Persönl.
Geltungs—
gebiet
Materielles Recht
Allg. Strafbestimmungen
Militärstrafgesetzbuch“)
Kriegsgesetze, Kriegszustand usw.
J.
Deutsche
Militär-
persenen
(84MEtGB.).
Wegen der
Militärbe-
amten siehe
bei II noch
besonders.
St GB. § 3. Die Strafgesetze des D.
Reichs finden Anwendung auf alle im
Gebiete desselben begang. strafb. Hand-
lungen, auch wenn der Täter ein Aus-
länder ist.
#§s 4 Abs. 1. Wegen der im Auslande
begang. Verbrechen und Vergehen findet
in der Regel keine Verfolgung statt.
Abs. 2. Jedoch kann nach den Straf-
gesetzen des D. Reichs verfolgt werden:
1. ein Deutscher od. Ausländer, welcher
im Auslande eine hochverr. Handlung
g. das D. Reich oder einen Bundes-
staat usw. begangen hat;
2. ein Deutscher, welcher im Auslande
eine landesverr. Handlung usw. be-
gangen hat;
3. ein Deutscher, welcher im Auslande
eine Handlung begangen hat, die nach
den Gesetzen des D. Reichs als Ver-
brechen od. Vergehen anzusehen und
durch die Gesetze des Orts, an welchem
sie begangen wurde, mit Strafe be-
droht ist.
z 8. Ausland im Sinne dieses Straf-
gesetzes ist jedes nicht zum D. Reich ge-
hörige Gebiet.
*# 10. Auf deutsche Militärpersonen
finden die allgemeinen Strafgesetze des
Reichs insoweit Anwendung, als nicht die
Militärgesetze ein Anderes bestimmen.
82. Diejenigen Bestimmungen, welche
nach den Vorschriften des D. StGB. in
Beziehung auf Verbrechen und Vergehen
allgemein gelten, finden auf militärische
Verbrechen und Vergehen entsprechende
Anwendung.
§* 3. Strafbare Handlungen der Mili-
tärpersonen, welche nicht militärische
Verbrechen oder Vergehen sind, werden
nach den allgemeinen Strafgesetzen be-
urteilt.
§#6. Perf. des Beurlaubtenstandes
unterliegen den Strafvorschriften dieses
Gesetzes in der Zeit, in welcher sie sich
im Dienste befinden; außerhalb dieser
Zeit finden auf sie nur diej. Vorschriften
Anw., welche in diesem Gesetze aus-
drücklich auf Pers. des B. für anwendbar
erklärt sind.
87. Strafbare Handlungen, welche
von Militärpersonen im Auslande, wäh-
rend sie dort bei den Truppen oder sonst
in dienstl. Stellung sich befinden, be-
gangen werden, sind ebenso zu bestrafen,
als wenn diese Handl. von ihnen im
Bundesgebiete begangen wären.
§8. Militärische Verbrechen und Ver-
gehen, welche gegen Militärpersonen
verbündeter Staaten
in gemeinsch.
Dienstverhältnissen begangen werden,
sind, wenn Gegenseitigkeit verbürgt ist,
ebenso zu bestrafen, als wenn diese Hand-
lungen gegen Militärpersonen des Heeres
oder der Marine begangen wären.““)
*) Anderungsgesetze v. 6. 2. 1911,
8. 8. 1913, 14. 7. 1914, 25. 4. 1917,
25. 7. 1918.
*“) Verbürgung der Gegenseitigkeit zw.
den D. Reich und Osterr.-Ungarn hinf.
der Bestrafung: 1917 A#Bl. S. 285,
(Bay Wl. S. 687). S. ferner 1915
Al. 186 (658) 1916 A l. 237, 300,
501 (590, 618, 660, 1037) 1917 AVBl.
49 (155).
89 MEStGB. Die in diesem Gesetze für strafb.
Handlungen im Felde gegebenen Vorschriften
(Kriegsgesetze) gelten
1. für die Dauer des mobilen Zustandes des Heeres,
der Marine oder einz. Teile derselben;
2. für die Dauer des nach Vorschrift der Gesetze
erklärten Kriegszustandes in den davon betroff.
Gebieten, soweit der Kaiser,f) in Bayern der
König von Bayern #j) oder die von ihnen er-
mächtigten Militärbefehlshaber die Geltung an-
ordnen;
3. in Ans. derj. Truppen, denen bei Aufruhr,
Meuterei od. krieg. Unternehmen der befehligende
Offizier dienstlich bekanntgemacht hat, daß die
Kriegsgesetze für sie in Kraft treten, für die Dauer
dieser Zustände;
4. (betrifft Kriegsgefangene; s. IX).
*#10 MStGB. Die Militärpersonen sind im
Falle des § 91 vom Tage ihrer Mobilmachung bis
zu ihrer Demobilmachung den Kriegsgesetzen unter-
worfen.
*# 164 MSt, GB. Als mobiler Zustand gilt in der
Marine der Kriegszustand eines Schiffes.
Für die am Lande befindlichen Militärpersonen
der Marine tritt im Sinne dieses Gesetzes gie Mobil-
machung unter denselben Voraussetzungen ein, wie
für die Militärpersonen des Heeres.