Full text: Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.

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Persönl. 
Geltungs- 
gebiet 
Materielles Recht 
  
Allg. Strafbestimmungen 
Militärstrafgesetzbuch 
Kriegsgesetze, Kriegszustand usw. 
  
XV. 
Ausländer, 
die nicht zu 
den Truppen 
des Feindes 
gehören, 
einschl. der 
Zivilbeamten 
der feindl. 
Regierung. 
  
  
  
V. II 82: 
1. Unternehmen, der feindl. Macht Vorschub zu 
leisten oder den deutschen oder verbünd. Truppen 
Nachteil zuzufügen. 
2. §134 MSt G., Wegnahme der Sachen Ge- 
fallener, Verwundeter usw., § 161 MStB.= 
V. II 9§3: 
3. Zuwiderhandlungen gegen die unter Straf- 
androhung ergangenen Verordnungen der hierzu 
ermächtigten Befehlshaber oder gegen die unter 
Strafandrohung erlassenen, auf die Sicherheit der 
Truppen sich beziehenden Befehle des Höchst- 
kommandierenden eines Ortes oder Bezirks. 
Kais. V. 22. 11. 16. Berordnungsrecht in den von 
der deutschen bew. Macht besetzten feindl. Landes- 
teilen, die nicht zu einem Generalgouvernement ge- 
hören. A. Verordnungen u. Verfügungen für die 
Verwaltung feindl. Gebiets. I. Rechtsverordnungen 
(Gesetze). Ermächtigt sind: 
1. die Generalquartierm. für das eingangs bez. 
Gebiet, ferner für ihren Bereich 
2. die Oberbefehlshaber einer Armee o. Armeeabt., 
3. die über mehrerr Armeen bestellten Oberbefehls- 
haber, sofern und soweit die Gebiete ihrer Ar- 
meen zu einem einheitl. Verw. Gebiet zu- 
sammengefaßt sind; 
4. Die vom GO. besonders bezeichneten höh. 
Befehlshaber. 
II. Pol.-V ro. u. Verf. im Int. der besetzten 
Gemeinden o. ihrer Bewohner. Ermächtigt: 
1. kom. Generale, 2. Befehlsh. einer selbst. mob. 
Div., 3. Etappeninsp., 4. Orts= u. Et. Kdten. 
III. Die Rechtsvero. können alle Strafen der 
deutschen Strasgesetze, auch Arrest, androhen, die 
pol. Vero. u. Verf. neben Einziehung allein od. 
in Verbindung 
1. zu I1 1—3: Freih. Str. bis zu 2 J. o. Geldstr. 
bis 10 000 M.; zu II 4: Freih. Str. bis 6 Mon. 
o. Geldstr. bis 3000 M. lüber Zuständigkeit 
Spalte Besonderes! 
IV. GOQu. Meister, Preuß. K Min. u. Reichskanzler. 
B. s. Spalte Bemerkungen. 
C. Der G u .Meister ist ermächtigt, Erläut. zu vor- 
steh. Bestimm. zu geben und And. nicht grund- 
leg. Natur eintreten zu lassen. Er bestimmt, in- 
wieweit Strafen im Verfügungswege gemäß 
V. II8 32 auch von anderen als den daselbst bez. 
Befehlsh. verhängt w. können. 
Erlasse 1. 5. 15; 12. 1., 21. 1., 6. 5. 1917 im 
Sammelheft und Bay. DV. 94 S. 38f.