Full text: Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.

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Prozessuales Recht 
  
Besonderes 
Militärstrafgerichtsbarkeit 
Besonderes 
Bemerkungen 
  
Sie können von den kommandierenden 
Offizieren nach dem bisherigen Kriegs- 
gebrauche behandelt werden (V. II 18). 
  
  
und zwar ohne vorgäng. gerichtliches 
Verfahren. 
Sog. kriegsgemäße Behandlung 
mit einer Besonderheit für Spione: 
vereinfachtes außero. kriegsr. Ver- 
fahren. 
nicht ohne vorausgeg. Urteil be- 
straft werden. In besonders dringl. 
Fällen dieser Art kann das vorgeschr. 
außerokriegsr. Verfahren weiter ver- 
einfacht werden. (Zur Ano. des 
Verf. ist, falls keiner der in §4 be- 
zeichn. Off. alsbald erreichbar, ein 
jeder Off. befugt. Als Richter dürfen 
auch Militärpersonen, die nicht Off. 
sind, berufen, die Zahl der Richter 
auf 3 ermäßigt werden usw.) 
  
Haager LKO. Art. 29 Abs. 1: 
Als Spion gilt, wer heimmlich od. 
unter falschem Vorwand in dem 
OpGebiet eines Kriegführenden 
Nachrichten einzieht oder einzu- 
ziehen sucht in der Absicht, sie der 
Gegenpartei mitzuteilen. 
Art. 30: Der auf der Tat er- 
tappte Spion kann nicht ohne 
vorausgegang. Urteil bestraft 
werden. 
Art. 31. Ein Spion, welcher 
zu dem Heere, dem er angehört, 
zurückgekehrt ist und später vom 
Feinde gef. genommen wird, ist 
als Kriegsgefangener zu behan- 
deln und kann für früher be- 
gangene Spionage nicht ver- 
antw. gemacht werden. 
Art. 31 bezieht sich nicht auf 
Zivilisten.)