Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

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Warenzurückhaltung — Web-, Wirk- und Striekwaren. 
  
stenerpflichtigen Umsatzes ist jede 
Drogerio-zur Entrichtung der Waren- 
umsatzsteuer verpflichtet. Gewerbe 
im Sinne der Steuer ist jede auf 
Erwerb, also auf Gewinn gerichtete 
Tätigkeit, auf die Form des Gc- 
werbebetriebes (G.m.b.1H., Akt- 
Gesellschaft, Genossenschaft, Einzel- 
Inhaber usw.) Kommt «es nicht an. 
Der Steuer unterliegt der Gesamt- 
betrag der im (seschäfte für erfolgte 
Verkäufe, gemschte Lieferungen usw. 
innerhalb eines Kalenderjahres ein- 
gehenden Zahlungen. Kingehende 
Wochselzahlungen sind von der Um- 
sstzsteuer frei {weil der Wechsel 
durch Wechselstempel bereits be- 
stene ist). Darlehnsschulden, die aus 
Warenschulden in Darlehnsschulden 
umge leltsind, sindsteuerpflichtig; 
ebenso Tauschleistungen, die an die 
Stelle von Zahlungen für Waren ge- 
treten sind. Frei von der Steuer sind 
dagegen Zahlungen, die für Lieferung 
von inländischen Waren ins Ausland 
erhalten werden und ferner sind Ver- 
käufe von _ Wertpapieren umsatz- 
stempelfrei. Wenn Käufe rückgängig 
  
gemacht werden und der Empfänger ' 
der Ware sein Geld wieder zurück- 
erhält, fällt für den betreffenden Be- 
trag die Steuerpflicht fort. -- Nur 
der muB die Umsatzsteuer bezahlen, 
der die Ware in Natur überträgt, 
nicht z. B. ein Agent, der nur das 
Geschäft "vermittelt, die Ware selbst 
aber nie ins Haus bekommt: hat ein 
Agent in dieser Weise ein Geschäft 
vermittelt, so ist nur 1, der Her- 
steller (ader Großhändler), der die 
Ware an den Kileinhändler liefert, 
und '2. der Kleinhändler, der sie an 
das Publikum weiter verkauft, zur 
Steuer verpflichtet. 
Diejenigen Geschäfte, («die viele 
Kleinwaren verkaufen und deshalb 
nicht jede eingehende Zahlung buchen 
— es dürfte kaum solche Drogen- 
  
geschäfte geben —, dürfen den Ge-. 
+ d . h A 
ag dereing Zahlungen 
schätzen und «lanach die Steuer ant- 
richten. Hält «lie Stenerbehörde «ie 
Schätzung nicht für richtig, so muB 
sie dem Geschäftsinhaber davon 
Kenntnis geben und kann selbst eine 
Schätzung der eingehenden Zahlungen 
vornehmen. Gegen den ergehenden 
Watte. 
Schätzungsbescheid hat der ‚Steuar- 
pflichtige nur Beschwerde an die vor- 
gesetzte Steuerbehörle. 
Der & 81 des Gesetzes sieht vor, 
daB der Steuerpflichtige statt der 
eingegangenen Zahlungen als Grund- 
lage für die Umsatzsteuer den Ge- 
samtwert für die in eınem Jahre ge- 
machten stenerpflichtigen Lieferungen 
angsben kann ohne Rücksicht auf die 
Zahlung. Macht er davon (jebrauch, 
so kann er nur mit Genehmigung der 
Direktionsbehörde davon abweichen. 
Ob es sich empfiehlt, die Steuer so 
zu berechnen, ist zweifelhaft, denn der 
Betriebsinhaber muß dann auch von 
den nicht eingegangenen Zahlungen 
die Steuer entrichten. 
Warenzurückhaltung siehe 
„Zurückhaltung von Waren”. 
Waschmittel. Durch Verordnung 
vom 11. Oktober 1916 ist bestimmt, 
daß Waschmittel auf den Packungen 
folgende Angaben enthalten müssen: 
1. Namen und Niederlassung des 
Herstellers; 
Zeitpunkt der Füllung nach Monat 
und Jahr; 
. Inhalt nach handelsüblicher Be- 
zeichnung und Gewicht; 
Kleinverkaufspreis. 
Die Beseitigung oder Unkenntlich- 
machung einer Preisangabe z. B. durch 
Überklebezettel ist verboten. (Siehe 
anch unter „Soda“ und „Seifen“ 
bezw. „Seifenersatzmittel‘., 
= ww 
Wasserkissen siche unter „Gum 
waren‘. 
Auf Grund Kaiserl. Verord- 
nung vom 31. Juli 1914 und durch 
Bekanntmachung vom 22. Mai 1915 
ist die Durehfuhr und Ausfuhr ver- 
boten. (Siehe auch unter „Verbanil- 
watte‘.) 
Web-, Wirk- und Strickwaren. 
Die verschiedenen Verordnungen über 
die Web-, Wirk- und Strickwaren 
berühren den Drogisten insofern, als 
Frottiertücher (Waschlappen). Frot- 
tierhandschuhe, Leibbinden, Lungen- 
und Kopfschützer, Aufnehmer, 
Bohnertücher, Putztücher usw. davon 
betroffen werden, die in manchen 
Drogenhandlungen geführt werden.
	        
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