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Perfönl. 1 Materielles Recht
Geltungs-
gebiet Allg. Strafbestimmungen Militärstrafgesetzbuch Kriegsgesetze, Kriegszustand usw.
XIII. §* 160 MSte#B. Nach § 160 MSt GB. ist ein Ausländer oder
Deutsche und §57 MöStGB. (Kriegsverrat) Deutscher, der während eines g. das D. Reich aus-
Ausländer. §58 (kriegsv. Begünstigung) gebrochenen Krieges auf dem Kriegsschauplatze sich
§*59 (Verabredung eines Kriegsver= sich einer der nebenbez. strafb. Handlungen schuldig
rats) macht, nach den in diesen s§ gegeb. Bestimmungen
8 134 (Beraubung Verwundeter oder zu bestrafen.
Kranker). [§J160 MStGB. nimmt Bezug: in #57 (50)
(für deutsche Militärpersonen s. )).MSt GB. auf §§ 80—93 St GB., in 5 581 Mt GB.
auf § 90 StG.]
Nach den Gesetzen des D. Reichs straf! 161 MStG#.
bare Handlungen in einem
von deutschen Truppen besetztem ausländischen
Gebiete
gegen deutsche Truppen oder Angehörige
derselben oder gegen eine auf Anordnung
des Kaisers eingesetzte Behörde sind
ebenso zu bestrafen, als wenn sie im
Bundesgebiete begangen wären (7 161
MöSt G.).
XIV. § 91 Abs. 1 StGB.: Gegen Ausländer ist wegen der in den §8 87,
Ausländer.7 St GB., 8§ 89, 90 St GGB. (diese in 89, 90 StGB. bezeichneten Handlungen nach dem
Fassung des RG. v. 3. 7. 1893).
8 91 Abs. 2 StGB.:
Begehen Ausländer solche Handlungen,
während sie unter dem Schutze des D.
Reichs oder eines Bundesstaats sich
innerh. des Bundesgebiets aufhalten,
so kommen die in den 88 87, 89 und 90
bestimmten Strafen zur Anwendung.
Kriegsgebrauche zu verfahren (Abs. 1 des 8 91
StGB.).
Es haben also g. Ausländer, die sich einer der
betr. Straftaten während eines g. das D. Reich
ausgebroch. Krieges im Inlande, aber nicht unter
dem Schutze des Reichs oder eines Bundesstaats,
oder im Auslande schuldig machen, die für sich be—
stehenden Grundsätze und Vorschriften des Kriegs-
rechts (daher auch die der Kriegsnotwendigkeit) zur
Anw. zu kommen.
Nicht jeder im Inlande weilende Ausländer ge-
nießt Schutzaufenthalt i. S. des § 91. Nicht unter
aunserem Schutze stehen vor allem die Angehörigen
der feindl. Kriegsmacht. Für Handlungen in Er-
füllung ihrer Dienstpflicht sind sie an sich straf-
rechtlich nicht verantwortlich. Sie können es aber
werden durch die Art und Weise ihrer Angriffe auf