Full text: Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.

Persönl. 
Geltungs— 
gebiet 
Materielles Recht 
  
Allg. Strafbestimmungen 
  
Militärstrafgesetzbuch“) 
  
Kriegsgesetze, Kriegszustand usw. 
  
J. 
Deutsche 
Militär- 
persenen 
(84MEtGB.). 
Wegen der 
Militärbe- 
amten siehe 
bei II noch 
besonders. 
  
St GB. § 3. Die Strafgesetze des D. 
Reichs finden Anwendung auf alle im 
Gebiete desselben begang. strafb. Hand- 
lungen, auch wenn der Täter ein Aus- 
länder ist. 
#§s 4 Abs. 1. Wegen der im Auslande 
begang. Verbrechen und Vergehen findet 
in der Regel keine Verfolgung statt. 
Abs. 2. Jedoch kann nach den Straf- 
gesetzen des D. Reichs verfolgt werden: 
1. ein Deutscher od. Ausländer, welcher 
im Auslande eine hochverr. Handlung 
g. das D. Reich oder einen Bundes- 
staat usw. begangen hat; 
2. ein Deutscher, welcher im Auslande 
eine landesverr. Handlung usw. be- 
gangen hat; 
3. ein Deutscher, welcher im Auslande 
eine Handlung begangen hat, die nach 
den Gesetzen des D. Reichs als Ver- 
brechen od. Vergehen anzusehen und 
durch die Gesetze des Orts, an welchem 
sie begangen wurde, mit Strafe be- 
droht ist. 
z 8. Ausland im Sinne dieses Straf- 
gesetzes ist jedes nicht zum D. Reich ge- 
hörige Gebiet. 
*# 10. Auf deutsche Militärpersonen 
finden die allgemeinen Strafgesetze des 
Reichs insoweit Anwendung, als nicht die 
Militärgesetze ein Anderes bestimmen. 
  
82. Diejenigen Bestimmungen, welche 
nach den Vorschriften des D. StGB. in 
Beziehung auf Verbrechen und Vergehen 
allgemein gelten, finden auf militärische 
Verbrechen und Vergehen entsprechende 
Anwendung. 
§* 3. Strafbare Handlungen der Mili- 
tärpersonen, welche nicht militärische 
Verbrechen oder Vergehen sind, werden 
nach den allgemeinen Strafgesetzen be- 
urteilt. 
§#6. Perf. des Beurlaubtenstandes 
unterliegen den Strafvorschriften dieses 
Gesetzes in der Zeit, in welcher sie sich 
im Dienste befinden; außerhalb dieser 
Zeit finden auf sie nur diej. Vorschriften 
Anw., welche in diesem Gesetze aus- 
drücklich auf Pers. des B. für anwendbar 
erklärt sind. 
87. Strafbare Handlungen, welche 
von Militärpersonen im Auslande, wäh- 
rend sie dort bei den Truppen oder sonst 
in dienstl. Stellung sich befinden, be- 
gangen werden, sind ebenso zu bestrafen, 
als wenn diese Handl. von ihnen im 
Bundesgebiete begangen wären. 
§8. Militärische Verbrechen und Ver- 
gehen, welche gegen Militärpersonen 
verbündeter Staaten 
in gemeinsch. 
Dienstverhältnissen begangen werden, 
sind, wenn Gegenseitigkeit verbürgt ist, 
ebenso zu bestrafen, als wenn diese Hand- 
lungen gegen Militärpersonen des Heeres 
oder der Marine begangen wären.““) 
*) Anderungsgesetze v. 6. 2. 1911, 
8. 8. 1913, 14. 7. 1914, 25. 4. 1917, 
25. 7. 1918. 
*“) Verbürgung der Gegenseitigkeit zw. 
den D. Reich und Osterr.-Ungarn hinf. 
der Bestrafung: 1917 A#Bl. S. 285, 
(Bay Wl. S. 687). S. ferner 1915 
Al. 186 (658) 1916 A l. 237, 300, 
501 (590, 618, 660, 1037) 1917 AVBl. 
49 (155). 
  
89 MEStGB. Die in diesem Gesetze für strafb. 
Handlungen im Felde gegebenen Vorschriften 
(Kriegsgesetze) gelten 
1. für die Dauer des mobilen Zustandes des Heeres, 
der Marine oder einz. Teile derselben; 
2. für die Dauer des nach Vorschrift der Gesetze 
erklärten Kriegszustandes in den davon betroff. 
Gebieten, soweit der Kaiser,f) in Bayern der 
König von Bayern #j) oder die von ihnen er- 
mächtigten Militärbefehlshaber die Geltung an- 
ordnen; 
3. in Ans. derj. Truppen, denen bei Aufruhr, 
Meuterei od. krieg. Unternehmen der befehligende 
Offizier dienstlich bekanntgemacht hat, daß die 
Kriegsgesetze für sie in Kraft treten, für die Dauer 
dieser Zustände; 
4. (betrifft Kriegsgefangene; s. IX). 
*#10 MStGB. Die Militärpersonen sind im 
Falle des § 91 vom Tage ihrer Mobilmachung bis 
zu ihrer Demobilmachung den Kriegsgesetzen unter- 
worfen. 
*# 164 MSt, GB. Als mobiler Zustand gilt in der 
Marine der Kriegszustand eines Schiffes. 
Für die am Lande befindlichen Militärpersonen 
der Marine tritt im Sinne dieses Gesetzes gie Mobil- 
machung unter denselben Voraussetzungen ein, wie 
für die Militärpersonen des Heeres.
	        
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