Full text: Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.

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Prozessuales Recht 
  
Besonderes 
Militärstrafgerichtsbarkeit 
  
Besonderes 
Bemerkungen 
  
V. II J§2. Der Eintritt des außerord. 
Gerichtsstandes und die Anwendung der 
(nach Gesetz, Kriegsgebrauch oder infolge be- 
sonderer Verordnungen der dazu ermäch- 
tigten Befehlshaber verwirkten) Strafen er- 
folgt unabhängig von der Verkündigung der 
betr. Gesetze und Verordnungen. 
Beim Einmarsch in feindliches Gebiet soll 
eine Proklamation an die Landeseinwohner 
aussprechen, daß alle nicht zu den Truppen 
des Feindes gehör. Pers. einschl. Zivil- 
beamten der feindl. Regierung für das 
Unternehmen zu 1 die Todesstrafe verwirkt 
haben und in den Fällen der §§ 134, 161 
MStGB. nach den Gesetzen des D. Reichs 
gestraft werden. 
Die Prokl. hat nicht die Bedeutung einer 
Strafrechtsnorm. 6 
Ob Todesstr. zu verhängen od. mildere 
Strafe verwirkt ist muß im Einzelfalle ge- 
prüft werden.] 
„Sammelheft“ und Bay. DV. 94 (1918). 
  
Generalquartierm. 21. 1. 17: 
Zur Bestraf. w. Zuwiderh. g. 
Vero., Verf. u. Befehle der M.= 
Befehlshaber sind die Merichte 
und Mefehlsh. zuständig, wenn 
a) die Vero. zur Sicherung des 
Kriegszwecks erlassen ist oder 
b) die MGerichte und Mefehls- 
haber in der Vero. als zuständig 
bezeichnet sind. Usw. 
Strafverfügungen. G Qu. M. 
12. 1. 17: 
1. die mit höh. Gerichtsbarkeit 
versehenen Befehlsh. neben 
Einziehg. Freiheitsstr. bis 1Jahr 
u. Geldstr. bis 3000 M. allein 
v. in Verb. 
2. die Ortskom. im Op. Gebiete, 
sof. sie Off. sind, neben Ein- 
ziehg. Freiheitsstr. bis 6 W. u. 
Geldstr. bis 1000 M. allein o. 
in Verb. Beschwerderecht. 
GQu. M. 6. 5. 17, Ausübung 
der Strafgewalt im Verfügungs- 
wege 
1. die von den A.Oberbef. zu bez. 
Ortskom. im Et. Gebiet o. im 
Gebiet einer MVerwaltung 
wie vor. 
2. u. 3. Freiheitsstr. (auch Arrest) 
bis 14 T. o. Geldstr. bis 150 M. 
durch gewisse Befehlshaber, 
Amtsvorstände, Betriebsleiter. 
Beschwerderecht. 
  
Außerord. kriegsr. Verfahren 
durch — ausschl. zuständige — Feld- 
gerichte ((5 Offiziere. Bestätigung 
durch den Anordnenden. Bei Versa- 
gung Überleitung in das Verf. für 
Feld= und Bordgerichte, §§ 48, 64 
MStGO.). Dieses außero. Verf. 
findet nach V. II statt: 
1. wegen der in §2, 
2. wegen der in links 3) bez. strafb. 
Handlungen, insofern diese Be- 
fehlshaber die ihnen zustehende 
Polizeigewaltnicht für ausreichend 
erachten (V. II. § 32). 
Kais. V. 22. 11. 16 zu A III dieser 
V.: Die Strafen werden, soweit nicht 
in den Vero. od. Verf. die Militär- 
gerichte o. Mil. Befehlshaber als zu- 
ständig bozeichnet sind, von den 
Landesgerichts= oder Landesverwal- 
tungsbehörden o. den ihre Ge- 
schäfte wahrnehmenden Stellen fest- 
gesetzt. 
  
V. II § 18 Abs. 2 jetzt 3: Die 
höheren Kommandoführer sind 
befugt, diej. polizeil. Maßregeln 
vorzunehmen, welche von ihnen 
zur Sicherheit der Truppen für 
erforderlich erachtet werden, z. B. 
Verhaftung feindl. Untertanen, 
Freiheitsentziehung auf bestimmte 
loder unbestimmte Zeit, Abfüh- 
rung nach dem Inlande usw. 
Hierzu Kais. V. 22. 11. 16 
(„Sammelheft“" und Bay. DV. 94 
S.37) BlI. Zum Erlaß von Vero. 
zur Sicherung des Kriegszwecks, 
insb. zur Sicherheit der Truppen, 
zur Verhütg. oder Unterdrückung 
von Unruhen usw., sowie zupoliz. 
Maßn. im Int. der Sicherheit 
der Truppen sind ermächtigt: 
1. der Generalquartiermeister für 
das eingangs bezeichnete Ge- 
biet, fcrner für ihren Bereich: 
2—6. 
II. Zum Erlaß von Befehlen 
mit Strafandrohung zur 
Sich. der Truppen sind auch er- 
mächtigt: 
1. die Orts= und Etappenkom- 
mandanten, 
2. die vom GOQu. Meister beson- 
ders bezeichneten Befehshaber. 
III. Art und Höhe der Straf- 
androhungen I u. II (Strafen der 
deutschen Strafgesetze, auch Arrest) 
im Ermessen der Befehlshaber. 
Straffestsetzung durch die Mil. 
Gerichte o. Mefehlshaber. 
Ueber Strafen im Verwal- 
tungswege zur Erzwingung des 
Gehorsams: G Qu. M. 1. 5. 15 
Ziffer 8. 
LKO. Art. 48—52.
	        
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