Benzoesaures Natron
- Beschlagnahme, >
Die Höchstprei se gelten für Bar-
zahlung bei Empfane. Wird der
Kaufpreis gestundet, so dürfen bis
2v. H. Jahreszinsen über Reichsbank-
diskont zugeschlagen werden.
Durch Ausnahmebewilligung vom
7. ‚Juli 1916 ist für die
zeit bis zum 31. Dezember 1916 ge-
stattet worden, Testbenzin bei Mengen
unter 100 k& mit 650 M. und bei
Mengen unter 25 kg bis zu 70 M.
die 100 kg zu berechnen. Nach dem
31. Dezember gelten für Testbenzin
wieder «die bereits vorher angegebenen
Nöchstpreise,
Benzoesaures Natron ist zur Kon-
servierung von Obst in den Ministerial-
richtlinien zur Verwertung der Obst-
ernte vom 22.
empfohlen worden.
rung braucht nicht deklariert zu
werden, wenn auf 1 kg Fruchtmus
oder Fruchtsaft nicht mehr als
1--11/a g angewendet wird. Benzur-
saures Natron steht zwar im Ver-
zeiehnis B der Kaiserl. Verordnung,
gehört: also zu den Stoffen, dıe außer-
halb «der Apotheken nicht, verkauft
werden dürfen, es ist aber anzu-
nehmen, daß in dieser Zeit keine
Beanstandungen wegen Abgabe von
benzoesaurem Natron erfolgen werden,
in Tablettenform und in Lösung
ist es ohnehin als freiverkäuflich
anzusehen.
Benzol. Xylol und Solventnaphtha
darf durch ErlaB vom 18. August
1915 (G.M.Bi. 8. 200) mr in en-
tuluoltem Zustande verkauft, ge-
liefert und verbraucht werden. Die
Stoffe dürfen höchstens einen Monat
auf Lager gehalten werden. Der
Höc hstpreis (letzter ITand) be-
trägt für:
Reintoluat ..... I M. für 100 kg,
Benzol ........ 2, u, 10,
Solventnaphtha
und II..... 62 „m 100,
Xyloloec..c.... 62. u 100 „
Benzalspiritus
(Mischung
70 B.:30 Sp.) 67 „ „ 100 „
Benzolspiritus
(Nischung
25 RB. :755p.) 74 „ „ 100 „
Mai 1916 behörtllich |
Die Kunservie- |
Die Versandkosten vom letzten
Lager können zugeschlagen werden,
auch dürien bei Stundung des Kauf-
preises 2%, Zinsen über Reichsbank-
diskont berechnet werden.
: Benzylchlorid, Benzoylchlorid
Übergangs- |
'Benzalechlorid. Die Ausfuhr
Bekannt-
1915 ver
un
und Durchfuhr ist durch
machung vom 31. Juli
boten.
| Beschlagnahme. DieBeschlagnahme
von Gegenständen zur flerstellung
oder zum Betriebe von Kriegsbedaris-
artikeln erfolgt auf Grund der Ver-
ordnung zur Sieherste ‚lung des Kriegs-
beclaris vom 24. Juni 1915 {R.G. Rt.
Ss. 357). Die Beschlagnahme erfolgt
durch öffentliche Bekanntmachung
oder darch Mitteilung an denjenigen,
der die Gegenstände im Besitz hat
oder herstellt. Sie tritt mit der
öffentlichen Bekanntmachung oder
mit dem Empfang der Mitteilung in
Kraft. Die Beschlagnahme hat die
Wirkung, daß jede Veränderung an
der Ware unzulässig und jede weitere
Verfügung über die Gegenstände nur
mit Zustimmung der bese hagnahmen-
den Behörde erfolgen kann. Ander-
weitig abgeschlossene Lieferungs-
verträge verlieren mit Jer Beschlag-
nahme ihre Rechtskraft. Der Be-
sitzer ist verpflichtet, die beschlag-
nahmten Gegenstände bis zum Ab-
lauf einer zu bestimmenden Frist
oder bis zu einer ihm gestatteten
Verarbeitung oder Verfügung zu ver-
wahren und pfleglich zu behandeln.
Für (ie sorgsame Aufbewahrung kann
eine Entschädigung gewährt werden.
Wer bese hlagnahmte (regenstände
beiseite schafft, beschädigt "oder zer-
stört, verwendet, verkauft oder kauft,
oder wer die beschlagnahmten Üegen-
stände nicht zweckentsprechend auf-
bewahrt, wird mit (refängnis bis zu
einen Jahr oder mit (reldstrafe bis zu
1000) M. bestraft. Bei den meisten
Verordnungen, die bisher eine Be-
schlagnahme verfügten, war stets
eine Mindestmenge angegeben (z B.
bei Kakao und Schokolade 25 kg),
die der Beschlagnahme nicht. unter-
lag. Die Mindestmengen dürfen ge-
wöhnlich ohne weiteres ausverkauft
werden. Man beachte deshalb stets
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