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Prozessuales Recht
Besonderes
Militärstrafgerichtsbarkeit
Besonderes
Bemerkungen
V. II J§2. Der Eintritt des außerord.
Gerichtsstandes und die Anwendung der
(nach Gesetz, Kriegsgebrauch oder infolge be-
sonderer Verordnungen der dazu ermäch-
tigten Befehlshaber verwirkten) Strafen er-
folgt unabhängig von der Verkündigung der
betr. Gesetze und Verordnungen.
Beim Einmarsch in feindliches Gebiet soll
eine Proklamation an die Landeseinwohner
aussprechen, daß alle nicht zu den Truppen
des Feindes gehör. Pers. einschl. Zivil-
beamten der feindl. Regierung für das
Unternehmen zu 1 die Todesstrafe verwirkt
haben und in den Fällen der §§ 134, 161
MStGB. nach den Gesetzen des D. Reichs
gestraft werden.
Die Prokl. hat nicht die Bedeutung einer
Strafrechtsnorm. 6
Ob Todesstr. zu verhängen od. mildere
Strafe verwirkt ist muß im Einzelfalle ge-
prüft werden.]
„Sammelheft“ und Bay. DV. 94 (1918).
Generalquartierm. 21. 1. 17:
Zur Bestraf. w. Zuwiderh. g.
Vero., Verf. u. Befehle der M.=
Befehlshaber sind die Merichte
und Mefehlsh. zuständig, wenn
a) die Vero. zur Sicherung des
Kriegszwecks erlassen ist oder
b) die MGerichte und Mefehls-
haber in der Vero. als zuständig
bezeichnet sind. Usw.
Strafverfügungen. G Qu. M.
12. 1. 17:
1. die mit höh. Gerichtsbarkeit
versehenen Befehlsh. neben
Einziehg. Freiheitsstr. bis 1Jahr
u. Geldstr. bis 3000 M. allein
v. in Verb.
2. die Ortskom. im Op. Gebiete,
sof. sie Off. sind, neben Ein-
ziehg. Freiheitsstr. bis 6 W. u.
Geldstr. bis 1000 M. allein o.
in Verb. Beschwerderecht.
GQu. M. 6. 5. 17, Ausübung
der Strafgewalt im Verfügungs-
wege
1. die von den A.Oberbef. zu bez.
Ortskom. im Et. Gebiet o. im
Gebiet einer MVerwaltung
wie vor.
2. u. 3. Freiheitsstr. (auch Arrest)
bis 14 T. o. Geldstr. bis 150 M.
durch gewisse Befehlshaber,
Amtsvorstände, Betriebsleiter.
Beschwerderecht.
Außerord. kriegsr. Verfahren
durch — ausschl. zuständige — Feld-
gerichte ((5 Offiziere. Bestätigung
durch den Anordnenden. Bei Versa-
gung Überleitung in das Verf. für
Feld= und Bordgerichte, §§ 48, 64
MStGO.). Dieses außero. Verf.
findet nach V. II statt:
1. wegen der in §2,
2. wegen der in links 3) bez. strafb.
Handlungen, insofern diese Be-
fehlshaber die ihnen zustehende
Polizeigewaltnicht für ausreichend
erachten (V. II. § 32).
Kais. V. 22. 11. 16 zu A III dieser
V.: Die Strafen werden, soweit nicht
in den Vero. od. Verf. die Militär-
gerichte o. Mil. Befehlshaber als zu-
ständig bozeichnet sind, von den
Landesgerichts= oder Landesverwal-
tungsbehörden o. den ihre Ge-
schäfte wahrnehmenden Stellen fest-
gesetzt.
V. II § 18 Abs. 2 jetzt 3: Die
höheren Kommandoführer sind
befugt, diej. polizeil. Maßregeln
vorzunehmen, welche von ihnen
zur Sicherheit der Truppen für
erforderlich erachtet werden, z. B.
Verhaftung feindl. Untertanen,
Freiheitsentziehung auf bestimmte
loder unbestimmte Zeit, Abfüh-
rung nach dem Inlande usw.
Hierzu Kais. V. 22. 11. 16
(„Sammelheft“" und Bay. DV. 94
S.37) BlI. Zum Erlaß von Vero.
zur Sicherung des Kriegszwecks,
insb. zur Sicherheit der Truppen,
zur Verhütg. oder Unterdrückung
von Unruhen usw., sowie zupoliz.
Maßn. im Int. der Sicherheit
der Truppen sind ermächtigt:
1. der Generalquartiermeister für
das eingangs bezeichnete Ge-
biet, fcrner für ihren Bereich:
2—6.
II. Zum Erlaß von Befehlen
mit Strafandrohung zur
Sich. der Truppen sind auch er-
mächtigt:
1. die Orts= und Etappenkom-
mandanten,
2. die vom GOQu. Meister beson-
ders bezeichneten Befehshaber.
III. Art und Höhe der Straf-
androhungen I u. II (Strafen der
deutschen Strafgesetze, auch Arrest)
im Ermessen der Befehlshaber.
Straffestsetzung durch die Mil.
Gerichte o. Mefehlshaber.
Ueber Strafen im Verwal-
tungswege zur Erzwingung des
Gehorsams: G Qu. M. 1. 5. 15
Ziffer 8.
LKO. Art. 48—52.