenstand des täglichen Bedarfs ist, 
fällt er unter diese Bestimmungen, 
so daß also auch Feinkost und ähn- 
liche Genußmittel dazu gehören. 
Das Eigentum geht auf eime van 
der Behörde bezeichnete Person 
über, sobald die Anerdnung in 
den Händen des bisherigen Eigen- 
tümers ist. Der Übernahmepreis wird 
unter Berücksichtigung des Einkaufs- 
preises und der Güte der Gegenstände 
von der höheren Verwaltungsbehörde 
festgesetzt. Sie bestimmt auch, wer 
die baren Auslagen des Verfahrens zu 
tragen hat. Verträge, die in den 
letzten zwei Wochen vor der Ent- 
eignungsanordnung in der Absicht, 
einen höheren Übernahmepreis zu 
erzielen, geschlossen wurden, bleiben 
unberücksichtigt. Subald der von 
der höheren Verwaltungsbehörde fest- 
gesetzte Übernahmepreis den Ein- 
kaufspreis um 5 v. H. übersteigt, 
bedarf es der Bestätigung der Landes- 
zentralbehörde. Bei den nach dem 
23. Juli 1915 aus dem Auslande ein- 
geführten Gegenständen ist als 
Mindestpreis der Einkaufspreis im 
Ausland und ein Zuschlag für die 
Einführungskasten zu bewilligen. Der 
Übernahmepreis ist bar zu zahlen. 
  
—— nm 
Mit Gefängnis bis zu einem: Jahr und 
mit Geldstrafe bis zu 10000 M. wird 
bestraft, wer für die vorgenannten 
Gegenstände sowie für (Gegenstände 
des Kıiegsbedaris Preise fordert. 
die unter Berücksichtigung der ge- 
sanıten Verhältnisse, insbesondere der 
Marktlage, einen übermäßigen Ge- 
inn enthalten. oder solche Preise 
sich oder einem anderen gewähren 
oder versprechen läßt. Mit der 
gleichen Strafe wird bedroht, wer 
(egenstände der bezeichneten Art 
irückhält, u i dadurch einen. über- 
mäßigen Gewinn zu erzielen, oder 
wer Vorräte vernichtet, die Erzeugung 
oder Jen Hawdet einschränkt, oder 
sonstwie unlautere Machenschaften 
vornimmt. Neben (der Strafe kann 
auf Einziehung der Vorräte erkanni 
werden, ohne Unterschied, ob sie 
dem Verurteilten gehören oder nicht. 
Die Verurteilung kann auf Kosten 
des Schuldigen öffentlich bekannt 
gemacht werden. 
Die Frage, was unter über- 
mäßigem (iewinn zu verstehen ist. 
hat: zu lebhaften Meinungsverschieden- 
heiten Anlaß gegeben. Zu beachten 
ist, daß mehrere Preisprüfungsstellen 
einen Gewinn von 20—25%, als hin- 
reichend erachteten und einen Mehr- 
verdienst als „übermäßig” bezeich- 
neten. Das Überkommando in den 
Marken hat ferner erklärt, daß als 
angemessener Gewinn grundsätzlich 
nur derjenige anzusehen ist, der auch 
in Friedenszeiten für gleiche Waren 
und unter sonst gleichen Verhält- 
nissen erzielt worden ist. Dieser 
Friedensgewinn ist zahlenmäßig fest- 
zustellen. Nur dieser zahlenmäßig 
festgestellte Betrag darf, ohne Rück- 
sicht auf die Gestehungskusten, als 
angemessener Gewinn zugeschlagen, 
werden. Hat beispielsweise im 
Frieden eine Ware 4 M, gekostet und 
ist sie mit 5 M. verkauft worden, 
sn daß der Gewinn IM. = 25% 
betrug, so darf auf den "heutigen 
Einkaufspreis von vielleicht 8 M. 
nicht ebenfalls 260, aufgeschlagen 
werden, da der Verdienst dann ja 
2 M. betragen würde. Der (rewinn 
soll an der gleichen Ware nur so 
viel wie früher betragen. Die Ware 
müßte somit mit 9 M. verkauft
	        
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