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Persönl.
Geltungs-
gebiet
Materielles Recht
Allg. Strafbestimmungen
Militärstrafgesetzbuch
Kriegsgesetze, Kriegszustand usw.
XVII.
Deutsche und
Ausländer.
§§ Ste.:
81 (hochverräter. Unternehmen)
88 (landesv. Waffenhilfe)
90 (landesv. Begünstigung)
307 (Brandstiftung)
311 (Zerstörung durch Pulver usw.)
312 (Überschwemmung)
315 (Beschäd. von Eisenbahnanlagen
usw.)
322 (Zerstörung von Feuerzeichen für
die Schiffahrt usw.)
323 (Bewirken des Strandens od.
Sinkens eines Schiffs)
324 (Vergiftung von Brunnen usw.)
Nach § 4 EücStGB. sind bis zum Erlasse der in
Artt. 61 und 68 der Verfassung vorbehalt. Bundes-
gesetze (Reichsmilitärgesetz und G. über den Kriegs-
und Belag.-Zustand) die in den (links) nebenbezeich-
neten §§ mit lebensl. Zuchthaus bedrohten Ver-
brechen mit dem Tode') zu bestrafen, wenn sie in
einem Teile des Bundesgebietes, welchen der Bun-
desfeldherr in Kriegszustand (Art. 68 der Verf.)
erklärt hat, oder während eines g. das Reich aus-
gebroch. Krieges auf dem Kriegsschauplatz be-
gangen werden.
Das Reichsmilitärgesetz hat keine Bestimmung
getroffen. Dagegen befaßt sich das MSt GB. (5 160)
mit Verbrechen, die auf dem Kriegsschauplatze be-
gangen sind. § 160 ersetzt den § 4 EGSt G. hin-
sichtlich solcher.
Das G. über den Kriegs= oder Belagerungs-
zustand ist noch nicht ergangen. Bis zum Erlaß eines
die Voraussetzungen, die Form der Verkündung und
die Wirkungen einer solchen Erklärung (E. in Kriegs-
zustand) regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die
Vorschriften des Preuß. G. v. 4. 6. 1851 (Art. 68
der Reichsverf.).
Für Bayern gilt Art. 68 Reichs V. und EGStGB.
834 nicht. Es hat den Ausnahmezustand durch G.
v. 5. 11. 1912 geregelt.
Elsaß-Lothr. G. v. 30. 5. 1892 (Rel. 667);
franz. G. v. 9. 8. 1849; Preuß. V. über den Waffen-
gebrauch v. 19. 3. 14 III6.
Kais. V. v. 31. 7. 14 (RGl. S. 263). „Das
Reichsgebiet ausschließlich der Königlich Bayerischen
Gebietsteile wird hierdurch in Kriegszustand erklärt.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver-
kündung in Krast.“"
Kais. V. v. 1. 8. 14 (RGl. S. 376) über den
Ausnahmezustand in den Schutzgebieten Afrikas und
der Südsee.
*) [Vorausgesetzt, daß im einzelnen Falle trotz
wallweise oder bei mildern. Umständen zugelassener
milderer Strafe auf lebensl. Zuchthaus erkannt
wird.]