Full text: Kriegsverordnungen für Drogisten

Benzoesaures Natron 
- Beschlagnahme, > 
  
Die Höchstprei se gelten für Bar- 
zahlung bei Empfane. Wird der 
Kaufpreis gestundet, so dürfen bis 
2v. H. Jahreszinsen über Reichsbank- 
diskont zugeschlagen werden. 
Durch Ausnahmebewilligung vom 
7. ‚Juli 1916 ist für die 
zeit bis zum 31. Dezember 1916 ge- 
stattet worden, Testbenzin bei Mengen 
unter 100 k& mit 650 M. und bei 
Mengen unter 25 kg bis zu 70 M. 
die 100 kg zu berechnen. Nach dem 
31. Dezember gelten für Testbenzin 
wieder «die bereits vorher angegebenen 
Nöchstpreise, 
Benzoesaures Natron ist zur Kon- 
servierung von Obst in den Ministerial- 
richtlinien zur Verwertung der Obst- 
ernte vom 22. 
empfohlen worden. 
rung braucht nicht deklariert zu 
werden, wenn auf 1 kg Fruchtmus 
oder Fruchtsaft nicht mehr als 
1--11/a g angewendet wird. Benzur- 
saures Natron steht zwar im Ver- 
zeiehnis B der Kaiserl. Verordnung, 
gehört: also zu den Stoffen, dıe außer- 
halb «der Apotheken nicht, verkauft 
werden dürfen, es ist aber anzu- 
nehmen, daß in dieser Zeit keine 
Beanstandungen wegen Abgabe von 
benzoesaurem Natron erfolgen werden, 
in Tablettenform und in Lösung 
ist es ohnehin als freiverkäuflich 
anzusehen. 
Benzol. Xylol und Solventnaphtha 
darf durch ErlaB vom 18. August 
1915 (G.M.Bi. 8. 200) mr in en- 
tuluoltem Zustande verkauft, ge- 
liefert und verbraucht werden. Die 
Stoffe dürfen höchstens einen Monat 
auf Lager gehalten werden. Der 
Höc hstpreis (letzter ITand) be- 
trägt für: 
Reintoluat ..... I M. für 100 kg, 
Benzol ........ 2, u, 10, 
Solventnaphtha 
und II..... 62 „m 100, 
Xyloloec..c.... 62. u 100 „ 
Benzalspiritus 
(Mischung 
70 B.:30 Sp.) 67 „ „ 100 „ 
Benzolspiritus 
(Nischung 
25 RB. :755p.) 74 „ „ 100 „ 
Mai 1916 behörtllich | 
Die Kunservie- | 
  
Die Versandkosten vom letzten 
Lager können zugeschlagen werden, 
auch dürien bei Stundung des Kauf- 
preises 2%, Zinsen über Reichsbank- 
diskont berechnet werden. 
: Benzylchlorid, Benzoylchlorid 
Übergangs- | 
'Benzalechlorid. Die Ausfuhr 
Bekannt- 
1915 ver 
un 
und Durchfuhr ist durch 
machung vom 31. Juli 
boten. 
| Beschlagnahme. DieBeschlagnahme 
von Gegenständen zur flerstellung 
oder zum Betriebe von Kriegsbedaris- 
artikeln erfolgt auf Grund der Ver- 
ordnung zur Sieherste ‚lung des Kriegs- 
beclaris vom 24. Juni 1915 {R.G. Rt. 
Ss. 357). Die Beschlagnahme erfolgt 
durch öffentliche Bekanntmachung 
oder darch Mitteilung an denjenigen, 
der die Gegenstände im Besitz hat 
oder herstellt. Sie tritt mit der 
öffentlichen Bekanntmachung oder 
mit dem Empfang der Mitteilung in 
Kraft. Die Beschlagnahme hat die 
Wirkung, daß jede Veränderung an 
der Ware unzulässig und jede weitere 
Verfügung über die Gegenstände nur 
mit Zustimmung der bese hagnahmen- 
den Behörde erfolgen kann. Ander- 
weitig abgeschlossene Lieferungs- 
verträge verlieren mit Jer Beschlag- 
nahme ihre Rechtskraft. Der Be- 
sitzer ist verpflichtet, die beschlag- 
nahmten Gegenstände bis zum Ab- 
lauf einer zu bestimmenden Frist 
oder bis zu einer ihm gestatteten 
Verarbeitung oder Verfügung zu ver- 
wahren und pfleglich zu behandeln. 
Für (ie sorgsame Aufbewahrung kann 
eine Entschädigung gewährt werden. 
Wer bese hlagnahmte (regenstände 
beiseite schafft, beschädigt "oder zer- 
stört, verwendet, verkauft oder kauft, 
oder wer die beschlagnahmten Üegen- 
stände nicht zweckentsprechend auf- 
bewahrt, wird mit (refängnis bis zu 
einen Jahr oder mit (reldstrafe bis zu 
1000) M. bestraft. Bei den meisten 
Verordnungen, die bisher eine Be- 
schlagnahme verfügten, war stets 
eine Mindestmenge angegeben (z B. 
bei Kakao und Schokolade 25 kg), 
die der Beschlagnahme nicht. unter- 
lag. Die Mindestmengen dürfen ge- 
wöhnlich ohne weiteres ausverkauft 
werden. Man beachte deshalb stets 
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