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Persönl.
Geltungs-
gebiet
Materielles Recht
Allg. Strafbestimmungen
Militärstrafgesetzbuch
Kriegsgesetze, Kriegszustand usw.
XV.
Ausländer,
die nicht zu
den Truppen
des Feindes
gehören,
einschl. der
Zivilbeamten
der feindl.
Regierung.
V. II 82:
1. Unternehmen, der feindl. Macht Vorschub zu
leisten oder den deutschen oder verbünd. Truppen
Nachteil zuzufügen.
2. §134 MSt G., Wegnahme der Sachen Ge-
fallener, Verwundeter usw., § 161 MStB.=
V. II 9§3:
3. Zuwiderhandlungen gegen die unter Straf-
androhung ergangenen Verordnungen der hierzu
ermächtigten Befehlshaber oder gegen die unter
Strafandrohung erlassenen, auf die Sicherheit der
Truppen sich beziehenden Befehle des Höchst-
kommandierenden eines Ortes oder Bezirks.
Kais. V. 22. 11. 16. Berordnungsrecht in den von
der deutschen bew. Macht besetzten feindl. Landes-
teilen, die nicht zu einem Generalgouvernement ge-
hören. A. Verordnungen u. Verfügungen für die
Verwaltung feindl. Gebiets. I. Rechtsverordnungen
(Gesetze). Ermächtigt sind:
1. die Generalquartierm. für das eingangs bez.
Gebiet, ferner für ihren Bereich
2. die Oberbefehlshaber einer Armee o. Armeeabt.,
3. die über mehrerr Armeen bestellten Oberbefehls-
haber, sofern und soweit die Gebiete ihrer Ar-
meen zu einem einheitl. Verw. Gebiet zu-
sammengefaßt sind;
4. Die vom GO. besonders bezeichneten höh.
Befehlshaber.
II. Pol.-V ro. u. Verf. im Int. der besetzten
Gemeinden o. ihrer Bewohner. Ermächtigt:
1. kom. Generale, 2. Befehlsh. einer selbst. mob.
Div., 3. Etappeninsp., 4. Orts= u. Et. Kdten.
III. Die Rechtsvero. können alle Strafen der
deutschen Strasgesetze, auch Arrest, androhen, die
pol. Vero. u. Verf. neben Einziehung allein od.
in Verbindung
1. zu I1 1—3: Freih. Str. bis zu 2 J. o. Geldstr.
bis 10 000 M.; zu II 4: Freih. Str. bis 6 Mon.
o. Geldstr. bis 3000 M. lüber Zuständigkeit
Spalte Besonderes!
IV. GOQu. Meister, Preuß. K Min. u. Reichskanzler.
B. s. Spalte Bemerkungen.
C. Der G u .Meister ist ermächtigt, Erläut. zu vor-
steh. Bestimm. zu geben und And. nicht grund-
leg. Natur eintreten zu lassen. Er bestimmt, in-
wieweit Strafen im Verfügungswege gemäß
V. II8 32 auch von anderen als den daselbst bez.
Befehlsh. verhängt w. können.
Erlasse 1. 5. 15; 12. 1., 21. 1., 6. 5. 1917 im
Sammelheft und Bay. DV. 94 S. 38f.