Persönl.
Geltungs—
gebiet
— 10 —
Materielles Recht
Allg. Strafbestimmungen
Militärstrafgesetzbuch
Kriegsgesetze, Kriegszustand usw.
nicht für den Beteiligten, der den anderen
zu der Verabredung vorsätzlich bestimmt hat.
86. Wer vorsätzlich mit einer Person,
die im Interesse einer ausländischen Regie-
rung tätig ist, Beziehungen anknüpft oder
unterhält, welche die Mitteilung von Gegen-
ständen oder Nachrichten der im § 1 Abs. 1, 2
bezeichneten Art zum Gegenstande haben,
wird mit Gefängnis bestraft.
Ebenso wird bestraft eine Person, die im
Interesse einer ausländischen Regierung
tätig ist, wenn sie vorsätzlich mit einem
anderen Beziehungen anknüpft oder unter-
hält, welche die Mitteilung von Gegen-
ständen oder Nachrichten der im § 1 Abs. 1, 2
bezeichneten Art zum Gegenstande haben.
§ 7. Wer vorsätzlich in einer Festung,
einem Reichskriegshafen oder einer mili-
tärischen Anloge, auf einem Schiffe der
Kaiserlichen Marine oder innerhalb der
deutschen Hoheitsgewässer gegenüber einer
Militärperson über seinen Namen, seinen
Stand, seinen Beruf, sein Gewerbe, seinen
Wohnort oder seine Staatsangehörigkeit
eine unrichtige Angabe macht oder die An-
gabe verweigert, wird, wenn nach den Um-
ständen anzunehmen ist, daß der Aufenthalt
an dem Orte oder die unrichtige Angabe
oder die Verweigerung der Angabe mit
Zwecken der in den §8 1, 3 bezeichneten Art
zusammenhängt, mit Gefängnis bis zu einem
Jahre oder mit Geldstrafe bis zu eintausend
Mark bestraft.
Einer Festung, einem Reichskriegshafen
oder einer militärischen Anlage stehen gleich
deren amtlich bekanntgemachte Sicherungs-
bereiche sowie geweroliche Anlagen, in denen
Gegenstände für die Bedürfnisse der in-
ländischen Kriegsmacht hergestellt, aus-
gebessert oder aufbewahrt werden.
Die Tat ist nur strafbar, wenn die Be-
hörde, der Beamte oder die Militärperson
zuständig war.
§8. Wer fahrlässig Gegenstände der im
*#1 Abs. 1 bezeichneten Art, die ihm kraft
seines Amtes oder eines von amtlicher Seite
erteilten Auftrags zugänglich waren, in den
Besitz oder zur Kenntnis eines anderen ge-
langen läßt und dadurch die Sicherheit des
Reichs gefährdet, wird mit Gefängnis oder
Festungshaft bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft.
9. Wer von dem Vorhaben eines der
in den §§ 1, 3 bezeichneten Verbrechen zu
einer Zeit, in welcher die Verhütung des
Verbrechens möglichist, glaubhafte Kenntnis
erhält und es vorsätzlich unterläßt, hiervon.
der Behörde zur rechten Zeit Anzeige zu
machen, wird, wenn das Verbrechen oder
ein strafbarer Versuch desselben begangen
worden ist, mit Gefängnis bestraft.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung,
wenn die Anzeige gegen einen Angehörigen
oder von einem Geistlichen in Ansehung
desjenigen, was ihm bei Ausübung der
Seelsorge anvertraut worden ist, hätte er-
stattet werden müssen.
* 10. Wer vorsätzlich während eines
Krieges gegen das Reich oder bei drohendem
Kriege Nachrichten über Truppen= oder
Schiffsbewegungen oder über Verteidi-
gungsmittel einem vom Reichskanzler er-
lassenen Verbote') zuwider veröffentlicht,
wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
fünftausend Mark bestraft.
*) Der Reichskanzler hat (31. 7.14, Reichs-
anzeiger Nr. 178) ein solches Verbot er-
lassen. Vgl. Art. 6 des Bay. AusfG. zur
St PO. bei XX .
Ebendort über die Zuständigkeit des
standr. Gerichts in den Fällen der §§ 1
bis 7, 10 des Spionagegesetzes: bay. G. v.
5. 11. 1912. Über Aufforderung oder An-
reizung zu strafb. Handl. nach §§ 1 und 3
des Spionagegesetzes: Art. 45 des bay. G.
XII.
Deutsche und
Ausländer.“)
J#§5 80—86 St G. (Hochverrat).
*87 StGB. (landesverrät. Konspira-
tion).
§li# 88 (landesv. Waffenhilfe).
85 89, 90 (landesv. Begünstigung, beide
z5 in Fassung des RG. v. 3. 7. 1893 g.
den Verrat mil. Geheimnisse (8 11), auf-
rechterh. durch RG. v. 3. 6. 1914 F 19).
z 91 betrifft die Bestrafung von Aus-
ländern") in den Fällen der 38 87, 89, 90.
Darüber unten XIV.
§l 92 (sog. diplom. Landesv.)
§l 93 (Beschlagnahme).
l#87 St G. droht erhöhte Strafe, lebensl. Z.,
wenn der Krieg ausgebrochen ist.
§#88 (auf Ausländer nicht anwendbar) StG.
hat in Abs. 1 (lebensl. Z. od. lebensl. Festungshaft)
das Tatbestandsmerkmal: während eines g. das
D. Reich ausgebrochenen Krieges; in Abs. 3: nach
Ausbruch des Krieges.
l89 StEB. Ein Deutscher, welcher vorsätzlich
während eines gegen das D. Reich ausgebrochenen
Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder
der Kriegsmacht des D. Reichs oder der Bundes-
genossen desselben Nachteil zufügt, wird wegen
Landesverrats mit .. bestraft usw. Lnicht lebensl.
Freiheitsstrafel.
§90 St G. Abs. 1: Lebenslängliche Zuchthaus-
strafe tritt im Falle des § 89 ein, wenn der Täter
1. Festungen, Pässe, besetzte Plätze o. andere
Verteid.posten, ingl. Teile o. Angehörige der
deutschen o. einer verbünd. Kriegsmacht in feindl.
Gewalt bringt;